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   BVerwG, 27.05.2002 - 3 B 67.02   

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https://dejure.org/2002,3582
BVerwG, 27.05.2002 - 3 B 67.02 (https://dejure.org/2002,3582)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2002 - 3 B 67.02 (https://dejure.org/2002,3582)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 2002 - 3 B 67.02 (https://dejure.org/2002,3582)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Streit über eine Abschleppmaßnahme wegen des verbotswidrigen Parkens auf einem Behindertenparkplatz; Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde

  • RA Kotz

    Abschleppen - sofortiges bei Parken auf Behindertenparkplatz?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Umfang der Nachforschungspflichten vor dem Umsetzen eines Kfz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfSch 2003, 98
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.05.1992 - 3 C 3.90

    Parken; Gehweg

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2002 - 3 B 67.02
    4 1. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2002 - BVerwG 3 B 149.01 -, der den Beteiligten bekannt gegeben worden ist, dargelegt hat, hält er zum einen an der Rechtsprechung fest, dass das - im Streitfall in Rede stehende - verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz auch unter Berücksichtigung des bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt (vgl. Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - BVerwGE 90, 189 ), und zum anderen ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen entgegenstehen (vgl. vor allem Beschluss vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3).
  • BVerwG, 06.07.1983 - 7 B 182.82

    Abschleppen eines an abgelaufener Parkuhr abgestellten Personenkraftwagens -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2002 - 3 B 67.02
    4 1. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2002 - BVerwG 3 B 149.01 -, der den Beteiligten bekannt gegeben worden ist, dargelegt hat, hält er zum einen an der Rechtsprechung fest, dass das - im Streitfall in Rede stehende - verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz auch unter Berücksichtigung des bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt (vgl. Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - BVerwGE 90, 189 ), und zum anderen ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen entgegenstehen (vgl. vor allem Beschluss vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3).
  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2002 - 3 B 67.02
    5 Was namentlich die von der Beschwerde in den Mittelpunkt gerückte Problematik einer Verpflichtung zur Halteranfrage anlangt, so missversteht die Beschwerde zum einen die von ihr herangezogene Rechtsprechung (Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 ) und zum anderen geht es der Beschwerde in Wahrheit nicht um eine solche Halteranfrage, sondern um den damit verbundenen Zeitgewinn.
  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2002 - 3 B 67.02
    4 1. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2002 - BVerwG 3 B 149.01 -, der den Beteiligten bekannt gegeben worden ist, dargelegt hat, hält er zum einen an der Rechtsprechung fest, dass das - im Streitfall in Rede stehende - verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz auch unter Berücksichtigung des bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt (vgl. Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - BVerwGE 90, 189 ), und zum anderen ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen entgegenstehen (vgl. vor allem Beschluss vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3).
  • BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 179.89

    2 Stunden im absoluten Halteverbot - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2002 - 3 B 67.02
    Vielmehr gilt - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat - unverändert die Leitlinie, dass (nur) dann bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Verstoßes - zeitnahen Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 3 C 5.13

    Abschleppen; Abschleppkosten; Abschleppanordnung; Einleitung einer

    Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Verstoßes - zeitnahen Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (nur) dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2002 - BVerwG 3 B 67.02 - VRS 2002 309 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 20.02.2024 - 14 K 491/23

    Privatfahrzeug darf von Carsharing-Parkplatz abgeschleppt werden

    Hat sich der Fahrer von dem Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2009 - 5 A 813/09 - gilt auch bei hinterlegter Mobilfunknummer: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002- 3 B 149/01 -, NJW 2002, 2122.

    Es gilt dabei ebenso die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Ersatzvornahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beendigung des Verkehrsverstoßes selbst veranlasst werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 - OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 - 5 A 1430/09 - juris.

  • OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02

    Nachforschungspflicht der Ordnungsbehörde bei verbotswidrig geparkten Fahrzeugen

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, ist über die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen hinaus zu prüfen, ob die Abschleppmaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls verhältnismäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 27.5.2002, ZfSch 2003 S. 98 = VRS Bd. 103 S. 309; Beschl. v. 18.2.2002, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 = NJW 2002 S. 2122, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
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