Rechtsprechung
AG Mönchengladbach, 25.06.2014 - 36 C 71/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zum Ausschluss von Betriebsschäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger in der Vollkasko-Versicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufprall des Anhängers auf den ziehenden Pkw als versicherter Unfall bzgl. Schadensregulierung der Kaskoversicherung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein versicherter Unfall durch Aufprall eines Anhängers auf ziehenden Pkw
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein versicherter Unfall durch Aufprall eines Anhängers auf ziehenden Pkw
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Ausschluss von Unfällen zwischen Zugmaschine und Anhänger in Kaskoversicherung ist wirksam
Papierfundstellen
- zfs 2014, 578
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11
Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung: Schaden durch Aufprall des …
Auszug aus AG Mönchengladbach, 25.06.2014 - 36 C 71/14
In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof im Anschluss an eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (U. v. 16.12.1994, 20 U 193/94; NJW-RR 1995, 861, 862) zu der einen vergleichbaren Zusatz nicht enthaltenden Vorläufervorschrift ausgeführt: "Der Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Kenntnisse kann dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 II e AKB aber nicht entnehmen, daß Schäden durch einen Aufprall des Anhängers auf den Pkw, die also Schäden durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis sind, als nicht versicherte Betriebsschäden angesehen werden sollen." Zweifel daran, dass durch den Zusatz, wonach Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden anzusehen und daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen, gerade Schäden zwischen motorisierten Zugmaschinen und nicht motorisierten Anhängern vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen, hat der Bundesgerichtshof nicht (vgl. NJW-RR 2013, 406, 407).Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2012 in der Sache IV ZR 21/11 (NJW-RR 2013, 406, 407) von der Wirksamkeit der Regelung aus.
Eine solche Einwirkung von außen kann auch in der Fahrbahnbeschaffenheit begründet sein (BGH, NJW-RR 2013, 406, 407).
- BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95
Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger
Auszug aus AG Mönchengladbach, 25.06.2014 - 36 C 71/14
Der Sinn des Zusatzes, wonach Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht als Unfall versichert sein sollen, ist eine Klarstellung als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. März 1997 in der Sache IV ZR 275/95 (NJW-RR 1996, 857). - LG Essen, 25.08.2005 - 10 S 184/05
Eigenschädigung
Auszug aus AG Mönchengladbach, 25.06.2014 - 36 C 71/14
Die Klausel kann nicht so verstanden werden, dass nur Unfalle zwischen Kraftfahrzeugen erfasst werden sollen (so aber LG Essen, NJW-RR 2006, 1688).
- OLG Düsseldorf, 05.09.2006 - 4 U 233/05
Erfüllung des Unfallbegriffs bei Kollision von versichertem Fahrzeug und nicht …
Auszug aus AG Mönchengladbach, 25.06.2014 - 36 C 71/14
Darauf, ob das Zugfahrzeug und der Anhänger zu der Zeit der Kollision miteinander verbunden waren oder nicht, kommt es bei der Kaskoversicherung nicht an (so auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 829). - OLG Hamm, 16.12.1994 - 20 U 193/94
Versicherungsrecht: Eintrittspflicht der Kfz-Vollversicherung bei Kollision …
Auszug aus AG Mönchengladbach, 25.06.2014 - 36 C 71/14
In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof im Anschluss an eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (U. v. 16.12.1994, 20 U 193/94; NJW-RR 1995, 861, 862) zu der einen vergleichbaren Zusatz nicht enthaltenden Vorläufervorschrift ausgeführt: "Der Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Kenntnisse kann dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 II e AKB aber nicht entnehmen, daß Schäden durch einen Aufprall des Anhängers auf den Pkw, die also Schäden durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis sind, als nicht versicherte Betriebsschäden angesehen werden sollen." Zweifel daran, dass durch den Zusatz, wonach Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden anzusehen und daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen, gerade Schäden zwischen motorisierten Zugmaschinen und nicht motorisierten Anhängern vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen, hat der Bundesgerichtshof nicht (vgl. NJW-RR 2013, 406, 407). - OLG Stuttgart, 10.08.2006 - 7 U 73/06
Kfz-Kaskoversicherung: Inhaltskontrolle für eine Klausel über den Umfang der …
Auszug aus AG Mönchengladbach, 25.06.2014 - 36 C 71/14
Der Ausschluss von Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug hält einer Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB stand und ist wirksam (OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 175).