Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.10.2011

Rechtsprechung
   BGH, 13.10.2011 - VII ZR 29/11   

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https://dejure.org/2011,848
BGH, 13.10.2011 - VII ZR 29/11 (https://dejure.org/2011,848)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2011 - VII ZR 29/11 (https://dejure.org/2011,848)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 29/11 (https://dejure.org/2011,848)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 2 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ingangsetzung der Wiedereinsetzungsfrist bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Sicherstellung der Nachfrage nach Stellung eines Antrags auf Fristverlängerung und ausbleibender Reaktion des Gerichts durch geeignete Organisationsmaßnahmen

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO, § 234 ZPO
    Kein blindes Vertrauen auf Stattgabe eines Antrags auf Fristverlängerung

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ingangsetzung der Wiedereinsetzungsfrist bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ingangsetzung der Wiedereinsetzungsfrist bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2
    Pflicht des Rechtsanwalts zur Sicherstellung der Nachfrage nach Stellung eines Antrags auf Fristverlängerung und ausbleibender Reaktion des Gerichts durch geeignete Organisationsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Reaktion auf Berufungsverlängerungsantrag: Nachfragen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristenkontrolle: Pflichten bei Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristverlängerungsanträge und die Nachfrage bei Gericht

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Vorkehrungen bei Fristverlängerungsantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nach Antrag auf Berufungsfristverlängerung: Rechtsanwalt muss rechtzeitig nachfragen! (IBR 2012, 113)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 159
  • MDR 2011, 1496
  • FamRZ 2012, 126
  • DB 2011, 2717
  • AnwBl 2012, 196
  • ZfBR 2012, 140
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 10.12.2013 - X ZR 24/13

    Zur Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten"

    Kontrollfähig sind dagegen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen modifizieren, einschränken oder aushöhlen (BGH, Urteile vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 119; vom 16. November 1999 - KZR 12/97, BGHZ 143, 128, 138; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386; vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, NJW 2012, 159 Rn. 16; vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 38, 40 mwN).
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 206/14

    Rechtsanwaltshaftung wegen verspäteter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages:

    aa) Nach dem Inhalt dieses eine Seite umfassenden Schriftsatzes, hätte der Beklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass die Klagebegründung als fristgebundene Rechtshandlung versäumt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, NJW-RR 05, 76, 77; vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 29/11, NJW 2012, 159 Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Milger, ZPO, 7. Aufl., § 234 Rn. 4).
  • BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12

    Organisationsverschulden des Rechtsanwalts bei Versäumung der

    Kommt er dem nicht nach, wird die Wiedereinsetzungsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Oktober 2011, VII ZR 29/11, NJW 2012, 159; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 28. März 2001, XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045).

    Denn die Wiedereinsetzungsfrist beginnt, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Begründungsfrist versäumt worden ist (BGH Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 29/11 - NJW 2012, 159 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 21.02.2023 - VIII ZB 17/22

    Vorliegen eines stillschweigend gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den

    Diese Frist hat im vorliegenden Fall jedenfalls mit der Zustellung des gerichtlichen Hinweises auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vom 19. August 2021 zu laufen begonnen (vgl. zum Fristbeginn BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 29/11, NJW 2012, 159 Rn. 9 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.10.2011 - VII ZB 27/11   

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https://dejure.org/2011,4181
BGH, 13.10.2011 - VII ZB 27/11 (https://dejure.org/2011,4181)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2011 - VII ZB 27/11 (https://dejure.org/2011,4181)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 27/11 (https://dejure.org/2011,4181)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2012, 140
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 41/08

    Beginn einer Berufungsbegründungsfrist ab Zustellung eines Ursprungsurteils;

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - VII ZB 27/11
    In aller Regel wird eine Partei eine unzulässige Hauptberufung als zulässige Anschlussberufung retten wollen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 387; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86

    Begründung der Anschlußberufung

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - VII ZB 27/11
    In aller Regel wird eine Partei eine unzulässige Hauptberufung als zulässige Anschlussberufung retten wollen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 387; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442).
  • LG Würzburg, 23.08.2019 - 52 S 507/19

    Aufhebung des Vorbescheids einer Verwaltungsgemeinschaft wegen gravierender

    Ausweislich § 524 Abs. 3 ZPO muss die Anschlussberufung sodann aber, unbeschadet ihrer Unselbstständigkeit und Abhängigkeit vom Hauptrechtsmittel der Berufung des Gegners, insbesondere hinsichtlich ihrer eigenen Begründung auch die Anforderungen an eine "normale" Berufungsbegründung nach Maßgabe von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfüllen (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2011 - VII ZB 27/11 -, juris, Rn. 6).

    c) Im vorliegenden Fall kann auch die vorliegende und ausdrücklich als solche bezeichnete Anschlussberufung nicht in eine selbstständige Berufung des Klägers und Berufungsbeklagten gegen das Ersturteil des Amtsgerichts ... umgedeutet werden (zum umgekehrten Fall BGH, Beschl. v. 02.02.2016 - VI ZB 33/15 -, juris, Rn. 5 f.; BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - VII ZB 27/11 -, juris, Rn. 5 f.; BGH, Urt. v. 13.10.2011 - VII ZB 27/11 -, juris, Rn. 6), weil die dafür notwendige Wahrung der Berufungseinlegungsfrist des § 517 ZPO nicht gewahrt wäre.

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 952/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

    a) Auch im Verfahrensrecht gilt entsprechend § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZN 326/07 - Rn. 19; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 16; vgl. auch BGH 13. Oktober 2011 - VII ZB 27/11 - Rn. 4 und 5; 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08 - Rn. 11; zur Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision vgl. BGH 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10 - Rn. 9 und 5. Mai 2011 - III ZR 91/10 - Rn. 24) .
  • BGH, 02.02.2016 - VI ZB 33/15

    Umdeutung einer unzulässigen Hauptberufung in eine unselbstständige

    Zu Recht rügt sie aber, dass der angefochtene Beschluss nicht bestehen bleiben könne, weil die unzulässige Berufung in eine zulässige Anschlussberufung im Sinne des § 524 ZPO umgedeutet werden kann und muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, VersR 2010, 89 Rn. 10 ff.; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 27/11, ZfBR 2012, 140; vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14, NJW-RR 2015, 700 Rn. 15; jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 26.03.2020 - 5 U 19/19
    Eine unzulässige Hauptberufung ist regelmäßig in eine zulässige Anschlussberufung umzudeuten, wenn das möglich ist (BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - VII ZB 27/11 = ZfBR 2012, 140).
  • LG Siegen, 27.11.2012 - 1 S 97/10

    Fiktive Schadensabrechnung

    Sofern man dies anders sehen wollte, wäre das Rechtsmittel der Klägerin zumindest als Anschlussberufung im Verhältnis zur Berufung des Beklagten zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - VII ZB 27/11 [zitiert nach BeckRS 2011, 26040]; NJW 2009, 442, 443).
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