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   BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02   

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https://dejure.org/2003,1585
BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02 (https://dejure.org/2003,1585)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2003 - X ZR 57/02 (https://dejure.org/2003,1585)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02 (https://dejure.org/2003,1585)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatz eines sich nach allgemeinem Schuldrecht beurteilenden Mangelfolgeschadens; Arbeit an Bauwerken durch Herstellung einer Software für die Steuerung einer Maschine; Zum Begriff eines Bauwerks im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) a.F. ; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Im Zweifel keine kurze Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche

  • Judicialis

    BGB § 638 Abs. 1 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 638 Abs. 1 (a.F.)
    Begriff der Arbeiten bei Bauwerken

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegen Arbeiten bei einem Bauwerk vor?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährung der Mängelansprüche: Arbeiten bei Bauwerken?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anlagenbau: Fünf Jahre Gewährleistung für Software-gestützte Steuerungsanlage? (IBR 2003, 473)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1320
  • MDR 2003, 1045
  • NZBau 2003, 559
  • WM 2004, 798
  • DB 2003, 2775 (Ls.)
  • BauR 2003, 1391
  • ZfBR 2003, 674
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.12.1998 - VII ZR 109/97

    Formularmäßige Verkürzung der Gewährleistungsfrist in einem Ingenieurvertrag;

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02
    Das bedeutet, daß Gewährleistungsansprüche wegen der Herstellung einer Sache, die für sich gesehen eine technische Anlage ist, aus verschiedenen Gründen der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F. unterliegen können, nämlich zum einen, wenn diese Anlage selbst (als ganzes) nach ihrer Beschaffenheit als Bauwerk anzusehen ist, wie es etwa bei einer Förderanlage für die Automobilproduktion für möglich gehalten worden ist (BGH, Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434), zum anderen, wenn die Anlage Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt, wie es nach der Rechtsprechung bei einer Steuerungsanlage einer Hängebahn der Fall sein kann (BGH, Urt. v. 20.02.1997 - VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982), und schließlich, wenn die Sache, deren Teil oder Glied die Anlage ist, zwar nicht selbst als Bauwerk angesehen werden kann, ihrerseits aber Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks ist.

    Da diese technische Anlage eine durch Verwendung von Arbeit und Material hergestellte Sache ist, reicht hierfür aus, daß sie die für eine unbewegliche Sache nötige enge und auf längere Dauer angelegte Verbindung mit dem Erdboden aufweist (BGH, Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434 f. m.w.N.).

    Danach kann es sich auch bei Arbeiten eines zweiten Unternehmers um solche "bei Bauwerken" handeln, wenn dieser weiß, daß der von ihm herzustellende Gegenstand für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden soll (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26.04.1990 - VII ZR 345/88, MDR 1991, 39; Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 19.03.2002 - X ZR 49/00

    Begriff des Bauwerks

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02
    Danach genügt, daß der Unternehmer durch das von ihm geschuldete Werk bei der Errichtung einer Sache mitwirken soll (vgl. Sen.Urt. v. 19.03.2002 - X ZR 49/00, NJW 2002, 2100), die von ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen ist, daß eine Trennung vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist.

    Im Hinblick auf diese Alternative ist aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, daß die geschuldeten Arbeiten sich derart auf ein bestimmtes Bauwerk (Gebäude) beziehen müssen, daß bei wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtung (oder grundlegenden Erneuerung) jedenfalls mitgewirkt (Sen.Urt. v. 19.03.2002 - X ZR 49/00, NJW 2002, 2100).

  • BGH, 08.06.1978 - VII ZR 161/77

    Rechtsnatur des Anspruchs auf entgangenen Gewinn während der Zeit der

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02
    Entgangenen Gewinn, der auf Mängeln des Werks beruht, kann der Besteller als Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. fordern (BGHZ 72, 31, 33 m.w.N.).
  • BGH, 08.03.1973 - VII ZR 43/71

    Annahme einer einheitlichen Verjährungsfrist für verschiedene Leistungen

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02
    Weitere Beispielsfälle bilden die Errichtung einer Papierentsorgungsanlage mit Ballenpresse, wobei Schachtrohre, Einwurfstationen, Ventilatoren etc. in das Verwaltungsgebäude fest eingebaut werden mußten (BGH, Urt. v. 04.12.1986 - VII ZR 354/85, NJW 1987, 837) oder der Einbau einer Zentralheizung in ein Wohnhaus (BGH, Urt. v. 08.03.1973 - VII ZR 43/71, BauR 1973, 246) oder die Schaffung einer Klimaanlage in einem Druckereigebäude, zu deren Herstellung Anlagenteile mit dem Gebäude eng und auf Dauer verbunden werden mußten (BGH, Urt. v. 22.11.1973 - VII ZR 217/71, BauR 1974, 57, 58).
  • BGH, 20.02.1997 - VII ZR 288/94

    Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Ersatzvornahme; Technische Anlagen als Bauwerke

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02
    Das bedeutet, daß Gewährleistungsansprüche wegen der Herstellung einer Sache, die für sich gesehen eine technische Anlage ist, aus verschiedenen Gründen der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F. unterliegen können, nämlich zum einen, wenn diese Anlage selbst (als ganzes) nach ihrer Beschaffenheit als Bauwerk anzusehen ist, wie es etwa bei einer Förderanlage für die Automobilproduktion für möglich gehalten worden ist (BGH, Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434), zum anderen, wenn die Anlage Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt, wie es nach der Rechtsprechung bei einer Steuerungsanlage einer Hängebahn der Fall sein kann (BGH, Urt. v. 20.02.1997 - VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982), und schließlich, wenn die Sache, deren Teil oder Glied die Anlage ist, zwar nicht selbst als Bauwerk angesehen werden kann, ihrerseits aber Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks ist.
  • BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89

    Einbau einer Einbauküche in die vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02
    Das ist angenommen worden bei dem Einbau einer Küche, die speziell auf die Wohnung angepaßt war und aus Teilen zusammengesetzt werden mußte, die untereinander verbunden sowie mit besonderen Dübeln an der Wand befestigt und gegen diese abgedichtet werden mußte, und deren Geräte an die entsprechenden Leitungen des Hauses angeschlossen werden mußten (BGH, Urt. v. 15.02.1990 - VII ZR 175/89, MDR 1990, 1101).
  • BGH, 26.04.1990 - VII ZR 345/88

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Subunternehmer

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02
    Danach kann es sich auch bei Arbeiten eines zweiten Unternehmers um solche "bei Bauwerken" handeln, wenn dieser weiß, daß der von ihm herzustellende Gegenstand für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden soll (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26.04.1990 - VII ZR 345/88, MDR 1991, 39; Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.12.1955 - VI ZR 246/54

    Begriff der Arbeiten bei einem Bauwerk

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02
    Der Ausdruck "Bauwerk" in § 638 Abs. 1 BGB a.F. beschreibt nach der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfahren hat, überdies nicht nur die Ausführung eines Baus als ganzen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie als äußerlich hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (BGHZ 19, 319, 321 m.w.N.).
  • BGH, 22.11.1973 - VII ZR 217/71

    Bauwerk: Späterer Einbau einer Klimaanlage

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02
    Weitere Beispielsfälle bilden die Errichtung einer Papierentsorgungsanlage mit Ballenpresse, wobei Schachtrohre, Einwurfstationen, Ventilatoren etc. in das Verwaltungsgebäude fest eingebaut werden mußten (BGH, Urt. v. 04.12.1986 - VII ZR 354/85, NJW 1987, 837) oder der Einbau einer Zentralheizung in ein Wohnhaus (BGH, Urt. v. 08.03.1973 - VII ZR 43/71, BauR 1973, 246) oder die Schaffung einer Klimaanlage in einem Druckereigebäude, zu deren Herstellung Anlagenteile mit dem Gebäude eng und auf Dauer verbunden werden mußten (BGH, Urt. v. 22.11.1973 - VII ZR 217/71, BauR 1974, 57, 58).
  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 354/85

    Einbau einer Ballenpresse zur Errichtung einer Papierentsorgungsanlage in einem

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02
    Weitere Beispielsfälle bilden die Errichtung einer Papierentsorgungsanlage mit Ballenpresse, wobei Schachtrohre, Einwurfstationen, Ventilatoren etc. in das Verwaltungsgebäude fest eingebaut werden mußten (BGH, Urt. v. 04.12.1986 - VII ZR 354/85, NJW 1987, 837) oder der Einbau einer Zentralheizung in ein Wohnhaus (BGH, Urt. v. 08.03.1973 - VII ZR 43/71, BauR 1973, 246) oder die Schaffung einer Klimaanlage in einem Druckereigebäude, zu deren Herstellung Anlagenteile mit dem Gebäude eng und auf Dauer verbunden werden mußten (BGH, Urt. v. 22.11.1973 - VII ZR 217/71, BauR 1974, 57, 58).
  • BGH, 23.01.2002 - X ZR 184/99

    Begriff der Arbeiten an einem Bauwerk; Formularmäßige Abkürzung der

  • BGH, 12.03.1986 - VIII ZR 332/84

    In das Erdreich eingebetteter Heizöltank als Bauwerk

  • BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15

    Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Gesetz für einen bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden lange Verjährungsfristen vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 19. Januar 2006, III ZR 105/05, BGHZ 166, 29, 33 ff. und vom 20. Mai 2003, X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b mwN).

    Daher ist der Schuldner, der sich auf den Eintritt der Verjährung als rechtsvernichtenden Umstand beruft, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Verjährungsvorschrift vorliegen (BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b mwN; vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05, BGHZ 166, 29 Rn. 13 ff.).

    (1) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Gesetz für einen bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden lange Verjährungsfristen vorsieht (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, aaO [zur Beweislast bei § 638 Abs. 1 BGB aF]).

    Dementsprechend hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass zugunsten eines Unternehmers, der sich auf eine kürzere der in § 638 Abs. 1 BGB aF alternativ geregelten Verjährungsfristen (sechs Monate; bei Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr; bei Bauwerken fünf Jahre) beruft, ein früherer Ablauf der Verjährungsfrist nur dann anzunehmen ist, wenn auszuschließen ist, dass das vom Unternehmer zu erstellende Werk der Herstellung eines Bauwerks diente (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, aaO).

    Der Ausdruck "Bauwerk" beschreibt dabei nach der Auslegung, die er durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 638 Abs. 1 BGB aF erfahren hat, nicht nur die Ausführung des Baus als Ganzem, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie äußerlich als hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, aaO unter 2 a mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - VII ZR 287/95, NJW-RR 1998, 89 unter II).

    Daraus folgt, dass eine Kaufsache aus verschiedenen Gründen als "für ein Bauwerk verwendet" angesehen werden kann, nämlich dann, wenn sie selbst als Bauwerk einzustufen ist, oder wenn sie Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt, und schließlich, wenn die Sache, deren Teil oder Glied die Kaufsache ist, zwar selbst kein Bauwerk ist, jedoch ihrerseits Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - VII ZR 287/95, aaO).

  • LG Frankfurt/Main, 06.05.2011 - 9 S 52/10

    Heizungsanlage: Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche

    Für entsprechende Arbeiten an einem Bauwerk reicht es demnach aus, wenn eine durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache, die unbeweglich ist, d.h., sei es auch nur wegen Größe und Gewicht, nur mit größerem Aufwand vom Grundstück getrennt werden kann (BGH NJW-RR 2003, 1320).
  • BGH, 20.12.2012 - VII ZR 182/10

    Werkvertrag: Erneuerung eines Trainingsplatzes und Untersuchungen von Proben der

    Unter einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. wird nach gefestigter Rechtsprechung - ohne dass es auf die sachenrechtliche Einordnung ankäme - eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, BauR 2003, 1391 = NZBau 2003, 559 = ZfBR 2003, 674; Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 65/82, BauR 1983, 64 = ZfBR 1983, 82; Urteil vom 16. September 1971 - VII ZR 5/70, BGHZ 57, 60, 61).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2018 - 11 SV 114/18

    Funktionelle Zuständigkeit der Baukammer gem. § 72 a I Nr. 2 GVG

    Erfasst sind damit nicht nur Gebäude, sondern auch andere von Menschen aus Material geschaffene, in vergleichbarer Weise ortsfest angebrachte Sachen (BGH, Urteil vom 20.05.2003, X ZR 57/02 - Pelletieranlage; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2014, 5 U 9/14).

    Letzteres ist der Fall, wenn die technische Anlage der grundlegenden Erneuerung des Bauwerks darstellt (BGH, Urteil vom 20.05.2003, X ZR 57/02 - Pelletieranlage).

    Die Bauwerkseigenschaft einer technischen Anlage hat der Bundesgerichtshof beispielsweise angenommen für eine als Laden genutzte wegnehmbare Containerkombination (BGH, Urteil vom 30.01.1992, VII ZR 86/90), für die Steuerungsanlage einer in eine Werkhalle gebaute Hängebahn (BGH, Urteil vom 20.02.1997, VII ZR 288/94), für eine in einer Mühle aufgestellte Pelletieranlage (BGH, Urteil vom 20.05.2003, X ZR 57/02), für eine Förderanlage für die Automobilproduktion (BGH, Urteil vom 03.12.1998, VII ZR 109/97) und eine auf einer Tennishalle angebrachte Photovoltaikanlage (BGH, Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13).

    Die Installation von technischen Anlagen zählt hierzu, wenn die Anlage nicht bloß in dem Gebäude untergebracht wird, sondern der Erneuerung des Gebäudes dient, in das sie eingefügt wird (BGH, Urteil vom 20.05.2003, X ZR 57/02).

  • OLG Naumburg, 20.02.2014 - 1 U 86/13

    Lieferung einer Photovoltaik-Dachanlage: Rechtliche Einordnung des

    Bauwerke sind durch Verwendung von Arbeit und Material mit dem Erdboden verbundene unbewegliche Sachen (BGH NJW 2013, 601, 602; NJW-RR 2003, 1320).

    Photovoltaik-Dachanlagen können nur Teil eines Gebäudes werden, wenn sie für dessen Bestand Bedeutung gewinnen, weil sie seiner Versorgung dienen (BGH NJW-RR 1998, 89; 2002, 664, 665 m.w.N.; 2003, 1320, 1321).

  • LG Mönchengladbach, 17.06.2015 - 4 S 141/14

    Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung verwendet: Leistung mangelhaft!

    Ebenso wenig ist nur die Ausführung eines Baus als Ganzes erfasst, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie als äußerlich hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten ( vgl. BGH NJW-RR 2003, 1320; Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 634a Rn. 19 ).
  • BGH, 24.02.2005 - VII ZR 86/04

    Begriff der Außenanlage

    Unter einem Bauwerk versteht die Rechtsprechung, ohne daß es auf die sachenrechtliche Zuordnung ankäme, eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, BauR 2003, 1391 = NZBau 2003, 559 = ZfBR 2003, 674).
  • OLG Frankfurt, 06.05.2019 - 29 U 199/16

    Mangelhafte Montage einer Photovoltaik-Anlage auf Wohnhaus

    Der Ausdruck "Bauwerk" beschreibt nach der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfahren hat, überdies nicht nur die Ausführung eines Baus als ganzen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie als äußerlich hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (BGHZ 19, 319, 321 = WM 1956, 225; BGH, Urt. v. 20.05.2003, X ZR 57702, WM 2004, 798, 799).
  • OLG Schleswig, 07.09.2007 - 4 U 156/06

    Erwerbsvertrag über Windkraftanlagen ist Kaufvertrag

    § 95 BGB dient nur der sachenrechtlichen Zuordnung und stellt für die Frage, ob es sich um ein Bauwerk handelt, kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar (BGH NJW-RR 1991, 1367 ff.; NJW-RR 2003, 1320 ff.) - Unter gewissen Umständen mag sich aus der Tatsache, dass ein Bauwerk vorliegt, eine Indizwirkung für die Qualifizierung eines Vertrages als Kauf- oder Werkvertrag ergeben (so offensichtlich der BGH in NJW 1986, a. a. O.).
  • OLG Hamm, 06.06.2007 - 12 U 33/07

    Zirkuszelt als Bauwerk im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB

    Es reicht, dass die Sache wie hier - von ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen ist, dass eine Trennung vom Grundstück nur mit größerem Aufwand möglich ist, weil bei derartigen Sachen typischerweise Mängel aus dem Bereich von Planung und Statik in Betracht zu ziehen sind, die sich oft erst nach längerer Zeit zeigen (vgl. BGH BauR 2003, 1391-1393).

    Von der zweijährigen Verjährungsfrist ist nur dann auszugehen, wenn etwaige Zweifel hinsichtlich der Bauwerkseigenschaft vom Schuldner ausgeräumt werden (BGH BauR 2003, 1391).

  • OLG Dresden, 12.05.2016 - 8 U 438/15

    Mängelbeseitigungsaufwand über fünf Prozent: Erwerber kann zurücktreten!

  • OLG Celle, 21.01.2016 - 2 U 91/15

    Umfang einer Bauhandwerkersicherungsbürgschaft; Erstreckung auf Forderungen wegen

  • LG Karlsruhe, 02.12.2022 - 6 O 65/18

    Rücktritt nach Lieferung und Montage eines freitragenden, motorbetriebenen

  • OLG Dresden, 12.05.2016 - 8 U 451/15

    Mängelbeseitigungskosten von 6,83% des Kaufpreises: Erwerber kann zurücktreten!

  • OLG Brandenburg, 01.11.2021 - 1 AR 41/21

    Rückzahlung überhöhter Vergütungen wegen Manipulationen bei der Vergabe von

  • OLG Hamm, 15.06.2005 - 12 U 112/04

    Auswirkung einer vorformulierten Garantieübernahmeerklärung auf die

  • OLG Frankfurt, 19.12.2014 - 5 U 9/14

    Schlüsselfertige Erstellung einer Wohnanlage - Begriff des Bauwerks

  • LG Düsseldorf, 05.03.2012 - 5 O 38/10

    Werklohnansprüche für die Verlegung einer Holzterrasse; Aufrechnung mit

  • OLG Brandenburg, 07.06.2007 - 12 U 115/06

    Verjährung der Mängelansprüche beim Werkvertrag: Statikerleistung für

  • OLG Stuttgart, 20.05.2009 - 10 U 239/07

    Beschichtung von Stahlbehältern: 2 oder 5 Jahre Gewährleistung?

  • LG Frankenthal, 24.11.2017 - 6 O 286/16

    Contracting-Vertrag: Einordnung als Mischvertrag; anwendbares Recht bei einem

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.06.2019 - 1 O 7391/18

    Kein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung für das Aufstellen eines

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