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   BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05   

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https://dejure.org/2005,846
BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05 (https://dejure.org/2005,846)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.2005 - 4 B 66.05 (https://dejure.org/2005,846)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 2005 - 4 B 66.05 (https://dejure.org/2005,846)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, § 35 Abs. 3 Satz 1, § 35 Abs. 3 Satz 3
    Windenergieanlage; Außenbereich; öffentlicher Belang; in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als -; Vorrangflächen; Vorbehaltsflächen; unbeplante Flächen; "weiße" Flächen; Ausschlusswirkung.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vorranggebiete im Raumordnungsplan zur Nutzung von Windenergie im Plangebiet; Zulässigkeit einer Windkraftanlage; Ziel der Raumordnung

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan - keine Ausschlusswirkung für zur Erweiterung vorgesehene "weiße" Flächen

  • rechtsportal.de

    Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan - keine Ausschlusswirkung für zur Erweiterung vorgesehene "weiße" Flächen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschlusszone für Windenergieanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 339
  • DVBl 2006, 459
  • BauR 2006, 495
  • ZfBR 2006, 159
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich nicht abstrakt bestimmen lässt, wo die Grenze zur unzulässigen "Negativplanung" verläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 ).

    Die Vorbehaltsflächen (400 ha) und die unbeplanten Gebiete (85 000 ha) hat es - wenngleich die Formulierungen auf Seite 21 des Urteilsabdrucks auch den gegenteiligen Schluss zuließen - nicht zu den Positivflächen gezählt, denn es zitiert für seine Schlussfolgerung, die Planung laufe erkennbar nicht auf eine "Verhinderungs-" oder "Feigenblattplanung" hinaus, u.a. die Urteile des Senats vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - (BVerwGE 118, 33) und des 20. Senats des VGH München vom 8. Dezember 2003 - 20 N 01.2612 - (BRS 66 Nr. 12).

    Das Berufungsgericht hat auch nicht dem Rechtssatz aus der Entscheidung des Senats vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - (a.a.O. ) widersprochen, die gesetzgeberische Konzeption verbiete es, in der Bilanz der Positiv- und Negativflächen Vorbehaltsgebiete als Positivausweisung zu werten.

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05
    Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum, Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 ).

    Dem Rechtssatz des Senats in der Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - (a.a.O. ), eine Gemeinde dürfe nicht das gesamte Gemeindegebiet mit dem Instrument des Flächennutzungsplans für Windenergieanlagen sperren und den Flächennutzungsplan daher nicht als Mittel dazu nutzen, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern, hat das Berufungsgericht nicht die Gefolgschaft verweigert.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05
    Sie sieht darin eine Divergenz zum amtlichen Leitsatz im Urteil des Senats vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - (NVwZ 2003, 1261), dass ein Raumordnungsplan die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entfalten kann, wenn in einem die Standorte für Windenergieanlagen ausweisenden Raumordnungsplan für bestimmte Flächen noch keine abschließende raumordnerische Entscheidung getroffen ist und es daher an einem schlüssigen gesamtplanerischen Konzept fehlt.

    Die unbeplanten Flächen erfasst sie nicht, weil es in Bezug auf diese Flächen an einer abschließenden raumordnerischen Entscheidung des Trägers der Raumordnung fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - a.a.O. ).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05
    Wie die Beschwerde einräumt, hat der Senat bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858 ), dass das EEG die Abnahme und Vergütung von Strom, jedoch keine bauplanungsrechtlichen Fragen regelt.
  • VGH Bayern, 08.12.2003 - 20 N 01.2612

    Änderung des Regionalplans der Region Oberpfalz Nord mit Zielvorgaben zur

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05
    Die Vorbehaltsflächen (400 ha) und die unbeplanten Gebiete (85 000 ha) hat es - wenngleich die Formulierungen auf Seite 21 des Urteilsabdrucks auch den gegenteiligen Schluss zuließen - nicht zu den Positivflächen gezählt, denn es zitiert für seine Schlussfolgerung, die Planung laufe erkennbar nicht auf eine "Verhinderungs-" oder "Feigenblattplanung" hinaus, u.a. die Urteile des Senats vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - (BVerwGE 118, 33) und des 20. Senats des VGH München vom 8. Dezember 2003 - 20 N 01.2612 - (BRS 66 Nr. 12).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05
    Ist ein Urteil auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn bezüglich jeder Begründung ein Zulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr).
  • BVerwG, 28.12.1998 - 9 B 197.98
    Auszug aus BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 197.98 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

    In seinem Beschluss vom 28. November 2005 (- 4 B 66.05 -, juris Rn. 8) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass, wenn der Windkraft durch die Ausweisung von Vorranggebieten substanziell Raum gegeben werde, auch unbeplante "weiße" Flächen der Ausschlusswirkung nicht entgegenstünden, wobei diese Wirkung nicht auf den unbeplanten Flächen eintrete, da es insoweit an einer abschließenden raumordnerischen Entscheidung fehle (ebenso Blessing, in: Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, 1. Aufl. 2016, Rn. 259; Gatz, in: Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auf. 2014, Rn. 163, 728).
  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 59.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aus, wenn ein Instanzgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159).
  • BVerwG, 31.07.2014 - 4 BN 12.14

    Bebauungsplan; Erforderlichkeit eines ~; ~ der Innenentwicklung; beschleunigtes

    Denn eine Zulassung der Revision scheidet aus, wenn eine Tatsache nicht festgestellt ist, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass eine Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (Beschlüsse vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159 und vom 22. Januar 2013 - BVerwG 4 BN 4.12 - ZfBR 2013, 365 Rn. 7).
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