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   BGH, 21.04.1988 - VII ZR 146/87   

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https://dejure.org/1988,451
BGH, 21.04.1988 - VII ZR 146/87 (https://dejure.org/1988,451)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1988 - VII ZR 146/87 (https://dejure.org/1988,451)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1988 - VII ZR 146/87 (https://dejure.org/1988,451)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 633 ff., 459 ff.
    Formelhafter Gewährleistungsausschluß bei Umwandlung von Altbauten

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Vorliegens einer formularvertraglichen Bestimmung - Voraussetzungen eines vertraglichen Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel - Voraussetzungen des Vorliegens eines nach Werkvertragsrecht zu beurteilenden Erwerbsvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 633 ff., §§ 459 ff., § 242, § 638 Abs. 1
    Formularmäßiger Ausschluß der Sachmängelgewährleistung beim Erwerb einer Eigentumswohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formelhafter Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen in Individualvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1972
  • NJW-RR 1988, 973 (Ls.)
  • MDR 1988, 853
  • DNotZ 1989, 299
  • BB 1988, 1841
  • DB 1988, 1493
  • BauR 1988, 464
  • ZfBR 1988, 218
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85

    Isolierte formularmäßige Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der VOB/B bei

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - VII ZR 146/87
    Die vom Senat aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zur Unwirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel in einem notariellen Individualvertrag gelten auch beim Erwerb einer Eigentumswohnung, die durch Umwandlung eines Altbaues (hier von Garagen- und Werkstatträumen) geschaffen worden ist (im Anschluß an BGHZ 100, 391 [BGH 07.05.1987 - VII ZR 366/85] = NJW 88, 490; BGHZ 101, 350 = NJW 88, 135).

    Maßgebend ist allein, ob der Veräußerer Leistungen erbringt, die bei Neuerrichtung "Arbeiten bei Bauwerken" wären und nach Umfang und Bedeutung mit solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGHZ 100, 391, 396 f) [BGH 07.05.1987 - VII ZR 366/85].

    Maßgebend ist vielmehr, ob die von der Beklagten erbrachten Leistungen insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 391, 397) [BGH 07.05.1987 - VII ZR 366/85].

  • BGH, 17.09.1987 - VII ZR 153/86

    Wirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel beim

    Auszug aus BGH, 21.04.1988 - VII ZR 146/87
    Die vom Senat aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zur Unwirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel in einem notariellen Individualvertrag gelten auch beim Erwerb einer Eigentumswohnung, die durch Umwandlung eines Altbaues (hier von Garagen- und Werkstatträumen) geschaffen worden ist (im Anschluß an BGHZ 100, 391 [BGH 07.05.1987 - VII ZR 366/85] = NJW 88, 490; BGHZ 101, 350 = NJW 88, 135).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein formelhafter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGHZ 101, 350 m.N.).

  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 117/04

    Gewährleistung bei Veräußerung einer zu sanierenden Altbauwohnung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353; Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 146/87, BauR 1988, 464, 465 = ZfBR 1988, 218; Urteil vom 29. Juli 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 257/03

    Gewährleistungsansprüche beim Erwerb eines sanierten Altbaus

    Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 366/85, BGHZ 100, 391, 396 f.; BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 146/87, BauR 1988, 464, 465 = ZfBR 1988, 218; BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f.).
  • OLG Saarbrücken, 06.04.2004 - 4 U 34/03

    Verkauf einer durch Umgestaltung eines Altbaus geschaffenen Eigentumswohnung:

    a) Wenn ein Altbau zu Eigentumswohnungen umgebaut wird und diese Wohnungen dann veräußert werden, beurteilen sich die dem Erwerber im Falle von Mängeln zustehenden Rechte nicht nach Kaufvertragsrecht, sondern nach Werkvertragsrecht, d. h. im vorliegenden Fall nach den §§ 633 ff BGB a. F. Ein nach Werkvertragsrecht zu beurteilender Erwerbsvertrag ist nicht nur im Falle der Neuerrichtung eines Bauwerks verbunden mit der Aufteilung in Eigentumswohnungen gegeben, sondern auch dann, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umgewandelt wird und mit dem Verkauf der Wohnungen eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist (vgl. BGHZ 100, 391 (396 f); BGH, NJW 1988, 1972; NJW 1989, 2748; OLG Frankfurt, NJW 1984, 2586; Deckert, aaO., Gruppe 3, Rdnr. 1132).

    Maßgebend ist allein, ob der Veräußerer Leistungen erbringt, die bei Neuerrichtung Arbeiten bei Bauwerken wären und nach Umfang und Bedeutung mit solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind (vgl. BGHZ 100, 391 (396 f); BGH, NJW 1988, 1972).

    Durch die vom Beklagten durchgeführten Umbauarbeiten wurde das Objekt derart umfassend umgestaltet und saniert, dass die Arbeiten nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (vgl. BGHZ 100, 391 (396); BGH, NJW 1988, 1972) und es daher gerechtfertigt ist, auch die nicht von den Arbeiten betroffenen Teile dem Werkvertragsrecht zu unterwerfen und so zu einer einheitlichen Regelung der Gewährleistung für alle Mängel zu kommen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1984, 2586; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 415).

    bb) Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Eigentumswohnung zwar nicht neu errichtet wird, jedoch ein Altbau zu Eigentumswohnungen umgebaut wird und diese Wohnungen dann veräußert werden (vgl. BGH, NJW 1988, 1972; Deckert, aaO., Gruppe 3, Rdnr. 1132).

    In diesen Fällen ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel ebenso wie beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser nicht nur in einem AGB-Vertrag, sondern auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (vgl. BGH, NJW 1988, 1972; BGH, NJW 1989, 2748).

    Dabei liegt ein solcher - nach Werkvertragsrecht zu beurteilender (vgl. BGHZ 100, 391 (396 f); BGH, NJW 1988, 1972; NJW 1989, 2748; OLG Frankfurt, NJW 1984, 2586) - Erwerbsvertrag auch dann vor, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umgewandelt wird und mit dem Verkauf der Wohnungen eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist.

    Maßgebend ist allein, ob der Veräußerer Leistungen erbringt, die bei Neuerrichtung Arbeiten bei Bauwerken wären und nach Umfang und Bedeutung mit solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind (vgl. BGHZ 100, 391 (396 f); BGH, NJW 1988, 1972).

  • BGH, 29.06.1989 - VII ZR 151/88

    Ausschluß der Sachmängelgewährleistung beim Erwerb einer Eigentumswohnung

    Die vom Senat aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zur Unwirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel in einem notariellen Individualvertrag gelten auch beim Erwerb einer Eigentumswohnung, die durch Umwandlung eines Bungalows in ein Haus mit zwei Eigentumswohnungen geschaffen worden ist (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 100, 391 [BGH 07.05.1987 - VII ZR 366/85]; 101, 350; NJW 1988, 1972).

    Gleiches gilt, wenn der Veräußerer in einem früher gewerblichen genutzten Gebäudeteil nach entsprechenden Umbauarbeiten eine Eigentumswohnung erstellt (Senatsurteil NJW 1988, 1972).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein formelhafter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGHZ 101, 350, 354/355 mit zustimmenden Nachweisen aus dem Schrifttum; NJW 1988, 1972).

  • BGH, 23.06.1989 - V ZR 40/88

    Umfang des "kleinen" Schadensersatzes bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

    Die vom Bundesgerichtshof beim Kauf einer neu errichteten, im Bau befindlichen oder erst zu errichtenden Eigentumswohnung für notwendig gehaltene Anwendung der Werkvertragsvorschriften entfällt daher (vgl. BGHZ 68, 372, 374; 98, 100, 107 f. [BGH 06.06.1986 - V ZR 67/85] ; 101, 350, 352 f.; 100, 391, 396 [BGH 07.05.1987 - VII ZR 366/85] ; Urt. vom 21. April 1988, VII ZR 146/87, WM 1988, 1028, 1029).

    Voraussetzung ist aber, daß mit dem »Verkauf« der Wohnungen eine Herstellungspflicht des Veräußerers verbunden ist, die nach Umfang und Bedeutung mit der Neuherstellungspflicht vergleichbar ist (BGHZ 100, 391, 397 ff. [BGH 07.05.1987 - VII ZR 366/85] m. w. Nachw.; vgl. BGH Urt. vom 21. April 1988, VII ZR 146/87, WM 1988, 1028, 1029).

  • BGH, 15.02.1990 - VII ZR 269/88

    Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch einen

    Das steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 74, 258, 267; NJW 1985, 1551 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 72/84]; Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = LM BGB § 633 Nr. 59 = NJW-RR 1986, 1026 = WM 1986, 799 = ZfBR 1986, 120 = BauR 1986, 345; NJW 1988, 1972).
  • OLG Hamm, 01.06.2005 - 12 U 59/03

    Verkauf sanierter Altbauten: Werkvertragsrecht anwendbar!

    Maßgeblich ist allein, ob der Veräußerer Leistungen erbringt, die bei Neuerrichtung "Arbeiten am Bauwerk" wären und nach Umfang und Bedeutung mit solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH NJW 1988, 1972; vgl. auch BGH NJW 1989, 2534, 2535).

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BGH ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Eigentumswohnungen auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Folgen eingehend erörtert worden ist (BGH NJW 88, 1972).

  • OLG Köln, 18.11.1999 - 12 U 71/99

    Gewährleistungsansprüche des Erwerbers eines älteren Wohnhauses insgesamt nach

    In der Folgezeit wurde diese Rspr. wiederholt bestätigt und auf verschiedene Fallkonstellationen zur Anwendung gebracht (BGH NJW 1988, 1972 = BauR 1988, 464 = WM 1988, 1028: Umgestaltung von Gewerberaum in eine Eigentumswohnung; BGHZ 108, 164 = NJW 1989, 2748: Umbau eines Bungalows in zwei Eigentumswohnungen; BGH NJW-RR 1990, 786 = BauR 1990, 466: Umwandlung eines Ladenlokals in Eigentumswohnungen; OLG Hamm BauR 1995, 846: Sanierung eines 1954 gebauten Mehrfamilienhauses und Aufteilung in Wohnungseigentum).

    Da er unter den oben dargestellten Voraussetzungen umgebaute Altbauten gewährleistungsrechtlich wie Neubauten behandelt, wendet der BGH konsequenterweise auch insoweit die Grundsätze zur Inhaltskontrolle der Freizeichnungsklauseln an (BGH NJW 1988, 1972 = BauR 1988, 464; BGHZ 108, 164 = NJW 1989, 2748).

  • OLG Frankfurt, 20.10.2004 - 1 U 52/04

    Kauf einer Eigentumswohnung: Schadensersatzanspruch wegen Mängeln am

    Für die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht kommt es im Kern darauf an, ob der Veräußerer neubauähnliche Bauleistungen erbracht hat und dies dem Erwerbsvertrag zugrunde liegt (vgl. BGH BauR 1988, 464 f. [juris-Rn. 11]; BGHZ 100, 391 ff. [juris Rn. 25 f., 33]).
  • OLG München, 24.11.2004 - 7 U 3897/04

    Kein Rechtsmangel bei einer Eigentumswohnung bei Anrechnung eines Abstellraumes

    Dass der in Ziffer IV des notariellen Kaufvertrages geregelte Gewährleistungsausschluss für Sachmängel wegen Verstoß gegen § 11 Nr. 10 AGBG a.F. bzw. § 242 BGB unwirksam ist und insoweit Ansprüche nicht sperrt, ist übereinstimmende Auffassung der Parteien im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Bauträgerhaftung (vgl. BGH BauR 2002, 83; NJW 1988, 1972).
  • OLG Koblenz, 25.06.2003 - 7 U 1034/01

    Formularmäßiger Ausschluss der Gewährleistung für die bauliche Beschaffenheit

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2005 - 9 U 97/04

    Rückgängigmachung des Erwerbs einer Eigentumswohnung - hier: renovierte Wohnung

  • OLG Schleswig, 05.06.2009 - 14 U 10/09

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche in einem notariellen

  • LG Berlin, 19.10.2007 - 15 O 466/06

    Bauträgervertrag: Gewährleistungsausschluss im Rahmen eines in Kaufvertrag und

  • OLG Naumburg, 17.08.2000 - 2 U 271/98

    Gemeinschaftseigentum nicht rechtzeitig fertig gestellt: Wie wird ein

  • OLG Hamburg, 26.02.1997 - 5 U 102/95

    Ansprüche des Käufers einer Eigentumswohnung auf Kostenvorschuss zur Beseitigung

  • LG Karlsruhe, 28.10.2005 - 2 O 321/05

    Wohnungseigentumserwerb mit Altbausanierung: Unzureichender Trittschallschutz als

  • OLG Frankfurt, 27.08.1992 - 3 U 165/91

    Wohnungseigentümer kann schon vor Grundbucheintragung Nachbesserung verlangen

  • OLG Celle, 26.06.1996 - 6 U 173/95

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2005 - 23 U 233/04
  • OLG Stuttgart, 04.11.1999 - 13 U 78/97

    Wann ist bei Veräußerung eines teilsanierten Objekts Werkvertragsrecht anwendbar?

  • KG, 24.05.2004 - 12 U 336/02

    Kaufvertrag: Wirksamer Rücktritt wegen Verzuges mit der Mängelbeseitigung bei

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