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   EuGH, 14.05.1996 - C-204/94   

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https://dejure.org/1996,439
EuGH, 14.05.1996 - C-204/94 (https://dejure.org/1996,439)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.1996 - C-204/94 (https://dejure.org/1996,439)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 1996 - C-204/94 (https://dejure.org/1996,439)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • ZfZ 1997, 12
 
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Wird zitiert von ... (36)

  • FG Düsseldorf, 04.12.1998 - 4 K 2029/98

    Vorlage des Formblattes A als formelle Voraussetzung einer Zollpräferenz;

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  • BFH, 04.06.1998 - VII R 98/97

    Reinrassige Zuchtrinder - Einreihung in KN-Code - Freier Verkehr -

    Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so hat der Abgabenschuldner nach ständiger Rechtsprechung des EuGH einen Anspruch darauf, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Mai 1996 C-153/94 und C-204/94, EuGHE 1996, I-2465, ZfZ 1997, 12).

    Zwar läßt sich ein i.S. des Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO erheblicher Irrtum nicht ohne weiteres aus der bloßen Entgegennahme einer erforderlichen Bescheinigung durch die Zollstelle entnehmen; eine solche steht späteren Prüfungen nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteile vom 13. November 1984 Rs. 98 und 230/83, EuGHE 1984, 3763, und EuGH in ZfZ 1997, 12).

    Denn der Begriff der "zuständigen Behörden" i.S. des Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO umfaßt nicht nur die den Zoll erhebende Behörde, sondern jede Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesichtspunkte beiträgt, die bei der Zollerhebung zu berücksichtigen sind und so beim Abgabenschuldner ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen kann (EuGH, Urteil in ZfZ 1997, 12, 18 Tz. 88).

    Sie hätte diese Anforderungen jedenfalls dann erfüllt, wenn sie die unvollständigen Bescheinigungen in gutem Glauben daran, daß mit ihnen der in den Anordnungen geforderte Nachweis erbracht wird, vorgelegt hätte, sofern sie vernünftigerweise nur diese Bescheinigungen von dem amtlich anerkannten RZ erhalten konnte (vgl. EuGH in ZfZ 1997, 12, Ls. 11).

  • BFH, 02.03.2006 - V R 7/03

    Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland im Billigkeitsweg

    Für analoge Fälle bei Zöllen und Herkunftsbescheinigungen hat dagegen nach der Rechtsprechung des EuGH auch der gutgläubige Händler die Folgen der Nichterweislichkeit bzw. Nichterfüllung der Voraussetzungen zu tragen (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Mai 1996 Rs. C-153/94 und Rs. C-204/94, Faroe Seafood Co. Ltd. u.a., Slg. 1996, I-2465, wonach auch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nur unter besonderen Voraussetzungen die Berufung auf Vertrauensschutz rechtfertigt; vom 17. Juli 1997 Rs. C-97/95, Pascoal et Filhos, Slg. 1997, I-4209).
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