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   BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14   

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https://dejure.org/2015,2830
BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14 (https://dejure.org/2015,2830)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2015 - V ZR 73/14 (https://dejure.org/2015,2830)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14 (https://dejure.org/2015,2830)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Nr 1 WoEigG
    Wohnungseigentum: Einzuhaltender Trittschallwert bei Ersetzung eines vorhandenen Teppichbodens durch Parkett

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Teppichboden durch Parkett ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN-Norm.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Orientierung des Schallschutzes einer EIgentumswohnung nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Änderung des Bodenbelages (Parkett statt Teppich) berührt den einzuhaltenden Trittschallschutz nicht; § 14 Nr. 1 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bei Austausch des Bodenbelags grundsätzlich nur Anspruch auf baualtersgerechten Schallschutz; Gepräge der Wohnanlage nicht maßgeblich; DIN 4109

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 14 Nr. 1
    Keine Erhöhung des Schallschutzniveaus aufgrund besonderen Gepräges der Wohnanlage (hier: lt. Baubeschreibung geforderte Teppichbodenausstattung)

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Einzuhaltender Trittschallwert bei Ersetzung eines vorhandenen Teppichbodens durch Parkett

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    WEG: Schallschutzanforderungen bei Maßnahmen in der Eigentumswohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1
    Orientierung des Schallschutzes einer EIgentumswohnung nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Einzuhaltender Trittschallwert bei Ersetzung eines vorhandenen Teppichbodens durch Parkett

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welcher Schallschutz ist nach Wechsel des Bodenbelags einzuhalten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (36)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Trittschall: Maßgeblich ist die DIN 4109 zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes

  • faz.net (Pressebericht, 27.02.2015)

    Nachbar muss lauteres Parkett hinnehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der neue Bodenbelag in der Wohnung über uns

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parkett in der Eigentumswohnung - und der Schallschutz

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Wechsel des Bodenbelags und Trittschall bei Wohnungseigentümern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Trittschalldämmung in Eigentumswohnungen: Nachbar darf Teppich gegen lauteres Pakett austauschen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wechsel des Bodenbelags: Zum Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schallschutz beim Ersetzen des Bodenbelags in einer Eigentumswohnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erhöhter Trittschall durch Auswechseln des Bodenbelags

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Streit um Schallschutz: Teppichboden oder Parkett?

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Schallschutzniveau bei Austausch des Bodenbelags

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Teppichboden kann durch Parkett ersetzt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schallschutz beim Ersetzen des Bodenbelags in einer Eigentumswohnung

  • spiegel.de (Pressebericht, 27.02.2015)

    Mieter müssen Parkett-Getrappel hinnehmen

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn ein Wohnungseigentümer den in seiner Wohnung vorhandenen Teppichboden durch Parkett ersetzt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schallschutz bei Ersatz von Teppichboden durch Parkett?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schallschutz bei Ersatz von Teppichboden durch Parkett

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wechsel des Bodenbelags und Trittschall bei Wohnungseigentümergemeinschaften

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    WEG: Parkett in der Eigentumswohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft ggü. dem Wohnungseigentümer bei Wechsel des Bodenbelages?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wechsel des Bodenbelags und Trittschall bei Wohnungseigentümergemeinschaften

  • freier-goetz.de (Kurzinformation)

    Welcher Schallschutz ist nach Wechsel des Bodenbelags einzuhalten?

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Ein besonderes Gepräge der Wohnanlage rechtfertigt keine Erhöhung des Schallschutzniveaus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lärmschutz für Nachbarn: Teppichboden oder Parkett?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    WEG-Recht: Lärm der Nachbarn in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schallschutz - Bestandsschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft?

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Trittgeräusche durch Parkettboden keine Lärmbelästigung

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentum: Schallschutz bei Wechsel des Bodenbelags

  • tagesspiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.02.2015)

    Lärm in der Wohnung: Wenn der Parkettboden Krach macht

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kein allgemeiner Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Beim Schallschutz gilt die DIN-Norm aus der Bauzeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auswechslung des Bodenbelags: Was ist zum Trittschall zu beachten? (IMR 2015, 237)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1442
  • MDR 2015, 499
  • NZM 2015, 382
  • ZMR 2015, 561
  • BauR 2015, 1163
  • BauR 2015, 1219
  • ZfBR 2015, 462
  • ZfIR 2015, 391
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden

    Auszug aus BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14
    Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (insoweit Aufgabe des Senatsurteils vom 1. Juni 2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 14).

    Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen - wozu nach allgemeiner Auffassung auch der Oberbodenbelag gehört (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 5 mwN) - nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

    Ein in diesem Sinne nachteilig betroffener Wohnungseigentümer kann sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG als auch nach § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 6 mwN).

    Ob ein Nachteil vorliegt, überprüft das Revisionsgericht nur im Hinblick darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 7 mwN).

    a) Wird ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei - wie hier - nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke eingegriffen, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, hier also der von dem Berufungsgericht herangezogenen Ausgabe von 1962 (ausführlich Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 9 ff. mwN).

    Dem Umstand, dass in der Wohnung des den Bodenbelag ändernden Wohnungseigentümers über einen langen Zeitraum ein Teppichboden mit einem höheren Schallschutz verlegt war, hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2012 für den künftig einzuhaltenden Schallschutz keine Bedeutung beigemessen; einen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes hat er verneint (V ZR 195/11, aaO Rn. 15).

    aa) Ein höheres Schallschutzniveau kann sich daraus ergeben, dass die Gemeinschaftsordnung (hinreichend bestimmte) Regelungen zum Schallschutz vorsieht, die über den Mindeststandard hinausgehen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 14).

    bb) In seinem Urteil vom 1. Juni 2012 hat der Senat ferner eine Erhöhung des Schallschutzniveaus gegenüber der maßgeblichen Ausgabe der DIN 4109 aufgrund eines besonderen Gepräges der Wohnanlage für möglich gehalten, das sich aus tatsächlichen Umständen wie etwa der bei der Errichtung vorhandenen Ausstattung oder dem Wohnumfeld ergeben könne(V ZR 195/11, aaO Rn. 14).

    c) Nicht erörtert hat das Berufungsgericht, ob ein Nachteil der Kläger im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG durch die besondere Lästigkeit von Geräuschen begründet sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 16).

  • OLG München, 09.05.2005 - 32 Wx 30/05

    Nachteilige Veränderung gegenüber anderen Wohnungseigentümern durch

    Auszug aus BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14
    (1) Dass ein besonderes Gepräge der Wohnanlage die Schallschutzanforderungen erhöhen kann, entspricht allerdings einer verbreiteten Auffassung (OLG München, NZM 2005, 509, 510; NJW 2008, 592 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 681, 682; OLG Schleswig, OLGR 2007, 935 f.; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 14 Rn. 13; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 110; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 22; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 10).

    Gestützt wird dies im Kern auf die Überlegung, dass ein im Zeitpunkt der Errichtung vorhandener Ausstattungsstandard nicht unterschritten werden dürfe und die maßgeblichen DIN-Normen daher nur ergänzend herangezogen werden könnten (so etwa OLG München, NZM 2005, 509 f.; NJW 2008, 592, 593; OLG Schleswig, OLGR 2007, 935 f.).

    Das Schallschutzniveau bestimmt sich grundsätzlich nach den Werten der maßgeblichen DIN 4109 und nicht nach der Lästigkeit der Geräusche (aA OLG München, NZM 2005, 509, 510; OLG Köln, ZMR 2004, 462, 463).

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 3 Wx 115/07

    Zulässigkeit einer nachteiligen Veränderung des Trittschallschutzes in einer

    Auszug aus BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14
    (1) Dass ein besonderes Gepräge der Wohnanlage die Schallschutzanforderungen erhöhen kann, entspricht allerdings einer verbreiteten Auffassung (OLG München, NZM 2005, 509, 510; NJW 2008, 592 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 681, 682; OLG Schleswig, OLGR 2007, 935 f.; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 14 Rn. 13; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 110; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 22; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 10).

    Eine in der Baubeschreibung vorgesehene Ausstattung mit Teppichböden könne das Gebäude prägen; anders liege es bei einer Ausstattung durch die einzelnen Eigentümer, selbst wenn diese zufällig einheitlich sei (so im Ausgangspunkt OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 681, 682).

  • OLG München, 09.01.2008 - 34 Wx 114/07

    Wohnungseigentum: Erforderliche Trittschalldämmung bei nachteiliger Veränderung

    Auszug aus BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14
    (1) Dass ein besonderes Gepräge der Wohnanlage die Schallschutzanforderungen erhöhen kann, entspricht allerdings einer verbreiteten Auffassung (OLG München, NZM 2005, 509, 510; NJW 2008, 592 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 681, 682; OLG Schleswig, OLGR 2007, 935 f.; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 14 Rn. 13; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 110; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 22; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 10).

    Gestützt wird dies im Kern auf die Überlegung, dass ein im Zeitpunkt der Errichtung vorhandener Ausstattungsstandard nicht unterschritten werden dürfe und die maßgeblichen DIN-Normen daher nur ergänzend herangezogen werden könnten (so etwa OLG München, NZM 2005, 509 f.; NJW 2008, 592, 593; OLG Schleswig, OLGR 2007, 935 f.).

  • OLG Schleswig, 08.08.2007 - 2 W 33/07

    Wohnungseigentum: Beseitigung von Trittschallmängeln nach Veränderung des

    Auszug aus BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14
    (1) Dass ein besonderes Gepräge der Wohnanlage die Schallschutzanforderungen erhöhen kann, entspricht allerdings einer verbreiteten Auffassung (OLG München, NZM 2005, 509, 510; NJW 2008, 592 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 681, 682; OLG Schleswig, OLGR 2007, 935 f.; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 14 Rn. 13; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 110; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 22; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 10).

    Gestützt wird dies im Kern auf die Überlegung, dass ein im Zeitpunkt der Errichtung vorhandener Ausstattungsstandard nicht unterschritten werden dürfe und die maßgeblichen DIN-Normen daher nur ergänzend herangezogen werden könnten (so etwa OLG München, NZM 2005, 509 f.; NJW 2008, 592, 593; OLG Schleswig, OLGR 2007, 935 f.).

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14
    Wird es eingehalten, kann der geltend gemachte Anspruch auf Auswechslung des Bodenbelags nicht auf die Erzeugung von besonders lästigen Geräuschen gestützt werden; nur die Unterlassung solcher Beeinträchtigungen könnte verlangt werden (Spielbauer in Spielbauer, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 15 unter a); Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 23; Hogenschurz, MDR 2012, 944, 946; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Januar 2010- V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 23; vom 12. November 2010 - V ZR 78/10, ZMR 2011, 396 Rn. 6).
  • BGH, 12.11.2010 - V ZR 78/10

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch bei Vermietung einzelner Wohnung an

    Auszug aus BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14
    Wird es eingehalten, kann der geltend gemachte Anspruch auf Auswechslung des Bodenbelags nicht auf die Erzeugung von besonders lästigen Geräuschen gestützt werden; nur die Unterlassung solcher Beeinträchtigungen könnte verlangt werden (Spielbauer in Spielbauer, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 15 unter a); Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 23; Hogenschurz, MDR 2012, 944, 946; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Januar 2010- V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 23; vom 12. November 2010 - V ZR 78/10, ZMR 2011, 396 Rn. 6).
  • OLG Köln, 20.02.2004 - 16 Wx 240/03

    Überprüfung der Feststellung des Tatrichters auf Rechtsfehler; Ausreichende

    Auszug aus BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14
    Das Schallschutzniveau bestimmt sich grundsätzlich nach den Werten der maßgeblichen DIN 4109 und nicht nach der Lästigkeit der Geräusche (aA OLG München, NZM 2005, 509, 510; OLG Köln, ZMR 2004, 462, 463).
  • LG Lüneburg, 20.06.2013 - 9 S 103/12

    Für die Anforderungen an den Trittschallschutz ist nur der Unterboden (Estrich)

    Auszug aus BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14
    Daran fehle es, wenn ein Teppichbodenbelag dort als bloßes Ausstattungsmerkmal aufgeführt werde (LG Lüneburg, ZWE 2014, 49, 50; jurisPK-Lafontaine, 7. Aufl., § 14 WEG Rn. 16; ähnlich OLG Brandenburg, ZWE 2010, 272, 273).
  • OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 5 Wx 20/09

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer durch

    Auszug aus BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14
    Daran fehle es, wenn ein Teppichbodenbelag dort als bloßes Ausstattungsmerkmal aufgeführt werde (LG Lüneburg, ZWE 2014, 49, 50; jurisPK-Lafontaine, 7. Aufl., § 14 WEG Rn. 16; ähnlich OLG Brandenburg, ZWE 2010, 272, 273).
  • LG Itzehoe, 18.03.2014 - 11 S 101/12

    Wohnungseigentum: Maßgeblicher Trittschallwert bei Errichtung des Gebäudes;

  • BGH, 04.06.2009 - VII ZR 54/07

    Vertragsauslegung als gebotenes Mittel zur Ermittlung des für die Errichtung von

  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16

    Wohnungseigentum: Nicht hinzunehmender Nachteil bei Ausstrahlung einer baulichen

    Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Wohnungseigentümer, dem durch eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG als auch nach § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann (dazu: Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 5).

    a) Ob ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG vorliegt, überprüft das Revisionsgericht zwar nur im Hinblick darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (Senat, Urteile vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, ZfIR 2012, 641 Rn. 7 und vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 5).

  • BGH, 13.01.2017 - V ZR 96/16

    Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen

    Die Auslegung dieses Rechtsbegriffs überprüft das Revisionsgericht zwar nur im Hinblick darauf, ob das Berufungsgericht ihn zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, WuM 2012, 464 Rn. 7; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442 Rn. 5).
  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Deshalb richtet sich beispielsweise der zu gewährende Schallschutz im Grundsatz nach den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10 f.; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 7), und die Wohnungseigentümer sind regelmäßig nicht dazu verpflichtet, eine an späteren technischen Entwicklungen orientierte schallschutztechnische "Ertüchtigung" vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, juris Rn. 14).
  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19

    Lärmbelästigung nach Austausch des Fußbodenbelags

    Die Rechtsprechung, dass sich das einzuhaltende Schallschutzniveau aus tatsächlichen Umständen wie etwa der bei der Errichtung vorhandenen Ausstattung ergeben könnte, hat der Senat, was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits durch Urteil vom 27. Februar 2015 (V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 10 ff.) aufgegeben (vgl. auch Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9).

    aa) Richtig ist allerdings, dass der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden muss, insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 14; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 14).

  • BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Nur grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau begründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz; dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Juni 2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 11, und vom 27. Februar 2015, V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 7).

    Geklärt hat der Senat ferner, dass sich bei derartigen Veränderungen ein höheres Schallschutzniveau nicht aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 10 ff.) und insbesondere nicht aus der bei Gebäudeerrichtung maßgeblichen Baubeschreibung ergeben kann (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, aaO Rn. 15).

    b) Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat dagegen bislang, ob dieselben Maßstäbe gelten, wenn bei der Erneuerung des Bodenbelags auch in den Estrich oder in die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 11; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 7; offen insoweit auch hinsichtlich der Ansprüche des Mieters BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 11 aE); diese Frage hat das Berufungsgericht zu Recht zur Zulassung der Revision veranlasst.

    Zwar muss der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 14).

  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 221/15

    Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur

    Ein in diesem Sinne nachteilig betroffener Wohnungseigentümer kann nach § 15 Abs. 3 WEG die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, ZfIR 2012, 641 Rn. 6; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 5).

    Angenommen hat der Senat das etwa für die Verletzung der hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten zwischen den Wohnungseigentümern (vgl. Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, ZfIR 2012, 641 Rn. 6; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 5).

  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in

    Für den vergleichbaren Umstand des "besonderen Gepräges" der Wohnanlage hat der Senat - bezogen auf den einzuhaltenden Schallschutz - angenommen, dass dieser wenig greifbar und nur unter praktischen Schwierigkeiten zu ermitteln ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZWE 2015, 212 Rn. 12, 14).

    Ihm steht vielmehr ein Anspruch auf Unterlassung der konkreten Beeinträchtigung gegen den Eigentümer zu, von dessen Einheit diese ausgeht (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, ZfIR 2012, 641 Rn. 6; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 5; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 221/15, NZM 2017, 37 Rn. 9).

  • LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16

    Wohnungseigentumssache: Qualität von Trittschallschutzmaßnahmen bei

    Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt (BGH, Urteile vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2241, Rn. 11 f., zitiert nach juris [zum Mietrecht]).

    Das Schallschutzniveau bestimmt sich grundsätzlich nach den Werten der maßgeblichen DIN 4109 und nicht nach der Lästigkeit der Geräusche (BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 17, zitiert nach juris).

    Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorgefundenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Schallschutzes (BGH, Urteile vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Gegenüber den Sachverhalten, die Gegenstand der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wohnungseigentums- und Mietrecht sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 1 und 11, zitiert nach juris: Baujahr des Hauses 1966; BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 1 und 7, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes Anfang der 1970er Jahre; BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, Rn. 1, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes um das Jahr 1970; BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 1, zitiert nach juris: Aufstockung des 1918 errichteten Hauses um eine zweigeschossige Wohnung im Jahre 2001), handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Altbau (Baujahr 1909), der als Geschosszwischendecke über eine Holzbalkendecke mit Einschub und Füllung aus Schlacke oder Sand und nicht über eine Geschossdecke aus Beton und einer darauf verlegten Estrichschicht verfügt.

    d) Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf die Werte der DIN 4109 abzustellen ist, nicht aber auf die Lästigkeit der Geräusche (BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 17, zitiert nach juris) hat die Berufung auch hinsichtlich der Klaganträge zu 1 e) und f), eine Trittschalldämmung einzubauen (Klagantrag zu 1 e)) und den Trittschall zu reduzieren, und zwar entweder durch vollflächige Auslegung sämtlicher Zimmer oberhalb des Sondereigentums der Kläger mit Ausnahme der Nassbereiche mit Teppichboden oder mit einem anderen weichfedernden Bodenbelag (Klagantrag zu 1 f)) oder durch Dämmung der verkehrstypischen Laufwege in den einzelnen Zimmer, wie z.B. zum Esstisch, zur Couch, zu den Betten, zu dem Schreibtisch sowie die Bereiche um Tische und Sitzmöbel herum, mit Teppichen bzw. Läufern (Klagantrag zu 1 g)) keinen Erfolg.

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2018 - 22 U 91/14

    Aufwändige Sanierung erforderlich: Auftragnehmer muss Sanierungskonzept vorlegen!

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist im Einzelfall durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, welcher Schallschutz geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2012, VII ZR 209/11, juris; zuvor bereits grundlegend: BGH, Urteil vom 05.06.2009, VII ZR 54/07, juris; BGH, Urteil vom 14.06.2007, VII ZR 45/06, juris; Kniffka/Koeble, a.a.O., 11. Teil, Rn 323 mwN; vgl. zum WEG zuletzt auch BGH, Urteil vom 27.02.2015, V ZR 73/14, juris).
  • LG Hamburg, 26.10.2016 - 318 S 10/16

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Trittschalldämmung nach

    Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen und dem Gemeinschaftseigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst (BGH NJW 2015, 1442 ff. Rz. 5, zitiert nach juris).

    Dies kann zwar dann anzunehmen sein, wenn die Gemeinschaftsordnung (hinreichend bestimmte) Regelungen zum Schallschutz vorsieht, die über den Mindeststandard hinausgehen (BGH NJW 2015, 1442 ff. Rz. 9, zitiert nach juris).

    Schließlich ist auch nicht etwa aufgrund eines besonderen Gepräges der Wohnanlage von einem erhöhten Schallschutzniveau auszugehen, nachdem der BGH diesen Gesichtspunkt entgegen früherer Rechtsprechung ausdrücklich nicht mehr als maßgeblich ansieht (BGH NJW 2015, 1442 ff. Rz. 13, zitiert nach juris).

  • LG Berlin, 23.05.2017 - 55 S 36/16

    Dachgeschossausbau: Welcher Schallschutz gilt?

  • LG Karlsruhe, 08.03.2016 - 11 S 66/15

    Wohnungseigentum: Lärmbelästigung nach Austausch des Bodenbelags durch einen

  • LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 9/16

    Begründetheit der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss, Anspruch des

  • OLG Schleswig, 27.03.2015 - 1 U 87/10

    Bauen im Bestand: Kann der Auftraggeber Neubaustandard erwarten?

  • LG Hamburg, 11.04.2019 - 305a O 9/16

    Bauträger-Kaufvertrag: Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer

  • AG Köln, 16.10.2018 - 215 C 44/18

    Rechtsstreit auf Unterlassen von Schallemissionen

  • AG Hamburg-St. Georg, 14.07.2023 - 980a C 17/22

    Trittschalldämmung muss Mindestanforderungen gem. DIN 4109 (1989) erfüllen

  • AG Hamburg-St. Georg, 17.05.2019 - 980b C 49/17

    Höherer Schallschutz nach Einbau von Estrich und Teppichboden/Eichenparkett?

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