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   BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18   

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https://dejure.org/2018,33680
BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18 (https://dejure.org/2018,33680)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2018 - V ZB 2/18 (https://dejure.org/2018,33680)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2018 - V ZB 2/18 (https://dejure.org/2018,33680)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 S 2 GBO, § 1018 Alt 1 BGB
    Amtslöschung einer Grunddienstbarkeit wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung: Bindung des Grundbuchamts an Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein Urteil des Prozessgerichts; Begründung einer Grunddienstbarkeit als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke; ...

  • IWW

    § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, § ... 78 Abs. 1 GBO, § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO, § 71 FamFG, § 894 BGB, § 985 BGB, § 322 Abs. 1 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 256 Abs. 2 ZPO, § 1023 Abs. 1 BGB, § 1026 BGB, § 1018 Alt. 1 BGB, § 1030 Abs. 1 BGB, § 1020 Satz 2, § 1021 Abs. 1, § 1022 BGB, § 1018 BGB, § 1020 Satz 2 BGB, § 1019 BGB, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 84 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1018; GBO § 53 Abs. 1 S. 2

  • Wolters Kluwer

    Bindung des Grundbuchamts an die Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil des Prozessgerichts in dem Löschungsverfahren; Begründen der Grunddienstbarkeit als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO § 53 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1018 Alt. 1
    Nutzung einer auf Teilfläche der dienenden Grundstücke befindlichen baulichen Anlage als Gegenstand einer (als Gesamtbelastung) eingetragenen Grunddienstbarkeit

  • rewis.io

    Amtslöschung einer Grunddienstbarkeit wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung: Bindung des Grundbuchamts an Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein Urteil des Prozessgerichts; Begründung einer Grunddienstbarkeit als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 53 Abs. 1 S. 2; BGB § 1018 Alt. 1

  • rechtsportal.de

    GBO § 53 Abs. 1 S. 2; BGB § 1018 Alt. 1
    Bindung des Grundbuchamts an die Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil des Prozessgerichts in dem Löschungsverfahren; Begründen der Grunddienstbarkeit als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 273
  • MDR 2018, 1487
  • DNotZ 2019, 41
  • NZM 2020, 293
  • FGPrax 2018, 245
  • WM 2019, 516
  • Rpfleger 2019, 72
  • ZfIR 2019, 274
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
    Die - nicht näher eingegrenzte - Nutzung einer auf dem dienenden Grundstück vorhandenen baulichen Anlage kann jedenfalls dann zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein, wenn sich die Anlage nur auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks erstreckt und dem Eigentümer an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks die volle Nutzung verbleibt (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 6. November 2014, V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208).

    Der Rechtsinhalt muss aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen oder zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 19).

    Diese Bezeichnung muss für jedermann als nächstliegende Bedeutung ohne weiteres erkennbar sein (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 10).

    bb) Diesen Anforderungen genügt die hier zu beurteilende Eintragung in dem Grundbuch, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 10 mwN).

    Allerdings dürfen auch außerhalb der Urkunden liegende Umstände mit herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 10 mwN).

    Dies gilt auch dann, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 14 mwN).

    Es macht deshalb einen entscheidenden Unterschied, ob dem Berechtigten die uneingeschränkte Nutzung an einer Teilfläche eines Grundstücks eingeräumt werden soll - dies ist unzulässig (Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 14) - oder ob der Berechtigte (nur) eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage nutzen darf.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine hinreichend beschränkte Grunddienstbarkeit jedenfalls dann inhaltlich zulässig, wenn sie sich nur auf eine Teilfläche des belasteten Grundstücks erstreckt und dem Eigentümer zwar nicht an dieser Teilfläche, jedoch an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks die volle Nutzung verbleibt (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101; Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 21).

    b) Enthält - wie hier - eine im Grundbuch in Bezug genommene Eintragungsbewilligung nicht eintragungsfähige Vereinbarungen, müssen diese Teile durch die Eintragung eines Vermerks von der Bezugnahme ausgenommen werden (Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 29).

  • OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10

    Zulässigkeit einer Benutzungsdienstbarkeit: Nutzung von Zimmern bzw.

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
    (b) Nicht zulässig soll es demgegenüber nach verbreiteter Meinung sein, wenn dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks ohne weitere Einschränkung das Recht eingeräumt wird, bestimmte Räume oder Teile eines auf dem dienenden Grundstück vorhandenen Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen (vgl. OLG München, MittBayNot 2010, 388, 389; Demharter, MittBayNot 2010, 388, 390; MüKoBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 30; Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 1018 Rn. 15; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rn. 1130; so wohl auch BeckOKBGB/Wegmann, Stand: 1. Mai 2018, § 1018 Rn. 49; NK/Otto, BGB, 4. Aufl., § 1018 Rn. 67 mit Fn. 311).

    Sei der Rechtsinhaber aber zu jeder nur denkbaren Nutzungsform an den Räumlichkeiten berechtigt, fehle es an der für eine Grunddienstbarkeit erforderlichen Benutzung des Grundstücks "in einzelnen Beziehungen" i.S.d. § 1018 BGB (vgl. OLG München, MittBayNot 2010, 388, 389).

    Die Nutzung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils - beispielsweise eines Raums - ist deshalb schon als solche eine Nutzung des Grundstücks "in einzelnen Beziehungen", weil das Gebäude und die Lage des Raums die Art der Nutzung langfristig bestimmen (so auch Kanzleiter, DNotZ 2010, 845, 851).

  • BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 55/89

    Zur Ausgestaltung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
    Nach ganz überwiegender und zutreffender Auffassung kann nämlich eine Grunddienstbarkeit auch als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke begründet werden, wenn sich - wie hier bei einer einheitlichen baulichen Anlage - die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigerweise auf diese Grundstücke erstreckt und die Belastung dort die gleiche Benutzung sichert (vgl. BayObLG, MittBayNot 1990, 41, 42 mit zustimmender Anmerkung von Ertl; Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1018 Rn. 61; MüKoBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 20; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 48 Rn. 8; Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 1018 Rn. 2; NK/Otto, BGB, 4. Aufl., § 1018 Rn. 32; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1120; a.A. Lemke/Böttcher, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 48 GBO Rn. 21 ff.; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 48 Rn. 6).

    Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Unzulässigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) kann eine Eintragung nur dann gelöscht werden, wenn deren inhaltliche Unzulässigkeit feststeht (vgl. BayObLGZ 1989, 442; BayObLGZ 1987, 359, 363).

  • BayObLG, 12.09.1991 - BReg. 2 Z 116/91

    Bindung des Grundbuchamtes an rechtskräftiges Feststellungsurteil

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
    a) Bei der Prüfung, ob eine Eintragung im Grundbuch wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen ist, ist das Grundbuchamt an die Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil des Prozessgerichts gebunden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 893, 894; OLG Köln, Rpfleger 1989, 405; OLG Zweibrücken, OLGZ 1984, 385 f.; KEHE/Schrandt, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 53 Rn. 52; Bauer/v. Oefele/Kohler, GBO, 3. Aufl., § 53 Rn. 117; Hügel/Holzer, GBO, 3. Aufl., § 52 Rn. 62; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 22 Rn. 37).

    Vorauszusetzen ist hierbei, dass sich die Rechtskraft des Urteils auf das Recht, dessen Löschung begehrt wird, erstreckt und gegenüber allen an dem Grundbuchverfahren Beteiligten wirkt (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 893; OLG Jena, FGPrax 2001, 56).

  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 42/04

    Kosten einer von dem Berechtigten und dem Eigentümer gemeinsam nutzbaren Anlage

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
    Hiervon unberührt bleibt die in § 1020 Satz 2 BGB geregelte Pflicht des Berechtigten, die von ihm zur Ausübung der Dienstbarkeit gehaltene Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 897).
  • BayObLG, 05.01.2005 - 2Z BR 185/04

    Zulässige Eintragung eines Kellerrechts im Grundbuch

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
    So ist es in der Rechtsprechung beispielsweise als zulässig angesehen worden, dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht einzuräumen, den auf dem dienenden Grundstück befindlichen Keller eines Gebäudes zu nutzen (vgl. zur so genannten Kellerdienstbarkeit BayObLG, NJW-RR 2005, 604).
  • KG, 06.10.1972 - 1 W 1232/72
    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
    Möglich soll auch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt sein, eine Scheune (vgl. LG Regensburg, NJW-RR 1987, 791, 792) oder sonstige bauliche Anlagen auf dem dienenden Grundstück zu nutzen, wie etwa eine Netzanlage (vgl. KG, NJW 1973, 1128) oder eine Gleisanlage (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 1975 - V ZR 237/75, WM 1976, 274).
  • BGH, 24.09.1982 - V ZR 96/81

    Zum zulässigen Inhalt einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
    Voraussetzung dafür ist ein - wenn auch nur mittelbarer - wirtschaftlicher Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks nach dessen Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung (Senat, Urteil vom 24. September 1982 - V ZR 96/81, NJW 1983, 115, 116).
  • BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90

    Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs-

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine hinreichend beschränkte Grunddienstbarkeit jedenfalls dann inhaltlich zulässig, wenn sie sich nur auf eine Teilfläche des belasteten Grundstücks erstreckt und dem Eigentümer zwar nicht an dieser Teilfläche, jedoch an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks die volle Nutzung verbleibt (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101; Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 21).
  • BayObLG, 03.11.1987 - BReg. 2 Z 132/86

    Kfz-Stellplatznutzungsrecht als Dienstbarkeit am Teileigentum

    Auszug aus BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
    Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Unzulässigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) kann eine Eintragung nur dann gelöscht werden, wenn deren inhaltliche Unzulässigkeit feststeht (vgl. BayObLGZ 1989, 442; BayObLGZ 1987, 359, 363).
  • LG Regensburg, 09.02.1987 - 5 T 34/87

    Zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit

  • BayObLG, 30.10.1992 - 2Z BR 89/92

    Unzulässigkeit der Eintragung eines unentgeltlichen Wohnungsrechts

  • BGH, 21.11.1975 - V ZR 237/73

    Anspruch auf Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit - Verlangen einer

  • BGH, 10.05.1968 - V ZR 221/64

    Anspruch auf Nutzungsentgelt gegenüber Bewohnern eines erworbenen Hauses -

  • OLG Nürnberg, 26.10.2012 - 2 U 50/11

    Klage auf Bewilligung einer Grundbuchlöschung: Löschungsreife einer

  • BGH, 27.06.2014 - V ZR 51/13

    Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

  • BGH, 19.01.2017 - V ZR 141/16
  • OLG Jena, 14.12.2000 - 6 W 642/00

    Grundbuchberichtigung; Rechtskraft

  • OLG Köln, 10.03.1989 - 2 Wx 4/89

    Regelung der Vertretungsbefugnisse der Wohnungseigentümer in einer

  • OLG Frankfurt, 18.08.2009 - 20 W 143/05

    Vorteil im Sinne des § 1019 BGB

  • OLG Zweibrücken, 02.07.1984 - 3 W 50/84

    Grundbuchamt; Rechtskräftige Entscheidung; Bindungswirkung; Nichtigkeit;

  • BGH, 16.02.2012 - V ZB 204/11

    Antrag auf Löschung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch; Möglichkeit der

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 136/16

    Grundbuchsache: Eintragung eines Insolvenzvermerks bei Eröffnung des

  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 299/14

    Feststellung der dinglichen Rechtslage mit einem Urteil über den

  • BGH, 20.03.2020 - V ZR 317/18

    Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und

    Der Rechtsinhalt muss aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen oder zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 2/18, ZfIR 2019, 274 Rn. 15).

    Dies gilt auch dann, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 2/18, ZfIR 2019, 274 Rn. 19 mwN).

    dd) Der Senat hat die Frage bislang offengelassen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 2/18, ZfIR 2019, 274 Rn. 26).

  • BGH, 17.01.2019 - V ZB 81/18

    Möglichkeit der Belastung eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten

    Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 136/16, NJW 2017, 3715 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 2/18, FGPrax 2018, 245 Rn. 13).

    (1) Welchen Inhalt die Grundbucheintragung hat, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355; Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 11; Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 10; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 2/18, FGPrax 2018, 245 Rn. 16).

    Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, aaO; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f.; Urteil vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 6; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 2/18, FGPrax 2018, 245 Rn. 16).

  • BGH, 28.04.2023 - V ZR 258/21

    Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bereits bei Bestellung durch eine auf

    Für die dafür notwendige Beschreibung des Umfangs des Rechts bieten die Grundsätze, die für die Bezeichnung der zum rechtsgeschäftlichen Inhalt der Grunddienstbarkeit gemachten Ausübungsstelle aufgestellt worden sind (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 2/18, NJW-RR 2019, 273 Rn. 15), eine Orientierung.
  • BGH, 17.12.2021 - V ZR 44/21

    Soll Inhalt eines durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Geh-, Fahr- und

    Der Rechtsinhalt muss aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen oder zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 2/18, ZfIR 2019, 274 Rn. 15).
  • OLG München, 13.02.2019 - 34 Wx 202/18

    Privatrechtliche Absicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem

    Der Rechtsinhalt muss aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen oder zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (BGH NJW-RR 2015, 208 Rn. 19; FGPrax 2018, 245 Rn. 15).

    Diese Bezeichnung muss für jedermann als nächstliegende Bedeutung ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Beschluss vom 16.2.2012, V ZB 204/11, juris Rn. 15; BGH NJW-RR 2015, 208 Rn.10 und 19; FGPrax 2018, 245 Rn. 15).

    Ebenfalls nicht entschieden werden muss die Frage, ob das wirksame Entstehen einer Grunddienstbarkeit voraussetzt, dass dem Eigentümer des dienenden Grundstücks noch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks möglich bleibt (offengelassen in BGH FGPrax 2018, 245 m. w. N. zum Streitstand), ebenso wenig die Frage, ob die Nutzungsmöglichkeit als Ausgleichsfläche in diesem Sinne ausreichend ist (vgl. zur materiellen Betrachtung vs. formellen Abgrenzung: Otto in Ring/Grziwotz/Keukenschrijver § 1018 BGB Rn. 67).

  • BGH, 21.10.2021 - V ZB 52/20

    ZPO § 866 Abs. 1 Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen,

    Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 136/16, NJW 2017, 3715 Rn. 8; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 2/18, ZfIR 2019, 274 Rn. 13; Beschluss vom 17. Januar 2019 - V ZB 81/18, NJW-RR 2019, 914 Rn. 6).
  • OLG München, 21.11.2018 - 15 U 1431/18

    Wohnungseigentümer: Dingliches Sondernutzungsrecht an Grünfläche

    Dies gilt auch dann, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist (BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - V ZB 2/18).

    Die - nicht näher eingegrenzte - Nutzung einer auf dem dienenden Grundstück vorhandenen baulichen Anlage kann jedenfalls dann zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein, wenn sich die Anlage nur auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks erstreckt und dem Eigentümer an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks die volle Nutzung verbleibt (BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - V ZB 2/18 -, Rn. 21).

    Die Nutzung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils - beispielsweise eines Raums - ist deshalb schon als solche eine Nutzung des Grundstücks "in einzelnen Beziehungen", weil das Gebäude und die Lage des Raums die Art der Nutzung langfristig bestimmen (BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - V ZB 2/18 -, Rn. 24).

    Der Klägerin verbleibt weiterhin die (Mit-)Nutzung des Hobbyraumes, was ihr auch - soweit es darauf ankommen sollte, vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - V ZB 2/18 -, Rn. 26 - eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung belässt, da sie diesen Raum beispielsweise zur Lagerung von Gegenständen oder als Büro nutzen kann, zumal dieser Raum mit einem weiteren ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Kellerraum verbunden ist (siehe Protokoll vom 26.09.2018, Bl. 116 d.A.).

  • BGH, 06.12.2018 - V ZB 94/16

    Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs an einem im Erbbaugrundbuch eingetragenen

    Die Auslegung von Grundbucheintragungen unterliegt vollen Umfangs der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, NJW-RR 2015, 645 Rn. 8 und vom 13. September 2018 - V ZB 2/18, ZNotP 2018, 418 Rn. 16, jeweils mwN).
  • OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17

    Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen inhaltlicher

    Eine Eintragung kann vor allem dann ein Recht nicht zum Entstehen bringen und daher (von Anfang an) rechtlich unwirksam sein, wenn sie ein nicht eintragungsfähiges Recht, ein Recht mit einem nicht erlaubten Inhalt oder ein Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt verlautbart (BGH BeckRS 2018, 25584; Senat vom 7.9.2017, 34 Wx 134/14 = FGPrax 2018, 12).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2019 - 3 Wx 64/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    Das gilt auch dann, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist (BGH DNotZ 2019, 41 ff.; BGH DNotZ 2015, 113 ff.).

    Diese Sichtweise - die auch das Grundbuchamt im hiesigen Verfahren unter Verweis auf die Entscheidung des OLG München (DNotZ 2010, 845) eingenommen hat - hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Entscheidung, die eine Grunddienstbarkeit an einer baulichen Anlage betraf (DNotZ 2019, 41 ff.), als nicht überzeugend abgelehnt.

    Die Nutzung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils - beispielsweise eines Raums - ist schon als solche eine Nutzung des Grundstücks "in einzelnen Beziehungen", weil das Gebäude und die Lage des Raums die Art der Nutzung langfristig bestimmen (BGH DNotZ 2019, 41 ff., Rn. 24, zitiert nach juris).

  • OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17

    Grunddienstbarkeit - Recht zum Überfahren eines Grundstücks

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2020 - 3 Wx 196/20

    Schutzstreifen "entlang der Leitungsachse" genügt Bestimmtheitsgrundsatz

  • KG, 14.01.2021 - 21 U 1013/20

    Umfang eines durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Geh-, Fahr und

  • OLG München, 16.07.2019 - 34 Wx 264/17

    Löschung inhaltlich unzulässigen Grunddienstbarkeit von Amts wegen

  • VG Hamburg, 05.05.2021 - 6 E 1860/21

    Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses

  • OLG Schleswig, 28.05.2021 - 2 Wx 27/20

    Bestimmtheit von Dienstbarkeit, die Grundstücksnutzung Naturschutzzielen

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