Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.10.2003

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   BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03   

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https://dejure.org/2003,570
BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03 (https://dejure.org/2003,570)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 (https://dejure.org/2003,570)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 (https://dejure.org/2003,570)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwaltsgebühren als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung; Erstattung der vollen anwaltlichen Prozessgebühr für das Berufungsverfahren trotz Rücknahme des Rechtsmittels

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 522 Abs. 2 S. 1
    Erstattung von Kosten des Berufungsbeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Volle Prozessgebühr trotz Rücknahme der Berufung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenfestsetzung - Erstattungsfähigkeit der vollen anwaltlichen Prozessgebühr trotz Rücknahme der Berufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 73
  • MDR 2004, 115
  • NZBau 2004, 40
  • FamRZ 2004, 99
  • Rpfleger 2004, 123
  • BauR 2004, 114
  • ZfBR 2004, 151
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03
    a) Richtig ist allerdings, daß bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ein die volle Prozeßgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne nicht notwendig ist, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Begründung nicht eingereicht worden ist (BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02, NJW 2003, 1324; BGH, Beschluß vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, BB 2003, 1754).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat dem Rechtsmittelbeklagten, der einen Sachantrag vor Begründung des Rechtsmittels stellen läßt, die Erstattung der vollen Prozeßgebühr versagt, weil er sich inhaltlich nicht mit dem Antrag und der Begründung auseinandersetzen und das Verfahren durch einen entsprechenden Gegenantrag fördern könne (BGH, Beschluß vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, BB 2003, 1754).

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 27/02

    Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03
    a) Richtig ist allerdings, daß bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ein die volle Prozeßgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne nicht notwendig ist, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Begründung nicht eingereicht worden ist (BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02, NJW 2003, 1324; BGH, Beschluß vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, BB 2003, 1754).
  • BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06

    Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung

    Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324 f.; vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993; vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 - NJW 2004, 73; BAG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02 - NJW 2003, 3796 f.).
  • BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12

    Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden

    Diese wären bei einer Antragstellung nach Eingang der Rechtsmittelbegründung zweifellos auch erstattungsfähig gewesen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859, 860).
  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in Frage standen jeweils die gesetzlichen Gebühren des Prozessbevollmächtigten - geprüft, welche Maßnahmen der einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten durfte (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324, 1325; vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993; vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 - NJW 2004, 73; jeweils unter Bezugnahme auf die Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 111/07

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten nach Einlegung und

    Ist dagegen - wie im Streitfall - ein Berufungsantrag gestellt und eine Berufungsbegründung eingereicht worden, ist ein Antrag auf Zurückweisung der Berufung auch dann im erstattungsrechtlichen Sinne notwendig, wenn das Berufungsgericht noch nicht über eine mögliche Zurückweisung der Berufung durch Beschluss entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73).

    Es ist deshalb kostenrechtlich ohne Belang, ob sich die zur Rechtfertigung des Zurückweisungsantrags vorgebrachten Argumente in bloßen Wiederholungen erschöpften (BGH NJW 2004, 73).

  • BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16

    Prozesskostenhilfebewilligung: Verteidigung gegen die Berufung nach gerichtlicher

    (4) Steht fest, dass das Berufungsverfahren durchgeführt wird, hat der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels ein auch kostenrechtlich anerkennenswertes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73; vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, AnwBl 2010, 533 Rn. 19).
  • KG, 30.05.2008 - 1 W 140/06

    Gebühr für Verwerfungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als

    Es entspricht der inzwischen allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur, dass die Stellung eines Sachantrages in diesem Stadium des Verfahrens verfrüht und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich ist (BGH NJW 2003, 2992; NJW 2004, 73; Senat, Rpfleger 2005, 632 ; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort: Berufung; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rn. 61 m. w. N.).

    Erst wenn die Berufung begründet worden ist, kann sich der Berufungsbeklagte inhaltlich mit dem Berufungsantrag und der Begründung auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag das Verfahren aus objektiver Sicht fördern (BGH, NJW 2003, 2992, 2993; NJW 2004, 73).

    Mithin besteht auf seiner Seite ein erhebliches Interesse an einer Entscheidung durch Verwerfungsbeschluss schon wegen der damit verbundenen Beschleunigung des Verfahrens (vgl. auch BGH, NJW 2004, 73 zum Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO).

    Die Ausgestaltung der anwaltlichen Gebühren als im wesentlichen streitwertabhängige Pauschalen verbietet eine Prüfung, welcher Aufwand mit der Stellung des Verwerfungsantrages und der Begründung für den Anwalt verbunden war (BGH, NJW 2004, 73).

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    An einer Entscheidung im Beschlusswege hat der Berufungsbeklagte aber nicht nur wegen der damit regelmäßig verbundenen Beschleunigung, sondern auch wegen der durch § 522 Abs. 3 ZPO angeordneten Unanfechtbarkeit ein besonderes Interesse (vgl. BGH Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 - FamRZ 2004, 99).
  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 54/09

    Ermäßigung der Verfahrensgebühr in Berufungsverfahren bei vorzeitiger Beendigung

    Auch diese Vorgehensweise rechtfertigt es, die 1, 6-fache Verfahrensgebühr als erstattungsfähig anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003, VII ZB 17/03, NJW 2004, 73).
  • BGH, 24.06.2010 - VII ZB 6/09

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr für Antrag

    b) Der Senat hat bereits entschieden, dass der nach Eingang der Berufungsbegründung gestellte Antrag auf Zurückweisung der Berufung nicht deshalb als eine nicht zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden kann, weil eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO noch nicht ergangen ist (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73).
  • OLG Stuttgart, 22.02.2005 - 8 W 70/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Gebühr für Verwerfungsantrag nach Ablauf der

    Richtig ist allerdings, dass bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ein die volle Prozessgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne nicht notwendig ist, so lange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Begründung nicht eingereicht worden ist, weil vorher der Berufungsbeklagten durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren nicht fördern kann (BGH NJW 2003, 2992, 2993; NJW 2004, 73).

    Wäre die Auffassung der Rechtspflegerin des Landgerichts richtig, so dürfte ein Berufungsbeklagter bei Ausbleiben einer Berufungsbegründung im Verfahren nicht tätig werden (vgl. auch BGH NJW 2004, 73).

  • LAG Hessen, 10.04.2007 - 13 Ta 70/07

    Kostenfestsetzung - Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts bei nur

  • BGH, 30.06.2010 - XII ZB 80/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

  • OLG Bamberg, 21.07.2004 - 1 W 44/04

    Notwendige Kosten der Rechtsverteidigung bei Verfahrensbeendigung nach § 522 Abs.

  • OLG Frankfurt, 17.06.2014 - 18 W 102/14

    Kosten zweckmäßiger Rechtsverfolgung des Berufungsbeklagten bei Hinweis nach §

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2006 - NC 9 S 76/06

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwaltes im

  • OLG Schleswig, 19.06.2006 - 1 U 124/05

    Notwendige Prozesskostenhilfe vor Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO

  • OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08

    Erfallen der außergerichtlichen Terminsgebühr bei Verwerfung der Berufung durch

  • OLG Schleswig, 04.09.2008 - 14 U 73/08

    Versagung der Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten

  • OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten

  • OLG Koblenz, 05.10.2004 - 14 W 650/04

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren in der Berufungsinstanz

  • LAG Hessen, 19.11.2008 - 13 Ta 322/08

    Kostenfestsetzung - Beauftragung eines Rechtsanwalts bei nur "fristwahrend"

  • OLG Celle, 26.02.2008 - 2 W 49/08

    Erstattungsfähigkeit einer vollen Verfahrensgebühr bei Erwiderung auf die

  • OLG Celle, 12.12.2007 - 13 U 141/07

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im

  • OLG Frankfurt, 29.10.2004 - 14 W 119/04

    Notwendige Begründung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Berufungsrücknahme

  • OLG Celle, 27.02.2008 - 2 W 45/08

    Anforderungen an die Notwendigkeit einer Maßnahme zur zweckentsprechenden

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2004 - NC 9 S 411/04

    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen

  • LAG Hessen, 23.11.2009 - 13 Ta 614/09

    Kostenfestsetzung - Beauftragung eines Rechtsanwalts bei nur "fristwahrend"

  • OLG Dresden, 22.10.2007 - 3 U 1141/07

    Keine Notwendigkeit der Rechtsverteidigung und Verweigerung von PKH bei

  • LAG Hessen, 09.01.2013 - 13 Ta 439/12

    Kostenfestsetzung - Rücknahme der nur "fristwahrend" eingelegten Berufung -

  • LAG Hessen, 11.04.2011 - 13 Ta 104/11

    Kostenfestsetzung - Rücknahme der zur Fristwahrung eingelegten Berufung -

  • OLG Stuttgart, 05.10.2006 - 8 W 412/06

    Rechtsanwaltsgebühr: Verfahrensgebühr für den Beklagtenanwalt bei Einreichung des

  • OLG Hamm, 22.11.2016 - 25 W 245/16

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten

  • KG, 08.05.2007 - 7 U 37/05

    Vergütung von Architektenleistungen: Einordnung von angestellten Architekten

  • OLG München, 30.05.2006 - 11 W 1223/06

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs des Berufungsbeklagten bei Verwerfung der

  • LAG Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 3 Ta 128/04

    Höhe der erstattungsfähigen Prozessgebühr bei Zurückweisungsantrag vor

  • OLG Saarbrücken, 29.09.2009 - 9 W 290/09

    Kosten des Berufungsbeklagten bei lediglich fristwahrender Einlegung der Berufung

  • OLG Schleswig, 10.02.2004 - 9 W 163/03

    Anwaltsgebühren bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 11 W 19/07
  • OLG Frankfurt, 20.06.2016 - 18 W 107/16

    Stillhalteabkommen mit Gegenseite bei Einlegung eines Rechtsmittels zur

  • OLG Brandenburg, 14.06.2007 - 12 U 11/07

    Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten bei beabsichtigter

  • KG, 05.06.2007 - 1 W 169/07

    Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr des gegnerischen Rechtsanwaltes nach

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2004 - NC 9 S 41/03

    Zulässigkeit der Beschwerde nur bei Erreichen der Beschwerdesumme

  • OLG Stuttgart, 06.11.2006 - 8 W 453/06

    Kostenerstattungsanspruch nach Berufungszurückweisung: Volle Verfahrensgebühr für

  • OLG Schleswig, 23.02.2006 - 9 W 10/06
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Rechtsprechung
   BGH, 09.10.2003 - VII ZR 81/02   

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https://dejure.org/2003,1887
BGH, 09.10.2003 - VII ZR 81/02 (https://dejure.org/2003,1887)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2003 - VII ZR 81/02 (https://dejure.org/2003,1887)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - VII ZR 81/02 (https://dejure.org/2003,1887)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Leistungsklage bei Vorhandensein einer vollstreckbaren Urkunde; Berufung mit dem Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Vollstreckungsklausel

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Berufung zur Klauselerteilung statt Zahlung

  • Judicialis

    ZPO § 519 b a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 519b (a.F.)
    Zulässiges Ziel der Berufung bei Abweisung einer Zahlungsklage als unzulässig; Einlegung der Berufung mit dem Ziel der Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Keine Auswechslung des Streitgegenstands in Berufungsinstanz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 143
  • MDR 2004, 225
  • NZBau 2004, 157
  • FamRZ 2004, 180 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 180(Ls.)\f0
  • WM 2004, 852
  • BauR 2004, 365
  • ZfBR 2004, 151
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.10.2000 - VIII ZR 321/99

    Beschwer des Berufungsklägers bei hilfsweiser Weiterverfolgung des (abgewiesenen)

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - VII ZR 81/02
    Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, setzt eine zulässige Berufung einen Angriff voraus, der darauf gerichtet ist, die durch die angefochtene Entscheidung herbeigeführte Beschwer des Rechtsmittelführers wenigstens teilweise zu beseitigen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 m.w.N.).
  • BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03

    Pflicht des Architekten zur Vornahme von Kostenschätzungen, -berechnungen und

    Stützt der Kläger seine Zahlungsklage in der Berufung auf einen neuen Streitgegenstand, so verfolgt er damit nicht die Beschwer des klageabweisenden Urteils (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 81/02, BauR 2004, 365 = ZfBR 2004, 151 = NZBau 2004, 157).
  • OLG Köln, 14.07.2004 - 13 U 204/03

    Unzulässigkeit einer allein auf erneute Kündigung gestützten Berufung

    Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn der Berufungskläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt (BGH, NJW 2000, 1958; NJW 2001, 226; NJW-RR 2004, 143).
  • OLG Köln, 26.01.2015 - 19 U 113/14

    Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Abschlagsrechnungen nach Erteilung der

    Macht der Berufungsführer mit der Berufung einen völlig anderen Lebenssachverhalt geltend, ohne auch nur teilweise den durch die Ausgangsentscheidung betroffenen Streitgegenstand aufzugreifen, ist die Berufung deshalb bereits mangels Beschwer - als vertypte Form des Rechtsschutzinteresses - unzulässig (vgl. BGH , NJW-RR 2004, 143).
  • OLG Rostock, 03.03.2004 - 3 U 267/03

    Einführung eines neuen Streitgegenstandes in der Berufungsinstanz durch Erhebung

    Dies ist nicht der Fall, wenn der Berufungskläger einen neuen Streitgegenstand einführt (BGH NJW-RR 2002, 1435 [betr. Klageänderung in der Berufungsinstanz unter Rücknahme des erstinstanzlichen Antrags]; BGH NJW-RR 2004, 143 [Antrag gem. § 731 ZPO statt des erstinstanzlichen Zahlungsantrags]).
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