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   BVerwG, 02.01.2001 - 4 BN 13.00   

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https://dejure.org/2001,2598
BVerwG, 02.01.2001 - 4 BN 13.00 (https://dejure.org/2001,2598)
BVerwG, Entscheidung vom 02.01.2001 - 4 BN 13.00 (https://dejure.org/2001,2598)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Januar 2001 - 4 BN 13.00 (https://dejure.org/2001,2598)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln bei fehlender Rüge innerhalb von sieben Jahren - Wirkung einer Fehlerrüge inter omnes - Unzureichende Berücksichtigung des Interesses der Grundeigentümer an einer Verschonung von einer gebietsunverträglichen Nutzung des Planbereiches ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Normenkontrollverfahren; Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln im Bebauungsplan nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2001, 1888
  • BauR 2001, 418
  • ZfBR 2001, 418
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.06.1999 - 9 B 1084.98

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2001 - 4 BN 13.00
    Eine verfahrensrechtliche Bindung ist dadurch nicht eingetreten (so auch BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1999 - BVerwG 9 B 1084.98 - DVBl 1999, 1659 -, zur Entscheidung über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a VwGO).
  • BVerwG, 16.08.1983 - 9 C 853.80

    Gesetzlicher Richter - Rechtliches Gehör - Schlüssigkeit einer Gehörsrüge

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2001 - 4 BN 13.00
    Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer angibt, welches Vorbringen ihm infolge der - angeblichen - Verkürzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeschnitten worden sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 3.88

    Abfallbeseitigungsplan - Fortschreibung - Lagerung von Autowracks -

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2001 - 4 BN 13.00
    Nur wenn eine mündliche Verhandlung bereits durchgeführt worden ist, darf das Normenkontrollgericht nicht mehr in das Beschlussverfahren übergehen (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 ).
  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 CN 5.99

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Bebauungsplan; teilweise

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2001 - 4 BN 13.00
    Die Rüge, die Normenkontrollentscheidung weiche von dem Urteil des Senats vom 28. April 1999 - BVerwG 4 CN 5.99 - (BauR 1999, 1131) ab, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 N 1.84

    Erforderliche gleichbleibende Besetzung der Richterbank im

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2001 - 4 BN 13.00
    Insoweit steht dem Normenkontrollgericht - vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK - im Grundsatz ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zu (BVerwG, Beschluss vom 18. September 1985 - BVerwG 2 N 1.84 - BVerwGE 72, 122 ).
  • BVerwG, 18.06.1982 - 4 N 6.79

    Rüge - Verletzung - Verfahrens- und Formvorschriften - Bebauungsplan -

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2001 - 4 BN 13.00
    Die Fehlerrüge wirkt dann allgemein und absolut für jedermann ("inter omnes"), also nicht nur zugunsten desjenigen, der den Abwägungsmangel ordnungsgemäß geltend gemacht hatte (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1982 - BVerwG 4 N 6.79 - DVBl 1982, 1095 ).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2001 - 4 BN 13.00
    Die Frage ist zweifelhaft, weil sich die Antragstellerin nicht gegen eine Festsetzung eines Bebauungsplans wendet, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203), sondern einen Plan bekämpft, der Festsetzungen für Nachbargrundstücke trifft und allenfalls mittelbare Auswirkungen auf ihr eigenes Grundstück haben kann.
  • BVerwG, 21.03.2013 - 4 C 15.11

    Blockhütte; nicht überbaubare Grundstücksfläche; Ausschluss von Gebäuden als

    Da das Oberverwaltungsgericht zudem festgestellt hat, dass ein schwerer Fehler im Abwägungsergebnis nicht gegeben ist und entsprechendes auch vom Kläger nicht behauptet wird, kann (weiter) offen bleiben, ob § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1987 aus verfassungsrechtlichen Gründen insofern gegebenenfalls einschränkend auszulegen sein könnte (siehe auch Beschlüsse vom 2. Januar 2001 - BVerwG 4 BN 13.00 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 17 = juris Rn. 9 und vom 23. Januar 2003 - BVerwG 4 B 79.02 - NVwZ 2003, 749, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114 = juris Rn. 8 a.E.).
  • VG Hannover, 24.11.2011 - 4 A 4927/09

    Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Konzentrationsfläche;

    Die Kammer kann daher offen lassen, ob der Mangel als schwerer Abwägungsmangel auch dann beachtlich wäre, wenn er nicht rechtzeitig gerügt worden wäre (offen gelassen vom BVerwG, B. vom 02.01.2001, 4 BN 13/00, - juris, Rn. 9).

    Der Sinn des Darlegungsgebots besteht darin, der Gemeinde eine Prüfung und gegebenenfalls eine Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen zu ermöglichen (BVerwG, B. vom 02.01.2001, a.a.O., Rn. 5).

    Ergänzend ist anzumerken, dass nach Auffassung der Kammer die Anforderungen an eine Rüge im Sinne des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. sowohl im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig erhobenen Rüge als auch im Hinblick darauf, dass eine solche Rüge "inter omnes" gilt (BVerwG, B. vom 02.01.2001, a.a.O., Rn. 5) nicht überspannt werden dürfen.

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (B. vom 02.01.2001, a.a.O., Rn. 9) könne zwar nur für besonders schwere Mängel im Abwägungsergebnis "ernsthaft diskutiert" werden, ob sie auch nach rügelosem Ablauf der Sieben-Jahres-Frist beachtlich blieben.

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2018 - 12 KN 144/17

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; räumlicher Geltungsbereich;

    Ausreichend ist vielmehr, dass der Fehler nur von irgendjemand (hier: der Antragstellerin zu 2) fristgerecht geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.1.2001 - 4 BN 13/00 -, juris).
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