Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.07.2014 - I-15 W 122/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32692
OLG Hamm, 10.07.2014 - I-15 W 122/14 (https://dejure.org/2014,32692)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.07.2014 - I-15 W 122/14 (https://dejure.org/2014,32692)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - I-15 W 122/14 (https://dejure.org/2014,32692)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Eintragung einer Erweiterung des Kreises der hinsichtlich eines Wegerechts nutzungsberechtigten Eigentümer des Nachbargrundstücks

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Neubestellung eines Wegerechts statt Eintragung einer Inhaltsänderung bei Ausbau bestehender Tiefgarage auf weitere (herrschende) Grundstücke

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 873, 877
    Inhaltsänderung; Grunddienstbarkeit

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 873, 877
    Voraussetzungen der Eintragung einer Erweiterung des Kreises der hinsichtlich eines Wegerechts nutzungsberechtigten Eigentümer des Nachbargrundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsänderung einer Grunddienstbarkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine grundbuchrechtliche Inhaltsänderung bei Änderungen der Rechtsinhaberschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine grundbuchrechtliche Inhaltsänderung bei Änderungen der Rechtsinhaberschaft

Verfahrensgang

  • AG Gütersloh - GT-7062
  • OLG Hamm, 10.07.2014 - I-15 W 122/14

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1386
  • ZfIR 2014, 822
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 17.01.1990 - BReg. 2 Z 1/90

    Zwischenverfügung; Heilung; Mangel; Eintragungsantrag; Personenmehrheit;

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2014 - 15 W 122/14
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO nur zulässig, wenn sie zur Behebung eines mit auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkender Kraft heilbaren Hindernisses dienen soll (BayObLGZ 1990, 6, 8; in Bauer/von Oefele/Wilke, a.a.O., § 18 Rn. 9; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 8 Rn. 8).
  • OLG Naumburg, 18.01.2017 - 12 Wx 22/16

    Voraussetzungen der Eintragung der Erweiterung einer Grunddienstbarkeit zu

    Davon werden nur Inhaltsänderungen erfasst, die sich auf bloße inhaltsändernde Modalitäten des Rechts beschränken, keine Änderungen, die die Rechtsinhaberschaft betreffen (z. B. OLG Hamm, MDR 2014, 1386 ; Mü-Ko/Kohler, Rdn. 2 zu § 877 BGB ; Staudinger/Gursky, Rdn. 8 zu § 877 BGB ).

    Die Gegenansicht, die ohne weitere Begründung zumindest dann, wenn bei mehreren Berechtigten später ein weiteres herrschendes Grundstück hinzutritt, dies als eine Inhaltsänderung betrachtet und eine Neubestellung nicht für erforderlich erachtet (z. B. Erman/Grziwotz, Rdn. 5 zu § 1018 BGB ; Weber, Anmerkung zu OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2014, 15 W 122/14, Notar 2015, 94), überzeugt demgegenüber nicht.

  • OLG Naumburg, 23.01.2017 - 12 Wx 22/16

    Grundbuchsache: Erweiterung einer eingetragenen Grunddienstbarkeit zugunsten

    Davon werden nur Inhaltsänderungen erfasst, die sich auf bloße inhaltsändernde Modalitäten des Rechts beschränken, keine Änderungen, die die Rechtsinhaberschaft betreffen (z. B. OLG Hamm, MDR 2014, 1386; Mü-Ko/Kohler, Rdn. 2 zu § 877 BGB; Staudinger/Gursky, Rdn. 8 zu § 877 BGB).

    Die Gegenansicht, die ohne weitere Begründung zumindest dann, wenn bei mehreren Berechtigten später ein weiteres herrschendes Grundstück hinzutritt, dies als eine Inhaltsänderung betrachtet und eine Neubestellung nicht für erforderlich erachtet (z. B. Erman/Grziwotz, Rdn. 5 zu § 1018 BGB; Weber, Anmerkung zu OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2014, 15 W 122/14, Notar 2015, 94), überzeugt demgegenüber nicht.

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - I-17 U 107/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10468
OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - I-17 U 107/11 (https://dejure.org/2014,10468)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.02.2014 - I-17 U 107/11 (https://dejure.org/2014,10468)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Februar 2014 - I-17 U 107/11 (https://dejure.org/2014,10468)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • zfir-online.de

    Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank gegenüber dem Darlehensnehmer über ihr bekanntes sittenwidriges Missverhältnis von Kaufpreis und Wert der Immobilie bei steuersparendem Erwerb

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Umfang der Gewährleistung nach VOB/B; Anforderungen an einen Bedenkenhinweis

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Finanzierende Bank kann Käufer einer Wohnung über Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages aufzuklären haben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Finanzierende Bank kann Käufer einer Wohnung über Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages aufzuklären haben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfIR 2014, 822
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 17 U 107/11
    Eine derartige Kenntnis von einem möglicherweise bestehenden, objektiv sittenwidrigen Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert einer Immobilie wird auf Seiten einer finanzierenden Bank - anders als auf Seiten des Verkäufers der Immobilie - nicht vermutet (BGH WM 2008, 1121 ff. = juris Rn 17; OLG Frankfurt WM 2006, 2207 = juris Rn 22, Nobbe, WM Sonderbeilage Nr. 1/07, Seite 29).

    Etwas anderes kann selbst bei einem institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer oder dem Vermittler der Anlage nicht angenommen werden (BGH WM 2008, 1121 ff. = juris Rn 17 m.w.N.).

    Dementsprechend kann sich daher auch aus einer - sei es auch fehlerhaften - lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH WM 2008, 1121 ff. = juris Rn 19 m.w.N., st. Rspr.).

    Etwas anders gilt nur dann, wenn die mit der Bewilligung des Darlehens befassten Mitarbeiter der Bank vor der Erkenntnis der sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung bewusst die Augen verschlossen haben, was einer positiven Kenntnis der Sittenwidrigkeit gleichsteht (BGH WM 2008, 1121 ff. = juris Rn 18 und 20 m.w.N.).

    Die Frage, ob sich die sittenwidrige Überteuerung der Wohnung der Beklagten im Sinne der Entscheidung des BGH vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07 - = WM 2008, 1121 ff. nach den Umständen aufdrängen musste, betrifft nur die konkrete Würdigung von Tatsachen in dem hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall.

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 141/07

    Zulässigkeit einer Klage auf Festellung des Erlöschens einer titulierten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 17 U 107/11
    Die Entscheidung über diese Einwendungen oder das materiell-rechtliche Bestehen der titulierten Ansprüche ist aber dadurch nicht in Rechtskraft erwachsen (BGH WM 2014, 1248 f. = juris Rn 12; BGH WM 2009, 918 ff. = juris Rn 8 f.; BGH WM 1985, 703 f. = juris Rn 10 und 14; Schuschke/Walker/Raebel, Zwangsvollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Auflage, § 767 ZPO Rn 42; BeckOK/Preuß, Zivilprozessordnung, Edition 11 (Stand: 01. Januar 2014), § 767 ZPO Rn 55; a.A. MüKo ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 4. Auflage 2012, § 767 ZPO Rn 98 und wohl auch Stein/Jonas/Münzberg, Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 767 ZPO Rn 55, alle jeweils m.w.N.).

    Abgesehen von dem - hier nicht einschlägigen - Sonderfall einer erfolglos erklärten Aufrechnung (BGH WM 2009, 918 ff. = juris Rn 10 ff. m.w.N.) ist der in einer Vollstreckungsgegenklage erfolglose Schuldner daher an der erneuten Geltendmachung auch eines im Zuge dieser Vollstreckungsgegenklage bereits für unbegründet erachteten Einwandes in einem anderen Rechtsstreit über das Bestehen des titulierten Anspruchs nicht gehindert.

    Auch eine Präklusion der Klägerin mit dem in der Vollstreckungsgegenklage bereits geltend gemachten Einwand des Nichtbestehens der Darlehensforderung analog § 767 Abs. 2 ZPO - wie sie anscheinend in dem Urteil des BGH vom 05. März 2009 - IX ZR 141/07 - = WM 2009, 918 ff. = juris Rn 12 ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen über die Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung in der Vollstreckungsgegenklage in dieser Entscheidung zumindest erwogen wird - kommt jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin alle von ihr dem Darlehen wie auch der Grundschuld und dem Schuldanerkenntnis entgegen gehaltenen Einwendungen in der von ihr zunächst einheitlich erhobenen Klage gleichermaßen von Anfang an geltend gemacht hat und es allein als Folge der von dem Landgericht Münster vorgenommenen Verfahrenstrennung zu der Notwendigkeit einer mehrfachen Entscheidung über diese Einwendungen durch zwei verschiedene Gerichte gekommen ist, es sich also bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Folgeprozess, sondern nur um einen abgetrennten Teil ein- und desselben Ausgangsprozesses handelt.

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 17 U 107/11
    Denn die Anwendung des Vergleichswertverfahrens mag zwar bei der Bewertung von Wohnungseigentum regelmäßig im Vordergrund stehen, setzt aber zumindest voraus, dass eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen überhaupt verlässlich ermittelt werden kann (BGH WM 2008, 967 ff. = juris Rn 32 m.w.N.).

    (cc) Ausgehend von dem somit bestehenden, groben Missverhältnis zwischen dem von der Klägerin gezahlten Kaufpreis und dem objektiven Verkehrswert der streitgegenständlichen Eigentumswohnung ist nach der Lebenserfahrung zu vermuten, dass die GSW bei der Forderung des verlangten Kaufpreises von der Klägerin auch in der für eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen Art und Weise aus einer verwerflichen Gesinnung heraus gehandelt hat und bewusst oder zumindest grob fahrlässig einen die Klägerin in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstand - wie etwa deren Unkenntnis der tatsächlichen Marktverhältnisse oder ihre wirtschaftliche und intellektuelle Unterlegenheit - zu ihren Gunsten ausgenutzt hat (BGH WM 2008, 967 ff. = juris Rn 35; BGHZ 146, 298 ff. = WM 2001, 1127 ff. = juris Rn 15 ff., jeweils m.w.N.).

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 17 U 107/11
    Von einem besonders groben Missverhältnis in diesem Sinne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung des Begünstigten (BGHZ 146, 298 ff. = WM 2001, 637 ff. = juris Rn 10 ff. m.w.N.).

    (cc) Ausgehend von dem somit bestehenden, groben Missverhältnis zwischen dem von der Klägerin gezahlten Kaufpreis und dem objektiven Verkehrswert der streitgegenständlichen Eigentumswohnung ist nach der Lebenserfahrung zu vermuten, dass die GSW bei der Forderung des verlangten Kaufpreises von der Klägerin auch in der für eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen Art und Weise aus einer verwerflichen Gesinnung heraus gehandelt hat und bewusst oder zumindest grob fahrlässig einen die Klägerin in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstand - wie etwa deren Unkenntnis der tatsächlichen Marktverhältnisse oder ihre wirtschaftliche und intellektuelle Unterlegenheit - zu ihren Gunsten ausgenutzt hat (BGH WM 2008, 967 ff. = juris Rn 35; BGHZ 146, 298 ff. = WM 2001, 1127 ff. = juris Rn 15 ff., jeweils m.w.N.).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02

    Begriff des Schadens bei unrichtiger steuerlicher Beratung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 17 U 107/11
    aa) Grundsätzlich gehören allerdings nach der ständigen Rspr. des BGH zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten auch die als Folge eines Schadensereignisses angefallenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2006, 1065 f. = juris Rn 5 f.; BGH WM 2004, 475 ff. = juris Rn 32, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 17 U 107/11
    aa) Grundsätzlich gehören allerdings nach der ständigen Rspr. des BGH zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten auch die als Folge eines Schadensereignisses angefallenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2006, 1065 f. = juris Rn 5 f.; BGH WM 2004, 475 ff. = juris Rn 32, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 17 U 107/11
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer verfügt und das Bestehen eines derartigen Wissensvorsprungs auch erkennen kann (BGHZ 168, 1, 19 f. = WM 2006, 1194 ff. = juris Rn 41; BGH WM 2008, 1394 ff. = juris Rn 12, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 17 U 107/11
    Gemäß § 295 Satz 1 BGB genügte deshalb ein wörtliches Angebot der Klägerin zur Begründung des Annahmeverzuges (BGH WM 1997, 424 ff. = juris Rn 9).
  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 17 U 107/11
    Die Bank ist insoweit auch nur verpflichtet, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvorsprung durch eigene Nachforschungen erst zu verschaffen (BGH WM 2004, 172 = juris Rn 18).
  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 199/11

    Notwendigkeit einer Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 17 U 107/11
    cc) Hinzu kommt, dass vorgerichtliche Anspruchsschreiben wie dasjenige vom 17. Dezember 2009 (Anlage K 21), für dessen Abfassung die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen, auch auf einem Mandat beruhen können, dass sogleich auf die gerichtliche Durchsetzung einer angekündigten Forderung und nicht lediglich auf eine zunächst nur außergerichtliche Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts gerichtet ist und in diesem Fall durch die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG - auf die sich die Klägerin wohl irrtümlich in ihrer Klagebegründung auch zunächst bezogen hatte - schon mit abgegolten sind, so dass eine - mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 08. Januar 2014 aber nunmehr geltend gemachte - Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV RVG daneben überhaupt nicht mehr anfallen kann (BGH, Urt. v. 28. Mai 2013 - XI ZR 199/11 = juris Rn 31 m.w.N.).
  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

  • OLG Frankfurt, 10.05.2005 - 9 U 73/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Voraussetzungen für die Annahme einer

  • BGH, 20.11.2012 - XI ZR 440/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterlassener Vernehmung

  • BGH, 23.01.1985 - VIII ZR 285/83

    Wiederholte Vollstreckungsgegenklage und entgegenstehende Rechtskraft eines

  • BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12

    Energielieferungsvertrag: Zustandekommen durch Belieferung eines

  • LG Kiel, 28.07.2010 - 14 O 32/10

    Wettbewerbsverstoß: Zuständiges Gericht für eine negative Feststellungsklage;

  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 105/78

    Kind als Schaden?

  • OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 18 U 29/12

    Haftung der Bank bei kreditfinanziertem Immoblienerwerb

    Dies mag für oberflächlich zu halten sein, steht aber der Annahme entgegen, die Beklagte habe ein grobes Ungleichgewicht von Kaufpreis und Wohnungswert ignoriert (a.A. OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.2.2014, Az.: I-17 U 107/11, juris).
  • OLG Hamm, 04.06.2012 - 5 U 9/12

    Klage betreffend die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sie im Beschluss vom 24.10.2011 (Az.: 17 U 107/11) als " unsinnig" bezeichnet (vgl. Anlage K 22) und der Beklagten dort vorgehalten, dass sie über den bekannten monatlichen Nettomietpreis und den daraus ermittelten 10 -Jahresmietwert unschwer die sittenwidrige Überteuerung der Wohnung hätte feststellen können.
  • OLG Koblenz, 15.01.2015 - 3 U 770/14

    Wirksamkeit des Ankaufs einer wertvollen zu Zeiten der ehemaligen DDR

    Entgegen den Ausführungen des Klägers lässt sich der den Bankenbereich betreffende Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 14. Februar 2014 - I -17 U 107/11, 17 U 701/11, zitiert nach [...]) kein allgemeingültiger Grundsatz entnehmen, dass eine Vertragspartei generell bei einem konkreten Wissensvorsprung über die Werthaltigkeit einer zu verkaufenden Sache gehalten ist, die Gegenseite darüber aufzuklären.
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Rechtsprechung
   OLG München, 20.10.2014 - 34 Wx 405/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,31873
OLG München, 20.10.2014 - 34 Wx 405/14 (https://dejure.org/2014,31873)
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2014 - 34 Wx 405/14 (https://dejure.org/2014,31873)
OLG München, Entscheidung vom 20. Oktober 2014 - 34 Wx 405/14 (https://dejure.org/2014,31873)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1154 Abs. 1, 1155, 1192 Abs. 1; GBO §§ 22, 29 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 2; ZPO §§ 830 Abs. 1 S. 1, 857 Abs. 6
    Berichtigende Eintragung der Pfändung einer Briefgrundschuld; Formerfordernisse

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der berichtigenden Eintragung der Pfändung einer Briefgrundschuld; Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerrechts

  • zfir-online.de

    Vorlage notariell beglaubigter Abtretungserklärung bei Grundbuchberichtigung nach Pfändung der Grundschuld des nicht eingetragenen (neuen) Grundschuldgläubigers/Pfändungsschuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der berichtigenden Eintragung der Pfändung einer Briefgrundschuld

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2015, 199
  • ZfIR 2014, 822
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 12.03.1987 - BReg. 2 Z 25/87

    Eintragung der Abtretung einer Briefgrundschuld, wenn der Brief unauffindbar ist

    Auszug aus OLG München, 20.10.2014 - 34 Wx 405/14
    An den sonstigen Voraussetzungen der Eintragung ändert dies aber nichts (BayObLG Rpfleger 1987, 363).
  • BayObLG, 26.02.1997 - 3Z BR 330/96

    Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil über Verpflichtung zur öffentlichen

    Auszug aus OLG München, 20.10.2014 - 34 Wx 405/14
    Grundbuchverfahrensrechtlich geschieht dies, indem er neben der Briefvorlage (§ 41 Abs. 1 GBO) statt der Bewilligung (Demharter § 26 Rn. 1) die Abtretungserklärung des (oder auch mehrerer) bisherigen Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form vorlegt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO; Schöner/Stöber Rn. 2386; Demharter § 26 Rn. 15; siehe auch BayObLG Rpfleger 1997, 314; OLG Brandenburg NotBZ 2008, 419).
  • OLG Brandenburg, 17.12.2007 - 5 Wx 21/07

    Grundbucheintragung: Formelle Anforderungen an die Eintragung der Abtretung einer

    Auszug aus OLG München, 20.10.2014 - 34 Wx 405/14
    Grundbuchverfahrensrechtlich geschieht dies, indem er neben der Briefvorlage (§ 41 Abs. 1 GBO) statt der Bewilligung (Demharter § 26 Rn. 1) die Abtretungserklärung des (oder auch mehrerer) bisherigen Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form vorlegt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO; Schöner/Stöber Rn. 2386; Demharter § 26 Rn. 15; siehe auch BayObLG Rpfleger 1997, 314; OLG Brandenburg NotBZ 2008, 419).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2022 - 20 W 65/22

    Grundbucheintragung der Pfändung einer verdeckten Eigentümergrundschuld

    Sie erfolgt auf Antrag des Gläubigers, wenn dem Grundbuchamt durch Vorlage des Pfändungsbeschlusses in Ausfertigung und des Briefs die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist (vgl. Senat a.a.O. und dazu ergänzend auch OLG München RPfleger 2015, 199, zitiert nach juris; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 01.03.2022, § 857 Rz. 22.3).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 26.06.2014 - I-6 U 127/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15378
OLG Düsseldorf, 26.06.2014 - I-6 U 127/13 (https://dejure.org/2014,15378)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2014 - I-6 U 127/13 (https://dejure.org/2014,15378)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - I-6 U 127/13 (https://dejure.org/2014,15378)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • zfir-online.de

    Vorvertragliche Aufklärungspflicht des Treuhänders aufgrund des Drittschutzes zu Gunsten der Gläubiger des zwischen ihm und dem Emittenten der Hypothekenanleihe geschlossenen Treuhandvertrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 328 Abs. 1
    Haftung der Treuhandkommanditisten und der Mittelverwendungskontrolleure im Rahmen der Platzierung sog. Hypothekenanleihen

  • rechtsportal.de
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    BGB § 328 Abs. 1
    Haftung der Treuhandkommanditisten und der Mittelverwendungskontrolleure im Rahmen der Platzierung sog. Hypothekenanleihen; Umfang der Aufklärungspflicht des Treuhänders hinsichtlich der Absicherung der Erwerber von Hypothekenanleihen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung einer (Sicherheiten-)Treuhänderin für Verletzung von Aufklärungspflichten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung einer (Sicherheiten-)Treuhänderin für Verletzung von Aufklärungspflichten

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Deikon GmbH - Verjährung droht - Schadenersatz gegen Treuhänder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfIR 2014, 822
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 109/08

    Kapitalanlagemodell - Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2014 - 6 U 127/13
    Die Beklagte ist aber jedenfalls weder Prospektverantwortliche im Sinne der hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 19. November 2009 - III ZR 109/08, WM 2010, 25 - 28/juris Tz. 13; ausführlich MüKo/Emmerich, 6. Auflage 2012, § 311 Rn 150 ff. m.w.N.) noch lässt sich ihre Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben aus einer Garantenstellung herleiten.

    Als namentlich in beiden Prospekten erwähnte angehende (Sicherheiten-) Treuhänderin trafen die Beklagte unabhängig davon, ob sie mit den Anlegern in einen persönlichen Kontakt trat oder wie sie ihre Aufgabe verstanden hat, so oder so mit Eintritt in die Vertragsverhandlungen über die Zeichnung der Anleihe nach §§ 311, 241 BGB vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich derjenigen Umstände, die für den Vertragsentschluss der Anleger von besonderer Bedeutung sind und zwar auch und gerade dann, wenn ihr - wie hier - typische Gefahren oder prospektwidrige Umstände bekannt geworden sind oder zumindest bekannt sein mussten (BGH, Urt. v. 19. November 2009 - III ZR 109/08, WM 2010, 25 ff./juris Tz. 23 ff. m.w.N.; Urt. v. 08. Oktober 2009 - III ZR 207/07, WM 2009, 2358 ff./juris Tz.6).

    Auch insoweit hält der Senat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2009 (III ZR 109/08) für einschlägig und die dort dargestellten Grundsätze für auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 75/10

    Prospekthaftung: Nichteintritt der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2014 - 6 U 127/13
    Der den Anlegern entstehende Schaden besteht in Fällen wie dem vorliegenden bereits darin, dass sie eine Beteiligung gezeichnet haben, die sie bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht gezeichnet hätten (BGH, Urt. v. 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 ff./juris Tz. 24 m.w.N.).
  • BGH, 19.04.2013 - V ZR 47/12

    Rechte nachrangiger Grundpfandgläubiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2014 - 6 U 127/13
    Ist dagegen ein weiter Sicherungszweck vereinbart, der eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, kann die Rückgewähr erst dann verlangt werden, wenn eine solche Revalutierung endgültig nicht mehr in Betracht kommt; das ist der Fall, wenn die Geschäftsbeziehung endet (so zuletzt BGH, Urt. v. 19.04.2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 ff./juris Tz. 12 m.w.N.).
  • BGH, 08.10.2009 - III ZR 207/07

    Filmfonds - Pflichtverletzung des Treuhandkommanditisten - Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2014 - 6 U 127/13
    Als namentlich in beiden Prospekten erwähnte angehende (Sicherheiten-) Treuhänderin trafen die Beklagte unabhängig davon, ob sie mit den Anlegern in einen persönlichen Kontakt trat oder wie sie ihre Aufgabe verstanden hat, so oder so mit Eintritt in die Vertragsverhandlungen über die Zeichnung der Anleihe nach §§ 311, 241 BGB vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich derjenigen Umstände, die für den Vertragsentschluss der Anleger von besonderer Bedeutung sind und zwar auch und gerade dann, wenn ihr - wie hier - typische Gefahren oder prospektwidrige Umstände bekannt geworden sind oder zumindest bekannt sein mussten (BGH, Urt. v. 19. November 2009 - III ZR 109/08, WM 2010, 25 ff./juris Tz. 23 ff. m.w.N.; Urt. v. 08. Oktober 2009 - III ZR 207/07, WM 2009, 2358 ff./juris Tz.6).
  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2014 - 6 U 127/13
    Eine bloße Erwähnung als Sicherheitentreuhänderin reicht gerade nicht aus (MüKo/Emmerich a.a.O. unter Hinweis auf BGHZ 145, 187 ff. u.a.).
  • BGH, 25.06.2009 - III ZR 223/08

    Anforderungen an die Risikoaufklärung im Prospekt eines Medienfonds;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2014 - 6 U 127/13
    Unter Berücksichtigung der hierzu entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 - III ZR 223/08) haftet auch derjenige für Mängel des Prospekts, der bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt.
  • BGH, 21.03.2013 - III ZR 260/11

    Forderungsrecht einer Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2014 - 6 U 127/13
    Entscheidend ist nach § 328 BGB allein, wessen Schutz der Vertrag dient und in wessen Interesse er abgeschlossen worden ist, nicht die formale Stellung, die der Versprechende im Verhältnis zu den Dritten inne hat (so wohl auch BGH, Urt. v. 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 ff./juris Tz. 20).
  • OLG Koblenz, 15.01.2016 - 8 U 1268/14

    Kapitalanalge: Schadenersatzanspruch gegen den Mittelverwendungskontrolleur wegen

    Vielmehr liegt nach dem Dafürhalten des Senats ein anderes Verständnis als dasjenige, dass es sich um echte Verträge zugunsten Dritter handelt, fern (so zur Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auch Wiechers , WM 2014, 633 ff.; ähnlich für Treuhänder auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2014 - I-6 U 127/13, 6 U 127/13 -, Rn. 48, juris).
  • LG Düsseldorf, 14.11.2014 - 10 O 44/12

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung aufgrund

    Dazu zählen neben Initiatoren, Gründern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder beherrschen, auch sogenannte Hintermänner, sofern ihnen faktisch eine Schlüsselfunktion zukommt, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 01.12.1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014 - I-6 U 127/13).

    Der Auffassung, die Treuhandverträge begründeten zugunsten der Anleger (vor)vertragliche Pflichten der Beklagten, die im Allgemeinen mit denjenigen eines Treuhandkommanditisten oder Mittelverwendungskontrolleurs ohne Weiteres vergleichbar seien (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014, I-6 U 127/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2014, I-16 U 36/13; abweichend hingegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2014, I-14 U 208/13), vermag sich die Kammer in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen.

    Auch mag eine Gleichstellung des Sicherheitentreuhänders mit der Rolle eines Mittelverwendungskontrolleurs (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014, I-6 U 127/13; Beschluss vom 10.10.2014, I-16 U 36/13) oder sogar mit der eines Treuhandkommanditisten (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014, I-6 U 127/13) im Einzelfall je nach Ausgestaltung seiner Pflichten und Befugnisse, wie sie auch den Anlegern mitgeteilt werden, sachgerecht und geboten sein.

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2015 - 16 U 36/13
    Gerade vor diesem Hintergrund kommt diesem Aspekt des prospektierten Sicherheitenkonzepts eine ganz entscheidende Bedeutung für die Anleger zu (OLG Düsseldorf Urteil vom 26.06.2014 - I-6 U 127/13 - Rz. 36 zitiert nach juris).

    Zu den für den Anlageentschluss der Anleger erheblichen Umständen gehörte bei den in Rede stehenden nachrangigen Hypothekenanleihen - wie die Bezeichnung bereits nahe legt - die grundpfandrechtliche Absicherung des investierten Kapitals (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 26.06.2014, I-6 U 127/13, Rz. 51 zitiert nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14

    Patentgeschütztes Verfahren zur Herstellung der feuerfesten Zustellung für

    Solche Hilfspersonen sind allerdings in ihrem Recht zur Benutzung der Erfindung strikt an den Inhaber gebunden, der sie hinzugezogen hat (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 319, 320; Urteil vom 4. April 2013 - I-2 U 72/11, juris Rn. 91; Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 6 U 127/13, S. 16, unveröffentlicht).
  • OLG Düsseldorf, 22.05.2014 - 14 U 208/13
    Hiergegen wenden sich die Kläger wobei sie auf den Hinweisbeschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.04.2014 (I-6 U 127/13) Bezug nehmen.

    Der von den Klägern zur Akte gereichte Hinweisbeschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-6 U 127/13) ändert daran nichts.

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2015 - 9 U 175/13

    Pflichten eines Sicherheitentreuhänders im Rahmen einer Hypothekenanleihe

    Die Auslegung der Treuhandverträge gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt deshalb, dass die Anleger unmittelbare Erfüllungs- und bei deren Verletzung auch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte erwerben sollten (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014 - I-6 U 127/13 -, zitiert nach juris, Tz. 47).
  • LG Düsseldorf, 31.03.2017 - 10 O 498/14
    Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Emittentin als unmittelbare Vertragspartnerin des Beklagten eines solchen Schutzes nicht bedurfte, würde das maßgebliche Ziel der Mittelverwendungskontrolle verfehlt, wenn den Anlegern keine eigenen Rechte aus ihr erwachsen würden (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2013, III ZR 260/11, Rn. 20; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2012, 7 U 19/12, Rn. 31; für den Sicherheitentreuhänder: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014, I-6 U 127/13, Rn. 36; Urteil vom 30.01.2015, 16 U 36/13, Rn. 57; Urteile vom 13.04.2015, 9 U 167/13 und 9 U 175/13, jeweils Rn. 31 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2015 - 9 U 167/13

    Pflichten eines Sicherheitentreuhänders im Rahmen einer Hypothekenanleihe

    Die Auslegung der Treuhandverträge gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt deshalb, dass die Anleger unmittelbare Erfüllungs- und bei deren Verletzung auch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte erwerben sollten (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014 - I-6 U 127/13 -, zitiert nach juris, Tz. 47).
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