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   BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16   

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BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16 (https://dejure.org/2017,13844)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.2017 - 4 B 46.16 (https://dejure.org/2017,13844)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 2017 - 4 B 46.16 (https://dejure.org/2017,13844)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 144 Abs 6 VwGO
    Zur städtebaulich prägenden Wirkung von Gewächshäusern; Bindungswirkung eines Revisionsurteils

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit des Dienens der Gewächshäuser als Bauwerke zum dauernden Aufenthalt von Menschen

  • rewis.io

    Zur städtebaulich prägenden Wirkung von Gewächshäusern; Bindungswirkung eines Revisionsurteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärungsbedürftigkeit des Dienens der Gewächshäuser als Bauwerke zum dauernden Aufenthalt von Menschen

  • datenbank.nwb.de

    Zur städtebaulich prägenden Wirkung von Gewächshäusern; Bindungswirkung eines Revisionsurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2017, 471
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16
    Die maßgeblichen Kriterien hat der Senat in seinem in dieser Sache ergangenem Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:300615U4C5.14.0] - (BVerwGE 152, 275 Rn. 14 f. und 19) zusammenfassend wiedergegeben:.

    Soweit sie meint, die Ausführungen im Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) ließen vermuten, dass Gewächshäuser nach Auffassung des Senats nie dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen könnten und deshalb auch nie als die Siedlungsstruktur prägende Elemente anzusehen seien, findet dies in den wiedergegebenen Entscheidungsgründen dieses Urteils keine Stütze.

    Mit den Begriffen der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", und der "Hauptanlagen" hat der Senat stets und so auch im Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 Rn. 21) lediglich Hilfskriterien für die maßstabsbildende Kraft von Bauwerken formuliert.

    Die Beschwerde macht nicht geltend, dass die Vorinstanz von der Rechtsprechung des Senats abgewichen sei, sondern dass der Senat mit dem Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) seiner eigenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 sowie Beschlüsse vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 und vom 6. Dezember 2011 - 4 B 13.11 - ZfBR 2012, 379) widersprochen habe.

    Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, es habe die Reichweite der Bindungswirkung des Urteils des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) verkannt und damit der Klägerin das rechtliche Gehör abgeschnitten.

    Der Senat hat die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen seien, im Revisionsurteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 Rn. 17 ff.) als bundesrechtswidrig beanstandet, weil es nicht zu dem Ergebnis hätte gelangen dürfen, dass die großflächigen Gewächshäuser, die sich auf den Vorhabengrundstücken befinden, geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes Gepräge zu verleihen und deshalb den Bebauungszusammenhang aufgrund ihrer maßstabsbildenden Kraft selbst herzustellen.

  • BVerwG, 02.04.2007 - 4 B 7.07

    "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" i.S. des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16
    Dem Beschluss des Senats vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - (ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5) lässt sich zwar die Formulierung entnehmen, dass auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude zu den Bauwerken gehören können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

    Der Senat hat zwar die auf den Beschluss des Senats vom 2. April 2007- 4 B 7.07 - (ZfBR 2007, 480) gestützte Auffassung der Klägerin korrigiert, dass Gewächshäuser den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienenden Betriebsgebäuden zuzurechnen seien, die zu den Bauwerken gehören können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

    Hiervon ist der Senat auch in seinem Beschluss vom 2. April 2007- 4 B 7.07 - (ZfBR 2007, 480) ausdrücklich ausgegangen.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 B 238.96

    Bauplanungsrecht - Waldrandgrundstück als Bestandteil eines im Zusammenhang

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16
    Die Beschwerde macht nicht geltend, dass die Vorinstanz von der Rechtsprechung des Senats abgewichen sei, sondern dass der Senat mit dem Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) seiner eigenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 sowie Beschlüsse vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 und vom 6. Dezember 2011 - 4 B 13.11 - ZfBR 2012, 379) widersprochen habe.
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16
    Die Beschwerde macht nicht geltend, dass die Vorinstanz von der Rechtsprechung des Senats abgewichen sei, sondern dass der Senat mit dem Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) seiner eigenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 sowie Beschlüsse vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 und vom 6. Dezember 2011 - 4 B 13.11 - ZfBR 2012, 379) widersprochen habe.
  • BVerwG, 06.12.2011 - 4 B 13.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16
    Die Beschwerde macht nicht geltend, dass die Vorinstanz von der Rechtsprechung des Senats abgewichen sei, sondern dass der Senat mit dem Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) seiner eigenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 sowie Beschlüsse vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 und vom 6. Dezember 2011 - 4 B 13.11 - ZfBR 2012, 379) widersprochen habe.
  • VGH Bayern, 13.03.2019 - 15 N 17.1194

    Ungültigkeit einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.4.2017 - 4 B 46.16 - ZfBR 2017, 471 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 27.1.2010 - 9 ZB 08.37 - juris Rn. 3; SächsOVG, U.v. 6.6.2018 - 5 A 532/17 - juris Rn. 27).
  • OVG Sachsen, 06.07.2017 - 1 A 117/16

    Splittersiedlung, Ortsteil

    Eine Innenbereichslage kann deshalb nur bei einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil angenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Juni a. a. O., juris Rn. 10, m. w. N. und Beschl. v. 5. April 2017 - 4 B 46.16 -, juris Rn. 6).

    Dass die beiden gewerblich genutzten Hallengebäude als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 a. a. O., juris Rn. 5f.).

    Etwas anderes folgt dabei auch weder aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2017 (a. a. O.) noch aus dessen Urteil vom 8. Dezember 2016 (a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 05.07.2018 - 1 A 150/18

    Vorbescheid; Wohngebäude; Innenbereich; Bebauungszusammenhang; Grundstücksfläche,

    Hierzu gehören grundsätzlich nur Bauwerke im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 - 4 B 46.16 -, juris Rn. 9).

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder die in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 a. a. O., juris Rn. 6 f.; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 a. a. O.).28 Maßgeblich für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört.

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