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   BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13   

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https://dejure.org/2014,6388
BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13 (https://dejure.org/2014,6388)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2014 - V ZB 116/13 (https://dejure.org/2014,6388)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13 (https://dejure.org/2014,6388)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 745 Abs 1 BGB, § 1010 BGB, § 15 Abs 1 WoEigG, § 43 Nr 1 WoEigG
    Bruchteilssondereigentum an einer Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage: Nutzungsregelung für die einzelnen Stellplätze; funktionelle Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte für Streitigkeiten

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 745 Abs. 1; WEG §§ 15 Abs. 1, 43 Nr. 1

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze regeln oder eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung von Stellplätzen als Wohnungseigentumssachen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG; §§ 745 Abs. 1 BGB; 15 Abs. 1, 43 Nr. 1 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuweisung von Garagenstellplätzen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Wohnungseigentumssache; Gebrauchsregelung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 745 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 1, § 43 Nr. 1
    Streitigkeit zwischen Bruchteilssondereigentümern über Nutzung(sregelung) einer Doppelstockgarage als Wohnungseigentumssache

  • rewis.io

    Bruchteilssondereigentum an einer Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage: Nutzungsregelung für die einzelnen Stellplätze; funktionelle Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte für Streitigkeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 745 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 1; WEG § 43 Nr. 1
    Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung von Stellplätzen als Wohnungseigentumssachen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzung einer Doppelstockgarage in Bruchteilseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Nutzungsregelung einer Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über Benutzung der Stellplätze sind stets Wohnungseigentumssachen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Bruchteilssondereigentum: Doppelstockgarage und Gebrauchsregelungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über Benutzung der Stellplätze sind stets Wohnungseigentumssachen

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des WEG-Gerichts für Streit der Miteigentümer einer Doppelstockgarage

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des WEG-Gerichts für Streit der Miteigentümer einer Doppelstockgarage

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streit der Miteigentümer einer Doppelstockgarage: WEG-Gericht zuständig! (IMR 2014, 266)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1879
  • MDR 2014, 520
  • DNotZ 2014, 448
  • NZM 2014, 395
  • ZMR 2015, 232
  • Rpfleger 2014, 362
  • BauR 2014, 1193
  • NZG 2014, 576
  • ZfIR 2014, 441
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13
    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum nur durch Vereinbarung und nicht durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden (Senat, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 162 ff.).

    Nichts anderes gilt für die hier zu beurteilenden Gebrauchsregelungen, weil auch sie - in den Auswirkungen vergleichbar - mit einem Ausschluss vom Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Teileigentums einhergehen und deshalb keine Konkretisierung des Gebrauchs im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG betreffen (vgl. zu diesem Aspekt Senat, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 167).

  • OLG Frankfurt, 23.12.1999 - 20 W 281/98

    Gebrauchsregelung für Doppelparker

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13
    Nach verbreiteter Ansicht, der das Berufungsgericht folgt, ist als weitere Gestaltungsmöglichkeit eine Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG zulässig (BayObLGZ 1994, 195 ff.; OLG Frankfurt, NZM 2001, 527; OLG Jena, ZWE 2000, 232 f.; OLG Nürnberg, ZWE 2011, 419, 420; Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 31; Schultzky in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 64; Frank, MittBayNot 1994, 512, 513; Schneider, Rpfleger 1998, 9, 12 f.; v. Oefele, MittBayNot 2000, 441 f.; Schmidt, ZWE 2000, 207 f.).

    Zuständig seien insoweit die Wohnungseigentumsgerichte (so BayObLGZ 1994, 195, 199; OLG Frankfurt, NZM 2001, 527).

  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 279/11

    Miteigentumsanteil an einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit: Zuordnung eines

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13
    (1) In dieser Fallgestaltung kommt die Zuweisung fester Stellplätze an die Miteigentümer auf der Grundlage von Sondernutzungsrechten im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht in Betracht (so aber wohl Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2836; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 113; Langhein, Notar 2012, 290), weil Sondernutzungsrechte nur an gemeinschaftlichem Eigentum bestehen können (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 16).

    Vielmehr bedarf es einer internen Nutzungsregelung zwischen den Bruchteilseigentümern (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 279/11, NJW-RR 2012, 1157 Rn. 12).

  • BayObLG, 21.07.1994 - 2Z BR 56/94

    Eintragung der Benutzungsregelung für einer Duplex-Garage im Grundbuch

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13
    Nach verbreiteter Ansicht, der das Berufungsgericht folgt, ist als weitere Gestaltungsmöglichkeit eine Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG zulässig (BayObLGZ 1994, 195 ff.; OLG Frankfurt, NZM 2001, 527; OLG Jena, ZWE 2000, 232 f.; OLG Nürnberg, ZWE 2011, 419, 420; Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 31; Schultzky in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 64; Frank, MittBayNot 1994, 512, 513; Schneider, Rpfleger 1998, 9, 12 f.; v. Oefele, MittBayNot 2000, 441 f.; Schmidt, ZWE 2000, 207 f.).

    Zuständig seien insoweit die Wohnungseigentumsgerichte (so BayObLGZ 1994, 195, 199; OLG Frankfurt, NZM 2001, 527).

  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09

    Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13
    a) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7 und vom 8. Juli 2010 - V ZB 220/09, NJW 2011, 384 Rn. 7).

    So verhält es sich, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung - wie hier - mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (näher Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 9 ff.).

  • OLG Nürnberg, 03.08.2011 - 10 W 302/11

    Wohnungsgrundbuch: Zuordnung eines Sondernutzungsrechts zu einem

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13
    Nach verbreiteter Ansicht, der das Berufungsgericht folgt, ist als weitere Gestaltungsmöglichkeit eine Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG zulässig (BayObLGZ 1994, 195 ff.; OLG Frankfurt, NZM 2001, 527; OLG Jena, ZWE 2000, 232 f.; OLG Nürnberg, ZWE 2011, 419, 420; Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 31; Schultzky in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 64; Frank, MittBayNot 1994, 512, 513; Schneider, Rpfleger 1998, 9, 12 f.; v. Oefele, MittBayNot 2000, 441 f.; Schmidt, ZWE 2000, 207 f.).
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13
    Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165).
  • BayObLG, 16.09.1994 - 2Z AR 42/94

    Streitigkeiten der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Teileigentum

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13
    aa) Streitigkeiten, die die internen Rechtsbeziehungen von Bruchteilssondereigentümern betreffen, sind allerdings im Grundsatz keine Wohnungseigentumssachen (BayObLG, NJW-RR 1995, 588, 589; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 65; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 25; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 5 WEG Rn. 14; Reichel-Scherer, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 43 WEG Rn. 34; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 15; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10).
  • BGH, 20.10.2008 - II ZR 246/07

    Nutzungsrecht als wesentlicher Bestandteil des Eigentums; Nutzungsrecht als

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13
    (2) Eine solche auf Dauer angelegte Benutzungsregelung können Bruchteilseigentümer gemäß § 745 Abs. 1 BGB treffen; in den Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB können sie die Nutzung ihres Eigentums ganz oder in Teilen einem einzelnen Teilhaber überlassen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 246/07, NJW 2009, 1270, 1271 mwN).
  • OLG Jena, 24.11.1999 - 6 W 715/99

    Benutzungsregelung für Doppelparker nach § 15 Abs. 1 WEG zulässig

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13
    Nach verbreiteter Ansicht, der das Berufungsgericht folgt, ist als weitere Gestaltungsmöglichkeit eine Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG zulässig (BayObLGZ 1994, 195 ff.; OLG Frankfurt, NZM 2001, 527; OLG Jena, ZWE 2000, 232 f.; OLG Nürnberg, ZWE 2011, 419, 420; Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 31; Schultzky in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 64; Frank, MittBayNot 1994, 512, 513; Schneider, Rpfleger 1998, 9, 12 f.; v. Oefele, MittBayNot 2000, 441 f.; Schmidt, ZWE 2000, 207 f.).
  • BGH, 08.07.2010 - V ZB 220/09

    Wohnungseigentumssache: Streitigkeit über den Geltungsbereich eines

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 191/15

    Wohnungseigentum: Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an

    Das kann, anders als einzelne Stimmen in der Literatur meinen (vgl. Hügel/Elzer, WEG, § 15 Rn. 11), auch dem Beschluss des Senats vom 20. Februar 2014 (V ZB 116/13, NJW 2014, 1879 Rn. 16) nicht entnommen werden.
  • BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16

    Wohnungseigentumssache: Zuständiges Gericht für die Geltendmachung eines

    Dies verletzt seinen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 4; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN).

    aa) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7).

    Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7; Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 142; Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165).

    Einer Partei kann in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 15; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 9 ff.).

    Aus diesem Grund hätte das Berufungsgericht gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf hinwirken müssen, dass der Kläger einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Landgericht Lüneburg in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO stellt (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014, aaO Rn. 15).

  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 163/14

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über Erlaubnis zum unangeleinten Spielen von

    b) Die Beschlusskompetenz fehlt auch nicht deshalb, weil sich der Beschluss - wie die Revision meint - nicht auf eine Gebrauchsregelung beschränkt, sondern - in den Auswirkungen mit einem Sondernutzungsrecht vergleichbar - mit einem Ausschluss vom Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums einhergeht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2000- V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 167; Beschluss vom 20. Februar 2014- V ZB 116/13, NJW 2014, 1879 Rn. 16).
  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 313/16

    Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine Wohnungseigentumssache

    a) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7).

    Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165; Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 142; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, aaO; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NZM 2017, 262 Rn. 7).

  • BGH, 22.10.2020 - V ZB 45/20

    Wohnungseigentumssache: Verweisung des Rechtsstreits auf Antrag an das zuständige

    Eine Partei könne es in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 15; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 11; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, NJW 2014, 1879 Rn. 15).
  • LG Frankfurt/Main, 18.02.2020 - 13 S 140/19

    Streitigkeiten zwischen Bruchteilseigentümern sind keine Wohnungseigentumssachen

    Die vorliegenden Streitigkeiten innerhalb der Bruchteilsgemeinschaft betreffen alleine die interne Verwaltung des Bruchteilssondereigentums, so dass insoweit - anders als der Bundesgerichtshof dies für Benutzungsregelungen von im Bruchteilssondereigentum stehenden Doppelstockgaragen entschieden hat (BGH NJW 2014, 1879) - von Vorneherein eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht eröffnet ist.
  • LG Berlin, 22.02.2019 - 85 S 15/18

    Einräumung eines Sondernutzungsrechts nur durch Vereinbarung!

    Dass ausdrücklich ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wird, ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich; vielmehr ist entscheidend und ausreichend, dass einem Sondereigentümer durch Beschluss die Möglichkeit eingeräumt wird, auf Dauer im Gemeinschaftseigentum stehende Flächen unter Ausschluss der übrigen Eigentümer zu nutzen (vgl. BGH ZMR 2017, 319-324, zitiert nach juris, Rz. 32; BGH NJW 2017, 64, 65 zitiert nach beck-online, Rz. 11 m.w.N. BGH NJW 2014, 1879, 1881, zitiert nach beck-online, Rz. 16; OLG München ZMR 2008, 560-562, zitiert nach juris, Rz. 24 OLG Hamburg ZMR 2007, 635-637, zitiert nach juris, Rz. 30; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 376-377, zitiert nach juris, Rz. 71 m.w.N.; LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2018 - 318 S 71/17 -, zitiert nach juris, Rz. 64-67 LG Aurich ZMR 2018, 345-347, zitiert nach juris, Rz. 34ff; LG München I ZMR 2014, 920-923, zitiert nach juris, Rz. 24; LG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011 - 11 S 41/10 -, juris, Rz. 10; AG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2017 - 380 C 3152/14 (14) -, zitiert nach juris, Rz. 69 Suilmann in Bärmann, WEG, 14. Auflage, § 13, Rz. 90 Schultzky in Jennißen, WEG, 5. Auflage, § 15, Rz. 5 Spielbauer ZWE 2017, 19, zitiert nach beck-online).
  • OLG Brandenburg, 21.02.2022 - 1 AR 2/22

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung; Streitigkeiten über Rechte und

    Bei der Prüfung dieser Vorschriften ist das Landgericht Potsdam im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG weit auszulegen und ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts nicht die jeweilige Rechtsgrundlage ist, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGH, Beschluss vom 24.9.2020, V ZB 90/19, zitiert nach juris; Beschluss vom 20.2.2014, V ZB 116/13, zitiert nach juris; Jennißen/Suilmann, WEG, 7. Aufl., § 43, Rn. 30 f.; je m. w. N.).

    Der daran anschließenden rechtlichen Würdigung des Landgerichts Potsdam, dass nach Maßgabe dieser Grundsätze auch die im vorliegenden Fall gegebene Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Bruchteilseigentümergemeinschaft nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu behandeln sei, vermag der Senat zwar nicht beizutreten, da die Bruchteilseigentümer nicht eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden und ihre Binnenbeziehungen nicht Gegenstand des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer, sondern des allgemeinen Zivilrechts sind (BGH, Beschluss vom 20.2.2014, V ZB 116/13, zitiert nach juris).

  • OLG München, 11.10.2016 - 32 W 129/16

    Bestimmungen der Teilungserklärung als Grundlage für den ordnungsgemäßen Zustand

    Bei mehreren Sondernutzungsberechtigten gilt zwischen diesen das auf die gewählte Rechtsform anzuwendende Recht oder es wird eine Regelung durch Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 WEG getroffen (Staudinger/Kreuzer, a.a.O., Rn. 13; BGH NJW 2014, 1879).
  • OLG München, 11.10.2016 - 32 Wx 374/16

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Erstherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands

    Bei mehreren Sondernutzungsberechtigten gilt zwischen diesen das auf die gewählte Rechtsform anzuwendende Recht oder es wird eine Regelung durch Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 WEG getroffen (Staudinger/Kreuzer, a.a.O., Rn. 13; BGH NJW 2014, 1879).
  • LG München I, 14.12.2022 - 36 S 6500/22

    Kein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Mitgebrauch des Gemeinschaftsvermögens

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