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   BVerwG, 13.11.2006 - 4 BN 18.06   

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BVerwG, 13.11.2006 - 4 BN 18.06 (https://dejure.org/2006,1200)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.2006 - 4 BN 18.06 (https://dejure.org/2006,1200)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 2006 - 4 BN 18.06 (https://dejure.org/2006,1200)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ROG 1998 § 7 Abs. 7, § 23 Abs. 1; RegBkPlG Brandenburg § 2; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3
    Windenergienutzung; Regionalplan; Eignungsgebiet; Zielfestlegung; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Abwägungsgebot; Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
    Abwägungsgebot; Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung; Antragsbefugnis; Eignungsgebiet; Normenkontrolle; Regionalplan; Windenergienutzung; Zielfestlegung

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle bezüglich der Ausweisung eines Eignungsgebietes für die Windenergienutzung im Regionalplan Uckermark-Barnim; Anforderungen an die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrages gegen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Windenergienutzung; Regionalplan; Eignungsgebiet; Zielfestlegung; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Abwägungsgebot; Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; ROG 1998 § 7 Abs. 7; ; ROG 1998 § 23 Abs. 1; ; RegBkPlG Brandenburg § 2; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Raumordnungsrecht - Verwaltungsprozessrecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Festlegung eines Eignungsgebietes "Windnutzung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 229
  • DVBl 2007, 390 (Ls.)
  • AnwBl 2007, 118
  • BauR 2007, 859
  • ZfBR 2007, 277
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2006 - 4 BN 18.06
    Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen raumordnungsrechtlichen Plan gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).

    Ebenso wenig weicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - (BVerwGE 107, 215) ab.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2006 - 4 BN 18.06
    Die behauptete Abweichung des vorinstanzlichen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - (BVerwGE 118, 33) liegt schon deshalb nicht vor, weil - wie dargelegt - die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Rechtsstellung des Antragstellers ohne Bedeutung ist.
  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2006 - 4 BN 18.06
    In der somit maßgebenden früheren Fassung des Raumordnungsgesetzes (vgl. Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993, BGBl I S. 630) war für den Erlass von Raumordnungsplänen eine Berücksichtigung privater Belange in der Abwägung nicht vorgesehen; somit entfalteten raumordnungsrechtliche Zielfestlegungen auch keine Rechtswirkungen gegenüber dem privaten Einzelnen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 ).
  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2006 - 4 BN 18.06
    Schließlich besteht mit Blick auf den dargestellten Regelungsgehalt der Zielfestlegung Z 1.1 auch keine Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 1978 (BVerfGE 49, 220) und den dort gemachten Ausführungen zur Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

    Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006 - 4 BN 18.06 -, juris Rn. 6; Urteil des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 2.10 -, juris Rn. 23).

    Es besteht somit die Möglichkeit, dass das Vorhaben an dieser Zielfestlegung in Verbindung mit der fehlenden Ausweisung des Vorhabenstandorts als Windeignungsgebiet scheitert, da gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 HS 1 und Satz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I 2017, S. 3634; BauGB) unter näher bezeichneten Voraussetzungen Ziele der Raumordnung als entgegenstehende öffentliche Belange die Genehmigung eines im Außenbereich gelegenen Vorhabens ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006, a.a.O.; Rn. 11; Urteil des Senats vom 14. September 2010, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17

    Normenkontrolle gegen den Windkraft betreffenden Teil eines RROP

    Insofern gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 172).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 2 A 4.19

    Regionalplan; sachlicher Teilregionalplan; Windenergienutzung; Auslegung der

    Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006 - 4 BN 18.06 -, juris Rn. 6).

    Es besteht somit die Möglichkeit, dass das antragstellerische Vorhaben an dieser Zielfestlegung in Verbindung mit der Nichtausweisung des Vorhabenstandorts als Windeignungsgebiet scheitert, da gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 und Satz 3 BauGB unter näher bezeichneten Voraussetzungen Ziele der Raumordnung als entgegenstehende öffentliche Belange die Genehmigung eines im Außenbereich gelegenen Vorhabens ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006, a.a.O., S. 230; Urteil des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 2.10 -, juris Rn. 23).

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