Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 02.08.1996 - Ss 274/96 - 319 Js 18339/96 |
Zitiervorschläge
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.08.1996 - Ss 274/96 - 319 Js 18339/96 (https://dejure.org/1996,6969)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02. August 1996 - Ss 274/96 - 319 Js 18339/96 (https://dejure.org/1996,6969)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Beruflich entschuldigtes Ausbleiben in einer Hauptverhandlung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit; Richtige Anwendung des Rechtsbegriffs der genügenden Entschuldigung; Voraussetzungen der genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben eines Betroffenen in einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beruflich entschuldigtes Ausbleiben in einer Hauptverhandlung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit; Richtige Anwendung des Rechtsbegriffs der genügenden Entschuldigung; Voraussetzungen der genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben eines Betroffenen in einer ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
OWiG § 74
Papierfundstellen
- zfs 1996, 434
Wird zitiert von ...
- OLG Oldenburg, 14.01.1997 - Ss 542/96
Geltung des Verschlechterungsverbot bei einem Ersturteil
Dieses Urteil hatte der Senat durch Beschluss vom 2. August 1996 (Ss 274/96) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 06.05.1996 - 2 Ss 253/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- zfs 1996, 434
Wird zitiert von ...
- BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03
Rechtsbeschwerde (Einlegungsfrist); Urteilsverkündung (abwesender Betroffener); …
Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Zustellung eines unzulässigerweise nicht mit Gründen versehenen Urteils denn auch überwiegend als wirksam angesehen worden (u. a. BayObLG NStZ 1992, 136; wohl auch OLG Stuttgart ZfS 1996, 434, das für die Unwirksamkeit der Zustellung lediglich auf die fehlende Verteidigervollmacht und die unwirksame Anordnung der Zustellung, nicht aber auf das Fehlen der Urteilsgründe abstellt).