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   OLG Celle, 27.05.1992 - 8 U 123/91   

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https://dejure.org/1992,9550
OLG Celle, 27.05.1992 - 8 U 123/91 (https://dejure.org/1992,9550)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.1992 - 8 U 123/91 (https://dejure.org/1992,9550)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. Mai 1992 - 8 U 123/91 (https://dejure.org/1992,9550)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 5 Abs. 2, 3

Papierfundstellen

  • NZV 1993, 33
  • zfs 1992, 269
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 14.06.2005 - 9 U 174/04

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Entwendung eines vorübergehend

    Darunter ist ein mit Seitenwänden und Dach versehener Raum zu verstehen, der nicht frei zugänglich sein darf (vgl. OLG Celle, ZfS 1992, 269; Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 5, Rn 15; differenzierend für Carport miteiner offenen Seite Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 AKB, Rn 8).

    Umfriedeter Abstellplatz ist ein geschlossener Hofraum oder umzäunter freier Platz, nicht aber ein Gelände, das von der öffentlichen Straße her ohne weiteres frei zugänglich ist (vgl. Senat, r+s 2003, 232; OLG Celle, ZfS 1992, 269, Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 5 AKB, Rn 15).

  • OLG Schleswig, 07.05.2009 - 16 U 143/08

    Umfriedeter Abstellplatz iSd § 5a AKB

    Das Oberlandesgericht Celle hat verlangt, dass eine körperliche Abgrenzung wie Zaun, Mauer oder Hecke vorhanden ist und eine derartige Absperrung zusätzlich als vor Diebstahl schützende sozialpsychologische Hemmschwelle zu dienen habe (NZV 1993, 33).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2012 - 12 U 196/11

    Kfz-Kaskoversicherung: Versicherungsschutz nach Stilllegung des Fahrzeugs und

    Ein Grundstück soll nach einer Auffassung nur dann als umfriedet gelten, wenn eine körperliche Abgrenzung wie Zaun, Mauer oder Hecke vorhanden ist; eine derartige Absperrung müsse auch zusätzlich als eine vor Diebstahl schützende sozialpsychologische Hemmschwelle dienen (OLG Celle ZfSch 1992, 269).
  • LG Hannover, 30.06.2006 - 8 S 17/06

    Zum Verlust des Versicherungsschutzes wegen grober Fahrlässigkeit bei der

    Jedem Versicherungsnehmer muss aber auch unmittelbar einleuchten, dass es Diebe (Banden) gibt, die gezielt auf die Suche nach geeigneten Diebstahlsobjekten in Kfz gehen und dabei auch Stellplätze von Privatgrundstücken betreten, so dass für dort abgestellte Fahrzeuge jedenfalls dann keine wesentlich anderen Sorgfaltsanforderungen gelten können, wenn - wie hier - keine besonderen Schutzvorkehrungen gegen das Betreten des Privatgrundstückes durch Unbefugte bestehen (vgl. etwa zu der Frage, wann ein umfriedeter Abstellplatz im Sinne der AKB vorliegt: OLG Köln RuS 2003, 232; OLG Celle, ZfS 1992, 269).
  • OLG Celle, 23.02.2006 - 8 U 161/05

    Ungesichertes Motorrad - Versicherung ist leistungsfrei!

    Soweit der Senat einmal auf diesen Umstand abgestellt hat, betraf er nicht die Anwendung des § 61 VVG , sondern die Frage, wann von einem umfriedeten Abstellplatz im Sinne von § 5a Abs. 2 AKB ausgegangen werden kann (Urteil vom 4. Oktober 1989 - 8 U 10/89 -, in: ZfS 1990, 203: einschränkend dann auch wieder Senat im Urteil vom 27. Mai 1992 - 8 U 123/91 -, in: ZfS 1992, 269).
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