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   OVG Thüringen, 18.02.1999 - 2 EO 816/98   

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OVG Thüringen, 18.02.1999 - 2 EO 816/98 (https://dejure.org/1999,6293)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18.02.1999 - 2 EO 816/98 (https://dejure.org/1999,6293)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 (https://dejure.org/1999,6293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    BSHG § 2 Abs 1; BSHG § 11 Abs 1 Satz 1; WoZuG § 2; WoZuG § 3a; GG Art 19 Abs 4
    Sozialhilferecht; Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt; vorläufiger Rechtsschutz; Eilverfahren; Vorwegnahme der Hauptsache; Spätaussiedler; Wohnungszuweisung; vorläufige Unterkunft; vorläufiger Wohnort

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einschränkung sozialhilferechtlicher Ansprüche; Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler; Hilfe zum Lebensunterhalt; Verlegung des ständigen Aufenthalts an einen anderen Ort als den durch das Wohnortzuweisungsgesetz zugewiesenen; Sozialhilferechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2000, 83
  • zfs 1999, 342
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Meiningen, 18.03.1998 - 8 E 272/98
    Auszug aus OVG Thüringen, 18.02.1999 - 2 EO 816/98
    Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18. März 1998 - 8 E 272/98.Me - wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 11. März 1998 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Dezember 1997 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß den sozialhilferechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe zu gewähren, daß bei der Ermittlung der Höhe der Sozialhilfeleistungen zwar auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Antragstellerin abgestellt wird, der an die Antragstellerin zu zahlende Betrag jedoch der Höhe nach auf dasjenige beschränkt ist, was ihr an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zustünde, wenn sie in der ihr zugewiesenen vorläufigen Unterkunft im Übergangswohnheim geblieben wäre.

    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 18. März 1998 - 8 E 272/98.Me - abgelehnt.

    den Beschluß des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18. März 1998 - 8 E 272/98.Me - abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig bis zum bestandskräftigen Abschluß des Widerspruchsverfahrens Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz auf der Grundlage des von ihr gestellten Antrages vom 19. August 1997 zu gewähren.

  • OVG Thüringen, 13.02.1997 - 2 EO 514/96

    Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für bosnische Bürgerkriegsflüchtlingenach

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.02.1999 - 2 EO 816/98
    Es spricht daher vieles dafür, daß sie, die die ihr als Spätaussiedlerin eingeräumte Möglichkeit, in dem Übergangswohnheim zu wohnen, aus eigenem Entschluß nicht mehr wahrgenommen hat, keinen Anspruch auf den durch ihren Umzug bedingten sozialhilferechtlichen Mehrbedarf hat (vgl. zum ähnlichen Fall des Verlassens einer Gemeinschaftsunterkunft durch einen Ausländer, der ausländerrechtlich nicht zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist, den Beschluß des Senats vom 13. Februar 1997 - 2 EO 514/96 -).
  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89

    Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.02.1999 - 2 EO 816/98
    Aus dem Bezug des Erziehungsgelds kann auch insoweit nichts zuungunsten der Antragstellerin hergeleitet werden, als es gleichsam aus der Natur der Sache eines Verfahrens auf Gewährung (nur) vorläufigen Rechtsschutzes resultiert, daß die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden soll (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 [zitiert nach Juris]).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.1991 - 6 S 3067/90

    Sozialhilfe - einstweilige Anordnung; Bezug von Erziehungsgeld

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.02.1999 - 2 EO 816/98
    Ein "zweckfremder" Einsatz des Erziehungsgelds (sei es anteilig, sei es in vollem Umfange) zur Sicherung des Existenzminimums bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens kann sich allerdings dann als zumutbar erweisen, wenn nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren ein Unterliegen im Hauptsacheverfahren mit nicht unbeachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht käme, zumal da in diesem Falle ein berechtigtes öffentliches Interesse daran besteht, öffentliche Mittel bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage zurückzuhalten, deren Rückforderung ansonsten voraussichtlich nicht oder nur teilweise möglich wäre (vgl. auch VGH BW, Beschluß vom 18. Januar 1991 - 6 S 3067/90 -, VGHBW RSprDienst 1991, Beilage 4, B3).
  • OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00

    Sozialhilferecht; Regelungsanordnung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Anordnungsgrund;

    Wird durch die erstrebte Anordnung - wie vorliegend - die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann sie nur dann ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 - ThürVBl.

    1999, 190 = FEVS 2000, 66).

    Stehen Sozialhilfeleistungen in Rede, deren Aufgabe es ist, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, also das Existenzminimum zu gewährleisten, besteht bei einem unrechtmäßigen Vorenthalten die akute Gefahr, dass der Bedürftige in wirtschaftliche und existenzielle Not gerät und außer Stande ist, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. BVerfGE 82, 60, 94 m.w.N. und ThürOVG, Beschluss vom 18. Februar 1999, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 25.04.2001 - 3 ZEO 196/01

    Zu den Anforderungen an die Interessenabwägung bei einem Antrag auf Aussetzung

    Werden derartige Sozialleistungen, deren Bedeutung von Gesetzes wegen darin besteht, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG), also das Existenzminimum zu gewährleisten, zu Unrecht vorenthalten, besteht die Gefahr, dass der Bedürftige in wirtschaftliche und existenzielle Not gerät (vgl. nur ThürOVG, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 - ThürVBl.

    1999, 190 = FEVS 2000, 66).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.09.2005 - L 7 SO 2708/05

    Betreuungsentgelt gehört zu Kosten der Unterkunft

    In Anbetracht der existentiellen Bedeutung der vorliegend in Rede stehenden Leistung für den Antragsteller, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache, auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes, unzumutbar erscheinen lässt, sowie der hohen Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs seines Begehrens in einem derartigen Verfahren ist hier eine Ausnahme von dem in Rechtsprechung und Literatur diskutierten - vom Senat insbesondere für den Bereich der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem SGB XII in dieser Schärfe ohnehin bezweifelten - generellen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O. § 86b Rdnr. 31; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. § 123 Rdnr. 58 ) zu machen (vgl. dazu BVerwG Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 - ; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O.; Berlit, info also 2005, 3, 8 f.).
  • OLG Brandenburg, 18.04.2001 - 14 U 64/00

    Rettungskostenersatz bei Ausweichmanöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit

    Leistungsfreiheit kommt beim Offenlassen von Fragen im allgemeinen nur in Betracht, wenn der Versicherer Nachfrage hält und der Versicherungsnehmer auch darauf nicht reagiert (OLG Karlsruhe zfs 1999, 342, 343; OLG Köln VersR 1997, 962; OLG Hamm VersR 1996, 53; VersR 1994, 590 f.; Prölss/Martin, § 7 AKB Rdnr. 13; a. A. OLG Köln VersR 1990, 1225, 1226).
  • VG Gelsenkirchen, 15.04.2004 - 19 L 700/04

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlass einer die Entscheidung vorwegnehmende

    2000, 139; differenzierend nach den Umständen des Einzelfalles OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2002 - 12 B 310/02 -, vom 24. April 2002 - 16 B 531/02 - und vom 16. Mai 2003 - 16 B 664/03 - vgl. auch OVG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 -, FEVS 51, 66, muss (auch) hier nicht abschließend entschieden werden, weil die Umstände des Einzelfalles nicht erkennen lassen, dass den Antragstellern bei (einmaligem) Einsatz eines geringen Teils des Erziehungsgeldes wesentliche Nachteile i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO entstünden.
  • LSG Hamburg, 21.10.2005 - L 5 B 304/05

    Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes für den Erlass einer

    Dabei muss nicht abschließend entschieden werden, ob über längere Zeit im Rahmen des Anordnungsgrundes auf Erziehungsgeld verwiesen werden kann (im Sinne einer Verweisbarkeit OVG Münster, Beschl. v. 10.5.2002, - 12 B 423/02 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.1.1991, - 6 S 3067/90 -, juris; a.A. OVG Bautzen; Beschl. v. 16.2.2000, - 1 BS 17/00 -, Sozialrecht Aktuell 2000, Heft 10-11 S. 18 ff.; differenzierend OVG Weimar, Beschl. v. 18.2.1999, - 2 EO 816/98 -, ZFSH/SGB 1999 S. 415 ff., 417).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2002 - 16 B 531/02

    Faktische Vorwegnahme der Hauptsache durch vorläufige Zuerkennung von

    vgl. zum Letzteren einerseits OVG NRW, Beschluss vom 4. April 1991 - 8 B 284/91 -, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1991 - 6 S 3067/90 -, Juris, andererseits OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BS 17/00 -, Sozialrecht aktuell 2000, Heft 10-11, S. 18; differenzierend OVG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 -, FEVS 51, 66 = ZFSH/SGB 1999, 415.
  • VG Gelsenkirchen, 26.03.2004 - 19 L 618/04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im

    2000, 139; differenzierend nach den Umständen des Einzelfalles OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2002 - 12 B 310/02 -, vom 24. April 2002 - 16 B 531/02 - und vom 16. Mai 2003 - 16 B 664/03 - vgl. auch OVG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 -, FEVS 51, 66, muss (auch) hier nicht abschließend entschieden werden, weil jedenfalls die Umstände des Einzelfalles nicht erkennen lassen, dass den Antragstellerinnen bei Einsatz des Erziehungsgeldes wesentliche Nachteile i. S. von § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO entstünden.
  • LG Coburg, 25.05.2005 - 13 O 624/04

    Nicht jedes unvollständige Ausfüllen des Schadenfragebogens führt zur

    Insoweit ist dem Versicherer eine Rück- beziehungsweise Nachfrage beim Versicherungsnehmer zuzumuten (vgl. BGH VersR 1980, 159; OLG Hamm VersR 1996, 53; OLG Köln VersR 1997, 962; OLG Karlsruhe ZfS 1999, 342).
  • VG Gera, 23.10.2002 - 6 E 1216/02

    Sozialhilferecht; verfügbares Einkommen; Schulden

    Denn wenn derartige Sozialhilfeleistungen - deren Bedeutung von Gesetzes wegen darin besteht, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG), also das Existenzminimum zu gewährleisten - zu Unrecht vorenthalten werden, so besteht die Gefahr, dass der Bedürftige in wirtschaftliche und existentielle Not gerät (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 -).
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