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   OLG Karlsruhe, 18.02.1983 - 3 Ws 16/83   

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https://dejure.org/1983,1585
OLG Karlsruhe, 18.02.1983 - 3 Ws 16/83 (https://dejure.org/1983,1585)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.1983 - 3 Ws 16/83 (https://dejure.org/1983,1585)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Februar 1983 - 3 Ws 16/83 (https://dejure.org/1983,1585)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    StVollzG §§ 1, 11, 13, 115; GG Art. 6
    Strafrecht; Strafvollzug; Anforderungen an die Begründung von ablehnender Urlaubsbescheiden durch die Vollzugsbehörde; Eignung von Familienangehörigen (hier: Mutter des Antragstellers) als Bezugspersonen bei Gewährung von Urlaub.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 602
  • ZfStrVo 1983, 181
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 08.09.1982 - 3 Ws 627/82
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.1983 - 3 Ws 16/83
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit darüber, daß eine umfassende Darstellung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte wegen der Vielzahl der von den Vollzugsbehörden zu treffenden Urlaubsentscheidungen nicht verlangt werden kann (OLG Karlsruhe ZfStrVo SH 1978, 9; Beschluß v. 31.10.1978 - 1 Ws 338/78 - OLG Frankfurt/M. NStZ 1983, 93 ; ZfStrVo 1982, 309 = NStZ 1982, 349 ; OLG München ZfStrVo 1979, 63 und ZfStrVo SH 1979, 25; OLG Nürnberg ZfStrVo 1980, 122; OLG Koblenz Beschluß v. 10.10.1981 - 2 Vollz (Ws) 27/81-).

    Welche konkreten Anforderungen zu stellen sind, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (zutreffend OLG Frankfurt/M. NStZ 1983, 93 ).

    Dabei sind die tragenden Gesichtspunkte unter Angabe der entsprechenden Tatsachen kurz anzuführen (OLG Nürnberg ZfStrVo 1980, 122; OLG Frankfurt/M. NStZ 1983, 93 ).

    Von Bedeutüng ist auch, ob und gegebenenfalls welche Vollzugslockerungen der Gefangene bereits erfahren hat, ob es zu Mißbräuchen gekommen ist und unter welchen Bedingungen der begehrte Urlaub verbracht werden soll (OLG Frankfurt/M. NStZ 1983, 93 ).

  • OLG Frankfurt, 12.03.1982 - 3 Ws 140/82
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.1983 - 3 Ws 16/83
    Dazu gehört eine Schilderung der Persönlichkeit und der Entwicklung des Antragstellers bis zur Tat, eine - zumindest zusammengefaßte - Mitteilung der Art und Weise und der Motive der Tatbegehung und vor allem eine Schilderung der Entwicklung und des Verhaltens des Antragstellers im gesamten bisherigen Vollzug, so auch die Würdigung der bisher absolvierten Vollzugslockerungen (vgl. hierzu OLG Frankfurt ZfStrVo 1982, 309).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit darüber, daß eine umfassende Darstellung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte wegen der Vielzahl der von den Vollzugsbehörden zu treffenden Urlaubsentscheidungen nicht verlangt werden kann (OLG Karlsruhe ZfStrVo SH 1978, 9; Beschluß v. 31.10.1978 - 1 Ws 338/78 - OLG Frankfurt/M. NStZ 1983, 93 ; ZfStrVo 1982, 309 = NStZ 1982, 349 ; OLG München ZfStrVo 1979, 63 und ZfStrVo SH 1979, 25; OLG Nürnberg ZfStrVo 1980, 122; OLG Koblenz Beschluß v. 10.10.1981 - 2 Vollz (Ws) 27/81-).

  • OLG Celle, 03.03.1980 - 3 Ws 73/80
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.1983 - 3 Ws 16/83
    Vielmehr war sein Gesuch so zu verstehen, daß er generell um Urlaub nachsuchen wollte (vgl. Senatsbeschluß vom 30.04.1980 - 3 Ws 73/80 -).
  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.1983 - 3 Ws 16/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Strafvollstreckungskammer bei einem Bescheid, mit dem die Vollzugsbehörde die Gewährung des Regelurlaubs versagt hat, nur zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelton Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGHSt 30, 320 [327]).
  • OLG Koblenz, 10.07.1981 - 2 Vollz (Ws) 27/81
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.1983 - 3 Ws 16/83
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit darüber, daß eine umfassende Darstellung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte wegen der Vielzahl der von den Vollzugsbehörden zu treffenden Urlaubsentscheidungen nicht verlangt werden kann (OLG Karlsruhe ZfStrVo SH 1978, 9; Beschluß v. 31.10.1978 - 1 Ws 338/78 - OLG Frankfurt/M. NStZ 1983, 93 ; ZfStrVo 1982, 309 = NStZ 1982, 349 ; OLG München ZfStrVo 1979, 63 und ZfStrVo SH 1979, 25; OLG Nürnberg ZfStrVo 1980, 122; OLG Koblenz Beschluß v. 10.10.1981 - 2 Vollz (Ws) 27/81-).
  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.02.1983 - 3 Ws 16/83
    Wie das Bundesverfassungsgericht für den Schriftverkehr zwischen in Untersuchungshaft befindlichen erwachsenen Kindern und ihren Eltern entschieden hat, gewinnt das Eltern-KindVerhältnis in Krisensituationen der Persönlichkeit für die seelische Stabilisierung auch von erwachsenen Familienmitgliedern erhöhte Bedeutung (BVerfG NStZ 1981, 315 ).
  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06

    Recht auf Besuchsempfang im Maßregelvollzug (routinemäßiges Abhängigmachen von

    Für eine konkrete Veranlassung, in einer Art Umkehr der Beweislast Besuchen von Familienangehörigen ein Verfahren vorzuschalten, in dem diese sich als für Besuchskontakte geeignet zu erweisen haben, war schon von daher nichts Handfestes ersichtlich (vgl. zur Überprüfung der Eignung als Bezugsperson für Lockerungen im Strafvollzug OLG Karlsruhe, ZfStrVo 1983, S. 181 ).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2009 - 1 Ws 292/08

    Zulässigkeit einer Verweisung eines Strafgefangenen auf nicht in Betracht

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  • OLG Hamm, 19.02.2008 - 1 Vollz (Ws) 904/07

    Vollzugslockerungen; Entscheidung; Begründung; Anforderungen

    Ist es dagegen gerechtfertigt, die Flucht- oder auch Missbrauchsgefahr aus einer "einfachen" und begrenzten Tatsachengrundlage herzuleiten, so braucht auch nur diese im ablehnenden Bescheid der Vollzugsbehörde mitgeteilt zu werden (OLG Karlsruhe ZfStrVo 1983, 181; OLG Frankfurt NStZ 1983, 93; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 350; OLG Nürnberg NStZ 1998, 215; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 1 Ws 16407 - Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 10. Aufl., § 11 Rdnr. 15 ff.).

    Insoweit genügen nicht floskelhafte Bemerkungen, sondern es bedarf der Mitteilung der tatsächlichen Vorkommnisse (OLG Karlsruhe ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Frankfurt NStZ 1983, 93, OLG Nürnberg NStZ 1998, 215).

  • LG Detmold, 14.07.2016 - 20 StVK 72/16

    Vollzugsplanfortschreibung

    Die gerichtliche Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammer beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde bei Ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (OLG Karlsruhe, ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1984, 313 ).

    Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren ( BVerfG NStZ 1998, 430 ; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1984, 313 ).

  • OLG Brandenburg, 16.05.2011 - 1 Ws (Vollz) 30/11

    Vollzugslockerungen; Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch

    Die gerichtliche Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammern beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde bei Ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe, Justiz 1984, 313; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004, 3 Ws 3/04, zit. n. juris).

    Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430; vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ 2002, 528; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe, Justiz 1984, 313; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004, 3 Ws 3/04, zit. n. juris).

  • OLG Karlsruhe, 22.06.2016 - 2 Ws 177/16

    Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus in Baden-Württemberg:

    Die Vollzugsbehörde darf es dabei nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder dem abstrakten Hinweis auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr bewenden lassen, sondern hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Untergebrachten zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 1983, 181, 183; Die Justiz 1984, 313; StV 2009, 595 - jeweils zu § 11 Abs. 2 StVollzG).
  • OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 3 Ws 163/03

    Vollzugslockerungen im Rahmen der Sicherungsverwahrung

    Das bedeutet bei einem Bescheid, mit dem die Vollzugsbehörde die Gewährung von Lockungen versagt hat, dass die Strafvollstreckungskammer nur zu prüfen hat, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH a.a.O.; vgl. auch Senat ZfStrVo 1983, 181).
  • OLG Nürnberg, 12.08.1992 - Ws 807/92
    Denn eine umfassende Ermittlung und Darstellung aller für die gegen eine Flucht- bzw. Mißbrauchsgefahr sprechenden Umstände ist nicht veranlaßt, vgl. OLG Karlsruhe, ZfStrVo 1983, 181.
  • OLG Frankfurt, 06.11.1984 - 3 Ws 755/84
    Wie in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen vergleichbaren Fall (vgl. ZfStrVo 1983, 181 ff.) so war auch im vorliegenden Fall die Vollzugsbehörde nicht berechtigt, die Gewährung des begehrten Tagesausgangs davon abhängig zu machen, daß sich die als Bezugsperson in Betracht kommende Schwester des Antragstellers in der Vollzugsanstalt vorstellt und sich ihre Eignung als Betreuungsperson attestieren läßt.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 07.10.1982 - 3 Ws 332/82 (StrVollz)   

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https://dejure.org/1982,6426
OLG Celle, 07.10.1982 - 3 Ws 332/82 (StrVollz) (https://dejure.org/1982,6426)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.10.1982 - 3 Ws 332/82 (StrVollz) (https://dejure.org/1982,6426)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Oktober 1982 - 3 Ws 332/82 (StrVollz) (https://dejure.org/1982,6426)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ZfStrVo 1983, 181
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 30.08.1984 - 1 Vollz (Ws) 145/84
    Einschränkungen im Strafvollzug dürfen dem Gefangenen nur insoweit auferlegt werden, als sie für den Freiheitsentzug und die Behandlung notwendig sind (OLG Celle, ZfStrVo 1983, 181) und das Gesetz sie ausdrücklich billigt.
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Rechtsprechung
   KG, 08.06.1982 - 2 Ws 69/82   

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https://dejure.org/1982,2770
KG, 08.06.1982 - 2 Ws 69/82 (https://dejure.org/1982,2770)
KG, Entscheidung vom 08.06.1982 - 2 Ws 69/82 (https://dejure.org/1982,2770)
KG, Entscheidung vom 08. Juni 1982 - 2 Ws 69/82 (https://dejure.org/1982,2770)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ZfStrVo 1983, 181
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04

    Strafvollzug: Anfechtung der Nichtgewährung von Vollzugslockerungen;

    Einzelne nach § 7 Abs. 2 StVollzG in einem Vollzugsplan getroffene Festlegungen sind mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar, sofern es sich um Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten i. S. des § 109 Abs. 1 StVollzG handelt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1995, 520; OLG Koblenz ZfStrVo 1992, 321; KG ZfStrVo 1983, 181; Feest/Joester in AK-StVollzG 4. Aufl. § 7 Rdnr. 33 m. w. N.).

    Die gerichtliche Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammern beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde bei Ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat ( Senat ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe Die Justiz 1984, 313).

    Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430; vgl. auch Senat NStZ 2002, 528; ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe Die Justiz 1984, 313; OLG Celle aaO).

    Die Reichweite der Begründungserfordernisse lässt sich nicht im Allgemeinen, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmen (Senat ZfStrVo 1983, 181, 183).

  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

    In Auslegung dieses Begriffs wertet daher die fachgerichtliche Rechtsprechung und Literatur zum Strafvollzugsgesetz als Maßnahme nicht nur die konkrete von der Anstalt gegen den Gefangenen erlassene Anordnung, sondern auch bereits die einzelne im Vollzugsplan nach § 7 Abs. 2 StVollzG vorgesehene Behandlungsmaßnahme (OLG Nürnberg, ZfStrVo 1982, 308; OLG Frankfurt/M., NStZ 1983, 381 ; KG, ZfStrVo 1983, 181; 1984, 370; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rdn. 2), ebenso aber auch die Aufstellung des Vollzugsplans als eines solchen [siehe oben a)].

    Soweit sich die Strafvollstreckungskammer mit ihrer Ansicht, der Vollzugsplan könne nicht als Ganzes angefochten werden, im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte (OLG Koblenz, ZfStrVo 1986, 58, 114; 1990, 116; KG, ZfStrVo 1983, 181; 1984, 370) wähnt, übersieht sie, daß dort - anders als im hier zu entscheidenden Fall die ordnungsgemäße Aufstellung des Vollzugsplans nicht im Streite stand.

  • OLG Karlsruhe, 19.05.2004 - 1 Ws 78/04

    Strafvollzug: Einschränkung von Behandlungsmaßnahmen durch den Anstaltsleiter

    Hierin liegt eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzugs, die gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG den Rechtsweg eröffnet (OLG Nürnberg, ZfStrVo 1982, 308; KG, ZfStrVo 1983, 181; 1984, 370).
  • KG, 29.03.1984 - 5 Ws 492/83
    Dagegen unterliegt der Vollzugsplan als Ganzes nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschlüsse vom 21.3.1984 - 5 Ws 471/83 Vollz - vom 22.7.1982, 2 Ws 182/82 Vollz - vom 8.6.1982, - 2 Ws 69/82 Vollz - = ZfStrVo 1983, 181 - Ls -) nicht der Anfechtung nach § 109 Abs. 1 StVollzG .
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