Rechtsprechung
   AG Solingen, 17.07.2003 - 10 C 49/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6167
AG Solingen, 17.07.2003 - 10 C 49/03 (https://dejure.org/2003,6167)
AG Solingen, Entscheidung vom 17.07.2003 - 10 C 49/03 (https://dejure.org/2003,6167)
AG Solingen, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 10 C 49/03 (https://dejure.org/2003,6167)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,6167) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verteilung des Verschuldens bei einem Auffahrunfall; Verursachung eines Verkehrsunfalls auf Grund einer Vollbremsung wwegen einer Taube; Überwiegen des Verschuldens hinsichtlich der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision beim Anfahren nach Grünlicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Papierfundstellen

  • zfs 2003, 539
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 07.07.1993 - 11 U 63/93

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen Bremsens des vorausfahrenden

    Auszug aus AG Solingen, 17.07.2003 - 10 C 49/03
    Eine Taube auf der Straße stellt in Anbetracht der drohenden höheren Sachschäden und sogar Gefährdung von Menschen keinen zwingenden Grund für ein Bremsen dar (OLG Köln VersR 1993, 1168).
  • OLG Hamm, 21.01.1993 - 27 U 202/92

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Betriebsgefahr des Vordermanns bei

    Auszug aus AG Solingen, 17.07.2003 - 10 C 49/03
    Im Ergebnis hält das Gericht daher eine Haftung der Beklagten zu 1/4 für angemessen, so daß die Klägerin 3/4 ihres Schadens selbst tragen muß (vgl. OLG Hamm NZV 1993, 435).
  • OLG Karlsruhe, 03.07.1987 - 10 U 37/87

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall beim Anfahren an einer Ampel

    Auszug aus AG Solingen, 17.07.2003 - 10 C 49/03
    Dies wird nach dem ersten Anschein vermutet, wobei auch für das Anfahren aus Kolonnen gilt, daß der notwendigerweise zunächst geringere Sicherheitsabstand durch eine erhöhte Bremsbereitschaft auszugleichen ist (OLG Karlsruhe VRS 73, 334).
  • AG Dortmund, 10.07.2018 - 425 C 2383/18

    Vollbremsung, Bremsen für ein Tier, Anscheinsbeweis

    Der Auffahrende hat allein für den Schaden aufzukommen (a.A: AG Solingen ZfS 2003, 539).

    Insofern ist nach neuerer Auffassung in Fällen der vorliegenden Art eine Alleinhaftung des Auffahrenden gegeben (Grünberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl., Rn 127; a.A. AG Solingen ZfS 2003, 539: Verteilung 75% zu 25% zu Lasten des Auffahrenden).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht