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   OLG Düsseldorf, 15.03.1994 - 5 Ss (OWi) 64/94 - (OWi) 47/94 I   

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OLG Düsseldorf, 15.03.1994 - 5 Ss (OWi) 64/94 - (OWi) 47/94 I (https://dejure.org/1994,1574)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.1994 - 5 Ss (OWi) 64/94 - (OWi) 47/94 I (https://dejure.org/1994,1574)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. März 1994 - 5 Ss (OWi) 64/94 - (OWi) 47/94 I (https://dejure.org/1994,1574)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 239
  • zfs 1984, 251
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • OLG Düsseldorf, 22.03.1995 - 5 Ss OWi 78/95
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschluß vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; Jagusch/Hentschel a.a.O., Rdnr. 15 b m.w.N.).

    Einer weiteren Darlegung der Angemessenheit der Anordnung bedarf es nicht, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet (Senatsbeschluß vom 15. März 1994 a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 09.01.1995 - 3 Ss 176/94

    Fahrverbot; Pflichtverletzung; Anordnung

    Jedenfalls sind besondere, das Tatbild beherrschende Umstände äußerer oder innerer Art oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit möglicherweise eine Ausnahme zu begründen vermögen, oder durch die Anordnung eines Fahrverbotes bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art, mithin Gesichtspunkte, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, von einem Fahrverbot abzusehen, nicht dargetan (BGH a.a.O.; vgl. dazu auch OLG Karlsruhe DAR 1992, 437 ; OLG Oldenburg NZV 1993, 278 ; OLG Düsseldorf NZV 1992, 373 ; VRS 87, 218 ; OLG Celle NZV 1994, 332 ; OLG Hamm NZV 1994, 201 ; DAR 1994, 411 ; OLG Stuttgart Die Justiz 1994, 344; Bay0bLG NZV 1994, 327, 487, 488; OLG Frankfurt/M. NZV 1994, 77, 286; Senatsbeschluß vom 07.11.1994 -3 Ss 129/94-).

    Umso weniger erschiene eine Ausnahme begründbar, die ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen würde (vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 87, 218, 222).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.1995 - 5 Ss OWi 38/95
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschluß vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; Jagusch/Hentschel a.a.O., Rdnr. 15 b m.w.N.).

    Einer weiteren Darlegung der Angemessenheit der Anordnung bedarf es dann nicht, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet (Senatsbeschluß vom 15. März 1994 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.1996 - 5 Ss OWi 191/96
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; vom 22. März 1995 in VRS 89, 231 = NStZ-RR 1996, 22 = DAR 1995, 302 ; vom 31. März 1995 in VRS 89, 234 = NZV 1995, 406 ; vom 2. Juni 1995 in VRS 89, 466 = NZV 1995, 405 ).

    Einer weiteren Darlegung der Angemessenheit der Anordnung bedarf es nicht, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1994 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 25.10.1995 - 5 Ss OWi 371/95
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschluß vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, Rdnr. 15 b zu § 25 StVG m.w.N.).

    Einer weiteren Darlegung der Angemessenheit der Anordnung bedarf es nicht, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatVO genannten Regelfällen zu Gunsten des Betroffenen unterscheidet (Senatsbeschluß vom 15. März 1994 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 04.04.1995 - 5 Ss OWi 118/95
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 125 , Senatsbeschluß vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = Zfs 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 3. Aufl., Rdnr. 15 b m.w.N.).

    Einer weiteren Darlegung der Angemessenheit der Anordnung bedarf es nicht, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV genannten Regenfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet (Senatsbeschluß vom 15. März 1994 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.1996 - 5 Ss OWi 251/96

    Kein Absehen vom Regelfahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer

    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; vom 22. März 1995 in VRS 89, 231 = NStZ-RR 1996, 22 = DAR 1995, 302 ; vom 31. März 1995 in VRS 89, 234 = NZV 1995, 406 sowie vom 2. Juni 1995 in VRS 89, 466 = NZV 1995, 405 ).
  • OLG Düsseldorf, 18.11.1997 - 5 Ss OWi 281/97
    a) Insbesondere hat das Tatgericht die Grundsätze beachtet, die bei der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Hinterherfahren mit einem Polizeifahrzeug gelten, das über einen justierten Tachometer verfügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1984 in DAR 1984, 326 = VRS 67, 129 = ZfS 1984, 251 = MDR 1984, 778 und 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 3 Rdnr. 62).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1995 - 5 Ss OWi 338/95
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77 und vom 31. März 1995 in NZV 1995, 406 sowie Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., Rdn. 15 b zu § 25 StVG m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2000 - 2b Ss OWi 81/00

    Begründung; Tatrichter; Strafverfahren; Geldbuße; Erhöhung; Rotlichtverstoß;

    Beharrlich begangene Pflichtverletzungen sind solche, durch deren wiederholte Begehung der Betroffene zeigt, daß ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen (OLG Düsseldorf VRS 87, 218).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.1997 - 5 Ss OWi 259/97
  • OLG Düsseldorf, 06.01.1997 - 5 Ss OWi 392/96
  • OLG Düsseldorf, 03.11.1995 - 5 Ss OWi 329/95

    Zur zurückhaltenden Beurteilung von Einzelumständen, Beruf und

  • OLG Düsseldorf, 29.04.1998 - 5 Ss OWi 95/98

    Beharrlicher Pflichtenverstoß auch bei nicht rechtskräftiger Vorahndung L

  • OLG Düsseldorf, 19.12.1996 - 5 Ss OWi 372/96
  • OLG Düsseldorf, 14.06.1996 - 5 Ss OWi 142/96

    Gründe für Absehen von Regelfahrverbot L

  • OLG Düsseldorf, 27.02.1997 - 5 Ss OWi 20/97

    Verkehrsrecht; Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen

  • OLG Düsseldorf, 15.12.1995 - 5 Ss OWi 433/95
  • OLG Düsseldorf, 31.10.1995 - 5 Ss OWi 321/95
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.04.1988 - Ss 70/88   

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https://dejure.org/1988,2955
OLG Köln, 19.04.1988 - Ss 70/88 (https://dejure.org/1988,2955)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.04.1988 - Ss 70/88 (https://dejure.org/1988,2955)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. April 1988 - Ss 70/88 (https://dejure.org/1988,2955)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1989, 78
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Unfallbeteiligung bei mittelbarer

    Nur dann, wenn das Verhalten eines zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1,4; KG VRS 50, 39; OLG Karlsruhe VRS 53, 426; OLG Köln VRS 75, 341 und NZV 1992, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 157).
  • BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99

    Begriff des Unfallbeteiligten

    Nur dann, wenn das Verhalten eines (zur Unfallzeit) am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (vgl. BGHSt 15, 1/4; KG VRS 50, 39; OLG Karlsruhe VRS 53, 426; OLG Köln VRS 75, 341 und NZV 1992, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 157).
  • OLG Köln, 19.01.1999 - Ss 526/98
    Dafür genügt es, daß nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht notwendig schuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung herausstellen, daß sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGHSt 15, 1, 4 ; VRS 24, 34, 35; Senat VRS 75, 341 = NZV 1989, 78; VRS 82, 113 = NZV 1992, 80; Dreher/Tröndle, StGB 4. Aufl., § 142 Rdn 13 m.w.N.).
  • OLG Köln, 03.09.1993 - Ss 329/93

    Kraftfahrzeughalter; Führung; Ermöglichen; Mitverursacher; Unfall;

    Dabei genügt es, daß nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht not-wendig schuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung herausstellen, daß sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln a.a.O.; VRS 75, 342).
  • OLG Köln, 14.05.1991 - Ss 193/91

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Verdacht; Mittäter; Insasse; Tun;

    Dabei genügt es, dass nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht notwendig schuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung herausstellen, dass sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGH, VRS 24, 34; BGHSt 15, 1 (4) = NJW 1960, 2060; OLG Köln, VRS 75, 342 = NZV 1989, 78 (m. Anm. Schild)).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.1998 - 5 Ss OWi 236/98

    Nur ein Fahrverbot bei tatmehrheitlichen Geschwindigkeitsverstößen

    Sollte das Amtsgericht wieder zu der Feststellung gelangen, daß der Betroffene nacheinander wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, so handelt es sich - selbst bei Gleichartigkeit der Verstöße - jeweils um eine selbständige Handlung im Sinne des § 20 OWiG , falls nicht ausnahmsweise eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist (vgl. Senat, DAR 1984, 326 = VRS 67, 129 = ZfS 1984, 251 = MDR 1984, 778; NZV 1989, 78 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., Einleitung Rdnr. 150 a m.w.N.).
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