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   BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08   

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BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08 (https://dejure.org/2009,3931)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 (https://dejure.org/2009,3931)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 (https://dejure.org/2009,3931)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Kriterien der Zulässigkeit eines Bauvorhabens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Kriterien der Zulässigkeit eines Bauvorhabens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 1564
  • ZfBR 2009, 693
 
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Wird zitiert von ... (202)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08
    Berücksichtigt werden muss die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Urteil vom 26. Mai 1978 BVerwG 4 C 9.77 BVerwGE 55, 369 ).

    10 b) Der Kläger macht ferner geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche "konkludent" von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach sich ausnahmsweise auch ein rahmenüberschreitendes Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen kann (Urteil vom 26. Mai 1978 BVerwG 4 C 9.77 a.a.O. S. 386); dem stelle das Berufungsgericht "die Erwägungen ... gegenüber, dass selbst wenn man davon ausginge, dass das Vorhaben des Klägers keine bodenrechtlich relevanten Spannungen bewirken würde, es nicht 'innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche' läge." Diese zitierten Textpassagen sind aus dem Zusammenhang gerissen und missverständlich und so vom Berufungsgericht auch nicht formuliert worden.

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08
    Welcher räumliche Bereich hiernach die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, lässt sich deshalb nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (Beschluss vom 28. August 2003 BVerwG 4 B 74.03 ).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08
    Bei mehreren selbstständig tragenden Begründungen kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 BVerwG 11 PKH 28.94 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82

    Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung -

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08
    Eine fortwirkende Berücksichtigungsfähigkeit von Altbestand ist in der Senatsrechtsprechung nämlich allein unter der Voraussetzung anerkannt, dass nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung (Urteile vom 12. September 1980 BVerwG 4 C 75.77 Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75 S. 79 und vom 19. September 1986 BVerwG 4 C 15.84 BVerwGE 75, 34 ) oder mit der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung zu rechnen ist, etwa, indem über die Genehmigung einer Neubebauung oder einer neuen Nutzung noch ein Verwaltungsverfahren anhängig ist (Urteil vom 3. Februar 1984 BVerwG 4 C 25.82 BVerwGE 68, 360 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08
    8 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem (unter anderem) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328; stRspr).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08
    Eine fortwirkende Berücksichtigungsfähigkeit von Altbestand ist in der Senatsrechtsprechung nämlich allein unter der Voraussetzung anerkannt, dass nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung (Urteile vom 12. September 1980 BVerwG 4 C 75.77 Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75 S. 79 und vom 19. September 1986 BVerwG 4 C 15.84 BVerwGE 75, 34 ) oder mit der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung zu rechnen ist, etwa, indem über die Genehmigung einer Neubebauung oder einer neuen Nutzung noch ein Verwaltungsverfahren anhängig ist (Urteil vom 3. Februar 1984 BVerwG 4 C 25.82 BVerwGE 68, 360 ).
  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 75.77
    Auszug aus BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08
    Eine fortwirkende Berücksichtigungsfähigkeit von Altbestand ist in der Senatsrechtsprechung nämlich allein unter der Voraussetzung anerkannt, dass nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung (Urteile vom 12. September 1980 BVerwG 4 C 75.77 Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75 S. 79 und vom 19. September 1986 BVerwG 4 C 15.84 BVerwGE 75, 34 ) oder mit der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung zu rechnen ist, etwa, indem über die Genehmigung einer Neubebauung oder einer neuen Nutzung noch ein Verwaltungsverfahren anhängig ist (Urteil vom 3. Februar 1984 BVerwG 4 C 25.82 BVerwGE 68, 360 ).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08
    Auszusondern sind hiernach auch solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 BVerwG 4 C 23.86 BVerwGE 84, 322 m.w.N.; stRspr).
  • BVerwG, 17.09.1985 - 4 B 167.85

    Nichtzulassung einer Revision - Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides - Art

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08
    In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass es insoweit auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung ankommt (Beschluss vom 17. September 1985 BVerwG 4 B 167.85 Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107 S. 55).
  • BGH, 03.11.1992 - VI ZR 362/91

    Mängel der Anwendung sachlichen Rechts als Verfahrensfehler

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08
    Dass es sich damit in den Entscheidungsgründen rechtlich möglicherweise unter einem sachlich fehlerhaften Gesichtspunkt auseinander gesetzt hat, indem es ausdrücklich nur die Frage erörtert, ob sich der Kläger bei der Errichtung des beantragten eingeschossigen Lagerraums auf Bestandsschutz berufen kann, nicht hingegen auch die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB relevante Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung auch durch den früher vorhandenen Anbau geprägt ist, ist für den Erfolg der Verfahrensrüge grundsätzlich unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1992 VI ZR 362/91 NJW 1993, 539).
  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 und Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - BRS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 3 S 1368/14

    Nachbarschutz - Einhaltung einer Abstandsfläche gegenüber dem Nachbargrundstück

    Es erscheint fraglich, ob dieser Grundstücksnutzung im Rahmen der wertenden Betrachtung bei der Bestimmung der Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO bezogen auf die Bauweise entscheidende Bedeutung beizumessen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - BauR 2009, 693).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

    Dabei kommt es insoweit auf die konkrete Größe der Grundstücksfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 4; Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 -, BauR 1989, 60, juris Rn. 4 m.w.N).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zur landesrechtlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln (Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BauR 2010, 441, juris Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2010 - OVG 10 S 31.10 -, LKV 2010, 567, juris Rn. 10 u. 14; Beschluss vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 4 zur Bautiefe; VGH München, Urteil vom 21. Juli 1997 - 14 B 96.3086 -, NVwZ-RR 1998, 712, 713) können anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung aus der jeweils überbauten Grundstücksfläche und der räumlichen Lage der baulichen Anlagen Merkmale abgelesen werden, aus denen eine faktische (hintere) Baugrenze feststellbar ist, die die Gebäude und Gebäudeteile nicht überschreiten dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).

    Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 2; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 34; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30/78 -, DVBl. 1981, 100, juris Rn. 20; Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 5).

    Denn die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurückzuführen und das relativ kleine eingeschossige remisenartige Gebäude mit Brandwand zum Grundstück der Beigeladenen prägt die Umgebung und den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks nicht und kann daher hier außer Acht gelassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris Rn. 12).

    Wie erwähnt, ist bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung ergebenden Maßstabes grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 6).

    Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190, juris Rn. 22; Beschluss vom 16. Juni 2009, a.a.O., juris Rn. 9).

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