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   BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 40.88   

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BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 40.88 (https://dejure.org/1991,5954)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.1991 - 5 C 40.88 (https://dejure.org/1991,5954)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 1991 - 5 C 40.88 (https://dejure.org/1991,5954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Absolventen des Zweiten Bildungsweges - Überschreiten der Altersgrenze - Ausbildungsabschnitt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 814
  • FamRZ 1992, 1111
  • zfs 1992, 176
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 40.88
    Dabei ist davon auszugehen, daß der Auszubildende, der Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen will, im Hinblick auf deren gesetzlichen Zweck, die Erreichung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zu ermöglichen, verpflichtet ist, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwGE 85, 194 mit weiteren Nachweisen).

    Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (ebenso BVerwGE 85, 194 m.w.N. für die Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG).

  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 30.81

    Ausbildungsabschnitt - Abschluß - Förderung - Schulische Qualifikation -

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 40.88
    Damit eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, unter Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung durch den zeitlich hintereinanderliegenden Besuch und planmäßigen Abschluß mehrerer Ausbildungsstätten allgemeinbildender Art eine höhere schulische Qualifikation zu erwerben, ohne daß damit die Einheitlichkeit der (Gesamt-) Ausbildung in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwGE 70, 115 ).
  • BVerwG, 24.05.1988 - 5 B 149.87

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Erreichen der Altersgrenze - Möglichkeit des

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 40.88
    Der Privilegierungstatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG soll dazu dienen, etwaige aus der spezifischen Situation der Absolventen des Zweiten Bildungsweges resultierende Benachteiligungen auszugleichen, die mit der Herabsetzung der Altersgrenze von 35 auf 30 Jahre durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. 1 S. 1037) verbunden waren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1988 - BVerwG 5 B 149.87 - ).
  • BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 14.83

    Allgemeinbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Überschreiten der

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 40.88
    Nicht vom Auszubildenden zu vertreten sind demgemäß jedenfalls Verzögerungen infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hinderungsgründe, wie sie in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG allgemein als Gründe für die Freistellung von der Altersgrenze anerkannt sind (vgl. Bericht des Bundestagsausschusses für Bildung und Wissenschaft a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 - ).
  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 52.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel - Wichtiger

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 40.88
    Die Berücksichtigung eines wegen Eignungsmangels gescheiterten Versuchs der Höherqualifizierung als entschuldbarer Grund für die dadurch eingetretene Verzögerung der Gesamtausbildung setzt allerdings stets voraus, daß der Auszubildende vor Beschreiten jenes "Irrwegs" davon ausgegangen ist und bei gewissenhafter Prüfung seiner Leistungsfähigkeit auch ausgehen durfte, er besitze die erforderliche Eignung für die angestrebte Höherqualifizierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - ).
  • BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20

    Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des

    Diesen sollen auch nach Überschreiten dieser Altersgrenze die gleichen beruflichen Qualifikationschancen eingeräumt sein wie sie den übrigen Auszubildenden im Allgemeinen schon in jüngeren Lebensjahren zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 40.88 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 19 S. 18).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17

    Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Behinderung â€" Agoraphobie

    Zu diesen sonstigen Förderungsvoraussetzungen gehört es unter anderem, dass der Auszubildende seine Ausbildung umsichtig plant und zielstrebig durchführt, um im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck, die Erreichung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zu ermöglichen, eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 - 5 B 21.85 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 27. März 1980 - 5 C 52.78 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 40.88 -, juris, Rn. 11).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 24.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unverzügliches Beginnen eines

    Den Begriff der Unverzüglichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 40.88 - (Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 19 S 15/16) klargestellt.

    Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (BVerwG, Urteil vom 21. November 1991, a.a.O. S. 17).

  • OVG Hamburg, 22.09.2014 - 4 Bf 200/12

    Unverzüglichkeit iSv § 10 Abs. 3 Satz 3 BaföG; Studierender, der die Altersgrenze

    Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach es einem Studierenden, der die Altersgrenze aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten hat, obliegt, sich bei allen Ausbildungsstätten zu bewerben, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden kann, kommen dort in Betracht, wo dies aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991, 5 C 40.88, ZfS 1992, 176, juris Rn. 11).

    Denn die aus dieser Vorschrift folgenden Anforderungen sind umso strenger, je mehr der Auszubildende die allgemeine Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten hat und je geringer deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung seiner Bildungsreserven im Hinblick auf die zu erwartende Berufsdauer ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991, 5 C 40.88, ZfS 1992, 176, juris Rn. 11).

  • BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94

    Versicherungspflicht von Berufsfachschülern

    Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg sind nach allgemeinem Verständnis die klassischen Einrichtungen" des Zweiten Bildungswegs (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, RdNr. 23 zu § 2), ergänzt durch die Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (vgl. Begründung des RegEntw eines 6. BAföG-ÄndG in BT-Drucks. 8/2467, 15, Stellungnahme des Bundesrats hierzu in BT-Drucks. 8/2467, 23, Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucks. 8/2467, 29 und Empfehlung des 18. BT-Ausschusses hierzu in BT-Drucks. 8/2868, 26; Empfehlung des 18. BT-Ausschusses zum RegEntw eines 7. BAföG-ÄndG in BT-Drucks. 9/603, 30; BVerwG FamRZ 1995, 967; 1992, 1111, 1112; 1981, 1011, 1013; 1977, 199, 204; Buchholz 436.36 § 10 Nrn. 11, 14 und § 46 Nr. 16; OVG Münster, FamRZ 1991, 745; BayerVGH, FamRZ 1985, 973, 974; OVG Hamburg, FamRZ 1985, 223, 224; vgl. auch VG Kassel, FamRZ 1975, 600 und Rothe/Blanke aaO., § 7 BAföG RdNr. 5).
  • VG Göttingen, 21.08.2014 - 2 A 987/13

    Überschreiten der Altersgrenze; weiterführende Ausbildung; allgemeinbildende

    Nicht vom Auszubildenden zu vertreten seien demgemäß jedenfalls Verzögerungen infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hinderungsgründe, wie sie in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG allgemein als Gründe für die Freistellung von der Altersgrenze anerkannt seien (BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 40/88 -, FamRZ 1992, S. 1111 f., zit. nach juris Rn. 10).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil vom 21. November 1991 (a.a.O.) auch klargestellt, dass die Entscheidung eines Absolventen des sog. Zweiten Bildungsweges, nach der Erlangung der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung auch noch eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, mithin vor Aufnahme eines Studiums noch eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 1 BAföG zu beginnen und im vorliegenden Fall des Klägers - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sachverhalt - im August 2013 mit Erwerb des schulischen Teils der (allgemeinen) Fachhochschulreife auch erfolgreich abzuschließen, jedenfalls einen Grund liefert, der geeignet ist, das Hinauszögern des Beginns des (berufsbildenden) Ausbildungsabschnitts zu entschuldigen.

  • VG München, 15.04.2010 - M 15 K 09.1682

    Ausbildungsförderung; Überschreiten der Altersgrenze; keine unverzügliche

    Unverzüglich kann demgemäß der Beginn des Ausbildungsabschnitts auch noch sein, wenn ihn der Auszubildende aus entschuldbaren Gründen verzögert hat (BVerwG v. 21.11.1991 FamRZ 1992, 1111; v. 16.12.1992 FamRZ 1993, 1004; BayVGH v. 6.12.2000 Az. 12 CE 00.2800).

    Die Berücksichtigung eines wegen Eignungsmangels gescheiterten Versuchs der Höherqualifizierung als entschuldbarer Grund für die dadurch eingetretene Verzögerung der Gesamtausbildung im Rahmen des § 10 Abs. 3 S.3 BAföG setzt nämlich stets voraus, dass der Auszubildende vor Beschreiten jenes "Irrwegs" davon ausgegangen ist und bei gewissenhafter Prüfung seiner Leistungsfähigkeit auch ausgehen durfte, er besitze die erforderliche Eignung für die angestrebte Höherqualifizierung (BVerwG v. 21.11.1991 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 06.06.2001 - 5 UE 245/01

    Ausbildungsförderung: Altersgrenze - Veränderung der persönlichen Verhältnisse

    Dabei ist davon auszugehen, dass der die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschreitende Auszubildende verpflichtet ist, seine Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf des Ausbildungsabschnitts, für den er Förderung beantragt, umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.11.1991 - 5 C 40.88 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 19 = FamRZ 1992, 1011, und vom 16.12.1992 - 11 C 24.92 -, Buchholz 436.36 § 10 Nr. 21 = NVwZ-RR 1993, 415 = FamRZ 1993, 1004).
  • VG Stuttgart, 21.11.2005 - 11 K 114/05

    Ausbildungsförderung; Überschreiten der Altersgrenze; Verzögerung;

    Auch ein vom Auszubildenden aus entschuldbaren Gründen hinausgezögerter Beginn des Ausbildungsabschnitts kann deshalb noch unverzüglich sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.11.1991, MDR 1992, 814 = FamRZ 1992, 1111 und Urt. vom 16.12.1992, NVwZ-RR 1993, 415 = DVBl. 1993, 786 = FamRZ 1993, 1004).
  • VG Göttingen, 08.11.2007 - 2 A 112/07

    Kein Anspruch auf Studiendarlehen bei Überschreitung der Altersgrenze von 35

    Zugleich hat er zur Vermeidung von Härten, die durch die Herabsetzung der Altersgrenze von 35 auf 30 Jahre eintreten würden, die Absolventen des Zweiten Bildungsweges, zu denen auch die Klägerin gehört, durch § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG begünstigt (vgl. Beschluss vom 24.05.1988 -5 B 149/87-, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 14; BVerwG, Urteil vom 21.11.1991 -5 C 40/88-, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2000 - 16 A 3330/99

    Anspruch eines dreißigjährigen Antragsstellers auf eine Ausbildungsförderung nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2023 - 12 A 117/20

    Ausbildungsförderung für ein aufgenommenes Studium der Humanmedizin; Anspruch des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2016 - 12 B 158/16

    Antrag auf einstweilige Anordnung bzgl. der Gewährung von Ausbildungsförderung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2015 - 6 S 63.14

    Altersgrenze; Ausbildungsförderung; Abgangszeugnis; Zweiter Bildungsweg;

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