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   BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17   

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BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17 (https://dejure.org/2018,16350)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.2018 - 4 B 40.17 (https://dejure.org/2018,16350)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 4 B 40.17 (https://dejure.org/2018,16350)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 133 Abs. 3 Satz 3, § 137 Abs. 1; EStG § 7i Abs. 1 Satz 1 und 6; BayDSchG Art. 25

  • Wolters Kluwer

    Bescheinigung der Kosten für den Umbau des im 2. Obergeschoss des Rückgebäudes gelegenen Teils der Wohnung; Vornahme von erhöhten Absetzungen eines Steuerpflichtigen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal; Pflicht des ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 7i Abs. 1 Satz 1, 2 und 6, Abs. 2 EStG
    Denkmalschutz und Einkommensteuerrecht: Bescheinigung von Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung eines Baudenkmals | Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen; Grundlagenbescheinigung; Durchführung der Maßnahmen in Abstimmung; Einvernehmen ; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 7i Abs. 1 Satz 1, 2 und 6, Abs. 2 EStG
    Denkmalschutz und Einkommensteuerrecht: Bescheinigung von Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung eines Baudenkmals | Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen; Grundlagenbescheinigung; Durchführung der Maßnahmen in Abstimmung; Einvernehmen

  • rewis.io

    Zu den Anforderungen an eine "Abstimmung" nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bescheinigung der Kosten für den Umbau des im 2. Obergeschoss des Rückgebäudes gelegenen Teils der Wohnung; Vornahme von erhöhten Absetzungen eines Steuerpflichtigen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal; Pflicht des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Was ist eine "Abstimmung" i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 7i Abs. 1 Satz 1, 2 und 6, Abs. 2 EStG
    Denkmalschutz und Einkommensteuerrecht: Bescheinigung von Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung eines Baudenkmals | Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen; Grundlagenbescheinigung; Durchführung der Maßnahmen in Abstimmung; Einvernehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2018, 589
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 08.07.2014 - 4 B 18.14

    Sinnvolle Nutzung im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG; Rechtswirkung der

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17
    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG; eine hinreichende Voraussetzung ist sie nicht (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 4 B 18.14 - BRS 82 Nr. 214 = juris Rn. 10).

    Fehlt es an einer vor und bei Beginn der Baumaßnahmen erforderlichen Abstimmung mit der hierfür zuständigen Behörde, so entfällt jede Förderung nach § 7i EStG (Bruckmeier, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 a.a.O.).

    Zum Nachweis, dass die Maßnahmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde abgestimmt sind, kann gemäß Art. 25 BayDSchG eine entsprechende Bescheinigung erteilt werden (vgl. hierzu etwa Martin, in: Eberl/Martin/Greipl, Bayer. Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl. 2007, Art. 25 Rn. 11 ff.; siehe jetzt auch Nr. 2.3.2 der Bayerischen Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommenssteuergesetzes in der Fassung der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 22. Februar 2017, FMBl. 2017, 273), ggf. kann auch eine Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG ergehen (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 4 B 18.14 - BRS 82 Nr. 214 = juris Rn. 10).

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 B 20.12

    Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - BRS 79 Nr. 73 = juris Rn. 6).

    Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 a.a.O.).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 8/08

    Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17
    Ein "Abstimmen" i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erfordert eine einverständliche, bei Bedarf ins Detail gehende Festlegung der zu bescheinigenden Einzelmaßnahmen nach Art, Umfang und fachgerechter Ausführung (wie BFH, Urteil vom 24. Juni 2009 - X R 8.08 - DStR 2009, 1745 = juris Rn. 22).

    "Abstimmen" bedeutet dabei - ausgehend von der Wortbedeutung - eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juni 2009 - X R 8.08 - DStR 2009, 1745 = juris Rn. 22; Franzmeyer-Werbe, DStZ 2001, 507).

  • BVerwG, 20.12.2010 - 5 B 38.10

    Verfahrensfehler; Ablehnung eines Beweisantrags und rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17
    Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21 vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18 und vom 21. Juni 2017 - 4 B 48.16 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 10.84

    Wehrpflicht - Mitwirkungspflicht - Musterungsstreit - Ärztliche Untersuchung

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17
    Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 ; Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 10 f.).
  • BFH, 08.09.2004 - X B 51/04

    Erhöhte Absetzungen für Baudenkmal nach § 7i EStG; Auslegung

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17
    Hieraus folgt, dass eine Abstimmung i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG nicht im Nachhinein getroffen werden kann, da in einem solchen Fall die Denkmalschutzbehörde nicht mehr die erforderlichen Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen abklären kann (BFH, Beschluss vom 8. September 2004 - X B 51/04 - BFH/NV 2005, 53 = juris Rn. 5; vgl. ferner BR-Drs. 222/78 S. 18 zu § 82i EStDV 1977, der Vorgängerregelung zu § 7i EStG).
  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17
    Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 ; Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 10 f.).
  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17
    Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21 vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18 und vom 21. Juni 2017 - 4 B 48.16 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17
    Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21 vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18 und vom 21. Juni 2017 - 4 B 48.16 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 43.16

    Einzelhandelsbetrieb; Sonderpostenmarkt; Innenbereich; unbeplanter Innenbereich;

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die umstrittene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2012 - 4 B 13.12 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 214 = juris Rn. 3 und vom 12. Januar 2017 - 4 B 43.16 - ZfBR 2017, 267 Rn. 3).
  • BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.2023 - 8 A 10053/23

    Anforderungen an die Abstimmung des Bauherrn mit der Denkmalfachbehörde

    Zu den Anforderungen an die Abstimmung des Bauherrn mit der Denkmalfachbehörde nach § 7i Abs. 1 S 6 EStG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2018 4 B 40.17 , juris).

    Die in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2018 (- 4 B 40.17 -, juris Rn. 10-11) zusammengefassten Anforderungen des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erfülle die Klägerin nicht, weil die erforderliche Abstimmung mit der GDKE hinsichtlich der am Kulturdenkmal "A... S..." durchgeführten Baumaßnahmen nicht stattgefunden habe.

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2018 (- 4 B 40.17 -, juris Rn. 10 - 11) zitiert, welcher zu der gesetzlich geforderten Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde folgendes ausführt:.

    Die hier begehrte Förderung nach § 7i Abs. 1 EStG soll von Gesetzes wegen gerade davon abhängig sein, dass der Bauherr selbst mit der zuständigen Denkmalfachbehörde hinsichtlich der Ausführungsdetails ein Einvernehmen herstellt und bei der Ausführung deren fachlichen Vorgaben und Beurteilungsvorstellungen folgt, um in den Genuss der über die allgemeinen Abschreibungsregelungen hinausgehenden steuerlichen Förderung zu kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2018, a.a.O. m.w.N.; Frein, in: Martin/Krautzberger, a.a.O., J 271 ff. m.w.N.).

    Danach ist die im Zulassungsantrag gestellte Rechtsfrage, soweit sie einer obergerichtlichen grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2018 (- 4 B 40.17 -, juris Rn. 10 f.) bereits geklärt.

  • VGH Bayern, 10.01.2023 - 1 ZB 22.1320

    Denkmalschutzrechtliche Bescheinigung - Abstimmung der Baumaßnahmen

    "Abstimmen" bedeutet dabei - ausgehend von der Wortbedeutung - eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahme (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.2018 - 4 B 40.17 - ZfBR 2018, 589).

    Durch die Formulierung "in Abstimmung" wird zudem klargestellt, dass der Abstimmungsprozess grundsätzlich bis zum Abschluss der Baumaßnahmen fortzuführen ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.2018 a.a.O.).

    Soweit der Kläger eine (positive) Abstimmung aufgrund eines fehlenden Widerspruchs des Bayerischen Landesamts für Denkmalschutz in Bezug auf die vorgelegte Maßnahmenbeschreibung vom 1. April 2016 geltend macht, verkennt er, dass die Baumaßnahmen einverständlich mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde festgesetzt und durchgeführt werden müssen; eine Abstimmung setzt daher einen Konsens voraus (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.2018 - 4 B 40.17 - ZfBR 2018, 589).

    Das Zulassungsvorbringen benennt keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem abstrakten Rechtssatz aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2018 (4 B 40.17) widersprochen hat, sondern wirft ihm vor, Rechtssätze aus dieser Entscheidung fehlerhaft angewandt zu haben.

  • BVerwG, 18.10.2023 - 4 BN 8.23

    Nichtzulassung der Revision wegen der Rechtsfrage ob die im Orts- und Landesrecht

    Denn die Verfahrensrüge ist auch insoweit kein Mittel, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, siehe nur BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 B 40.17 - juris Rn. 4).
  • BFH, 26.04.2023 - X R 4/21

    Steuerbegünstigung für ausländische Baudenkmäler

    sowie zuletzt Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 09.05.2018 - 4 B 40/17, BFH/NV 2018, 1071, Rz 10, m.w.N.).

    Dies rechtfertigt sich bereits aus dem Umstand, dass der bisherige Zustand des Baudenkmals festgestellt werden muss, damit die Denkmalschutzbehörde die Erforderlichkeit der beabsichtigten Maßnahmen im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG beurteilen kann (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 08.09.2004 - X B 51/04, BFH/NV 2005, 53, unter 1.b sowie BVerwG-Beschluss in BFH/NV 2018, 1071, Rz 10).

  • BVerwG, 26.04.2022 - 4 BN 28.21

    Erfolglose auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 B 40.17 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 07.06.2022 - 4 BN 1.22

    Klärungsbedürftigkeit der rechtlichen Anforderungen an die Feststellung einer

    Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 B 40.17 - juris Rn. 4).
  • VG Würzburg, 25.03.2021 - W 5 K 19.213

    Abstimmung einer Baumaßnahme mit dem Landesamt für Denkmalpflege

    Zu den Anforderungen werde auf neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 9.5.2018, Az. 4 B 40/17) verwiesen.

    Die Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege hat zwingend "vor" Beginn der Baumaßnahmen zu erfolgen, da sie der Feststellung von Tatsachen - insbesondere des Zustands des Bauwerks - dient, um die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG im Einzelnen beurteilen zu können (grundlegend hierzu BVerwG, B.v. 9.5.2018 - 4 B 40/17 - juris Rn. 10).

    Die beabsichtigten Maßnahmen müssen folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedarf eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 28.6.2018 - 4 B 40.17 - juris).

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20

    Abstimmung; Baudenkmal; Beeinträchtigung; Bescheinigung; Einkommenssteuer;

    Die beabsichtigten Maßnahmen müssen folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden, es bedarf eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Bauherrn/Steuerpflichtigem (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.5.2018 - 4 B 40.17 -, ZfBR 2018, 589 = HFR 2018, 664 = juris Rn. 10 m.w.N.).

    Durch die Formulierung "in Abstimmung" wird zudem klargestellt, dass der Abstimmungsprozess grundsätzlich bis zum Abschluss der Baumaßnahmen fortzuführen ist (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschl. v. 9.5.2018 - 4 B 40.17 -, ZfBR 2018, 589 = HFR 2018, 664 = juris Rn. 10 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 26.1.2021 - 1 LA 4/19 -, BauR 2021, 667 = juris Rn. 14).

  • FG Baden-Württemberg, 14.01.2021 - 3 K 1948/18

    Kein Sonderausgabenabzug nach § 10f i.V.m. § 7i EStG für ein zum deutschen

    Hieraus folge, dass eine Abstimmung nicht im Nachhinein getroffen werden könne (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 9. Mai 2018 4 B 40/17).

    Zweck der Abstimmung ist es, sicherzustellen, dass die Interessen des Denkmalschutzes bei der Durchführung der Baumaßnahmen gewahrt werden (Beschluss des BVerwG vom 9. Mai 2018 4 B 40/17, BFH/NV 2018, 1071 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 247/17

    Baudenkmal; Herstellungskosten; Heizungsanlage; Bescheinigungsfähigkeit

    26 Dabei war der Einbau der Heizungsanlage mit zwei Heizquellen auch nicht bereits von der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung umfasst, da mit dieser nur die Instandsetzung des Kulturdenkmals gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsDSchG genehmigt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - 4 B 40/17 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urt. v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, juris Rn. 28).

    Sie sind von ihrem Reglungsumfang aber von der "Bescheinigung" nach § 7i Abs. 2 EStG zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2018 a. a. O., juris Rn. 11 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2023 - 1 A 1683/21
  • BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 32.21

    Zulässigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Auflage hinsichtlich einer

  • BVerwG, 07.01.2020 - 4 B 74.17

    Ermittlung von Unfallszenarien im Rahmen der UVP

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2021 - 1 LA 4/19

    Absetzungen; Abstimmung; Baudenkmal; Baumaßnahme; Bescheinigung; Denkmal;

  • BVerwG, 04.04.2022 - 4 BN 43.21

    Rechtsfolgen der gerichtlichen Entscheidung im Normenkontrollverfahren von

  • BVerwG, 15.10.2020 - 4 BN 8.20

    Anpassungsgebot § 1 Abs. 4 BauGB; Anforderungen an die Geltendmachung einer

  • VGH Bayern, 25.11.2020 - 1 ZB 20.730

    Bescheinigung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Baumaßnahmen an

  • BVerwG, 07.06.2022 - 4 BN 2.22

    Klärungsbedürftigkeit der rechtlichen Anforderungen an die Feststellung einer

  • OVG Sachsen, 12.04.2019 - 1 A 173/18

    Denkmal; Bescheinigungsverfahren; Dachausbau; Aufzug; Eigentumswohnung;

  • VG München, 15.12.2021 - M 29 K 20.2313

    Steuerbescheinigung für erhöhte Absetzungen, Abstimmung der Baumaßnahmen

  • VG München, 15.01.2020 - M 29 K 18.3892

    Verwaltungsgerichte, Denkmalschutzbehörde, Steuerbegünstigung, Baumaßnahmen,

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2017 - 13 LB 239/17

    Aufhebung und Zurückverweisung; Berufungsbegründung; Sachantrag

  • BVerwG, 24.05.2023 - 4 BN 21.22

    Ausschluss der Inzidentprüfung einer raumordnerischen Zielabweichungsentscheidung

  • BVerwG, 15.05.2023 - 4 B 1.23

    Erlass einer Auflage zum Denkmalschutz (hier zum Austausch der Dacheindeckung) im

  • VGH Bayern, 31.01.2019 - 2 BV 17.198

    Anspruch auf Erteilung einer einkommensteuerrechtlichen Grundlagenbescheinigung

  • VG Ansbach, 18.07.2018 - AN 17 K 16.01925

    Anerkennung baulicher Aufwendungen im Rahmen der Erteilung einer

  • BVerwG, 15.10.2020 - 4 BN 8
  • OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 83/20

    Gehwegabsenkung; Bordstein; Zufahrt Sondernutzung; Anliegergebrauch; Anspruch auf

  • VG München, 04.02.2019 - M 8 M 17.3464

    Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

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