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   EuGH, 29.04.2004 - C-222/01   

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https://dejure.org/2004,2174
EuGH, 29.04.2004 - C-222/01 (https://dejure.org/2004,2174)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-222/01 (https://dejure.org/2004,2174)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-222/01 (https://dejure.org/2004,2174)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Vorübergehende Entfernung der Versand- und Frachtpapiere - Bruch des Zollverschlusses und teilweise Entladung der Ware - Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Entstehung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    British American Tobacco

  • EU-Kommission PDF

    British American Tobacco Manufacturing BV gegen Hauptzollamt Krefeld.

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Auslegungsersuchen aufgrund der sich aus einer Verweisung im nationalen Recht ergebenden Anwendbarkeit von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf einen innerstaatlichen Sachverhalt - ...

  • EU-Kommission

    British American Tobacco Manufacturing BV gegen Hauptzollamt Krefeld

    Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts über die Entstehung, den Erlass oder die Erstattung einer Zollschuld wegen der Abweisung eines Antrags auf Erstattung der wegen angeblicher Zuwiderhandlungen gegen das gemeinschaftliche ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. D... ezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 Art. 12; ; Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 Art. 13; ; Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 Art. 17 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 Art. 18; ; Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 Art. 19 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 Art. 20 d; ; Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 Art. 25 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 Art. 36 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Vorübergehende Entfernung der Versand- und Frachtpapiere - Bruch des Zollverschlusses und teilweise Entladung der Ware - Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Entstehung einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - vorübergehende Entfernung zollamtlicher Versand- und Frachtpapiere

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 1430/79 Art 13
    Billigkeit; Erlass; Versandverfahren; Zollamtliche Überwachung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates über die Zollschuld - Entstehung der Zollschuld durch Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung), wenn unter ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfZ 2004, 228
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

    D. Wandel

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-222/01
    35 Zu der Auffassung des Finanzgerichts, die vorübergehende Entfernung des Versandscheins und des Beförderungspapiers stelle eine "Entziehung der fraglichen Ware aus der zollamtlichen Überwachung" dar, weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass der letztgenannte Begriff vom Gerichtshof in Randnummer 47 des Urteils vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-66/99 (D. Wandel, Slg. 2001, I-873) in der Weise definiert worden sei, dass er "jede Handlung oder Unterlassung umfass[e], die dazu führ[e], dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der ... [insoweit] vorgesehenen Prüfungen gehindert ... [werde]".

    47 Im Zusammenhang mit Rechtssachen, die Waren betrafen, die in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren bzw. in das Zolllagerverfahren überführt worden waren, hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. Urteil D. Wandel, Randnr. 47, sowie Urteile vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-371/99, Liberexim, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 55, und vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 31).

    Nach der vom Gerichtshof in den Urteilen D. Wandel, Liberexim und Hamann International vertretenen Auslegung stellt diese Entfernung nämlich eine Handlung dar, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, sei es auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.

    54 Was die Feststellung des vorlegenden Gerichts angeht, die Entfernung des Versandscheins habe im vorliegenden Fall keine konkreten Auswirkungen auf den zur Nämlichkeitssicherung angelegten zollamtlichen Verschluss gehabt, da die Zollverwaltung zu keinem Zeitpunkt die Vorlage des Versandscheins verlangt und ebenso wenig festgestellt habe, dass er ihr nicht ohne nennenswerte Verzögerung hätte vorgelegt werden können, genügt der Hinweis darauf, dass es für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung nach ständiger Rechtsprechung nur darauf ankommt, dass objektive Voraussetzungen, wie z. B. das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte, erfüllt sind (vgl. Urteile D. Wandel, Randnr. 48, und Liberexim, Randnr. 60).

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-222/01
    Zum einen sei nämlich der Verstoß gegen das gemeinschaftliche Versandverfahren durch die Tätigkeit des eingeschleusten Zollfahndungsbeamten provoziert worden, so dass sich der Hauptverpflichtete gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes - u. a. Urteile vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97 (Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041) und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98 (De Haan, Slg. 1999, I-5003) - im Verhältnis zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausübten, in einer besonderen Situation befunden habe.

    Denn es mag zwar gerechtfertigt sein, dass die nationalen Behörden die Begehung von Zuwiderhandlungen oder Ordnungswidrigkeiten absichtlich nicht verhindern, um besser ein Netz zerschlagen, Betrüger ermitteln und Beweise finden oder untermauern zu können, doch widerspricht es dem den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zugrunde liegenden Ziel der Billigkeit, dem Abgabenschuldner die Zollschuld aufzubürden, die sich aus diesen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Zuwiderhandlungen ergibt, und ihn dadurch in eine Lage zu bringen, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnrn.

    68 Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil De Haan, der Umstand, dass Personen, deren sich der Hauptverpflichtete bei der Erfüllung seiner im externen gemeinschaftlichen Verfahren übernommenen Pflichten bedient, in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt haben, als solcher die Erstattung der vom Hauptverpflichteten entrichteten Abgaben nicht ausschließt.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-371/99

    Liberexim

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-222/01
    47 Im Zusammenhang mit Rechtssachen, die Waren betrafen, die in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren bzw. in das Zolllagerverfahren überführt worden waren, hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. Urteil D. Wandel, Randnr. 47, sowie Urteile vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-371/99, Liberexim, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 55, und vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 31).

    54 Was die Feststellung des vorlegenden Gerichts angeht, die Entfernung des Versandscheins habe im vorliegenden Fall keine konkreten Auswirkungen auf den zur Nämlichkeitssicherung angelegten zollamtlichen Verschluss gehabt, da die Zollverwaltung zu keinem Zeitpunkt die Vorlage des Versandscheins verlangt und ebenso wenig festgestellt habe, dass er ihr nicht ohne nennenswerte Verzögerung hätte vorgelegt werden können, genügt der Hinweis darauf, dass es für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung nach ständiger Rechtsprechung nur darauf ankommt, dass objektive Voraussetzungen, wie z. B. das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte, erfüllt sind (vgl. Urteile D. Wandel, Randnr. 48, und Liberexim, Randnr. 60).

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-222/01
    72 In diesem Zusammenhang ist der Art der beförderten Waren besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da der Zigarettenmarkt, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, für die Entwicklung eines illegalen Handels besonders anfällig ist (siehe Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 87).
  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-222/01
    63 Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof u. a. einerseits festgestellt, dass dieser Artikel dann Anwendung finden soll, wenn die Umstände, die die Beziehung zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und der Verwaltung bestimmen, sich so darstellen, dass es unbillig wäre, diesem Wirtschaftsteilnehmer einen Nachteil aufzuerlegen, den er normalerweise nicht erlitten hätte (vgl. Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22).
  • EuGH, 12.03.1987 - 244/85

    Cerealmangimi und Italgrani / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-222/01
    62 Wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, ist Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die bei Erlass der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte, erfassen soll (vgl. u. a. Urteile vom 12. März 1987 in den verbundenen Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 10, und vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 41).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-222/01
    40 Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass - wie der Gerichtshof in anderen Rechtssachen, in denen die Gemeinschaftsvorschriften, deren Auslegung begehrt wurde, nur aufgrund einer vom nationalen Recht vorgenommenen Verweisung anwendbar waren, in ständiger Rechtsprechung entschieden hat -, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um u. a. sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse der Gemeinschaft daran besteht, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsdivergenzen zu verhindern (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 37, vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-300/01, Salzmann, Slg. 2003, I-4899, Randnr. 34).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-222/01
    40 Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass - wie der Gerichtshof in anderen Rechtssachen, in denen die Gemeinschaftsvorschriften, deren Auslegung begehrt wurde, nur aufgrund einer vom nationalen Recht vorgenommenen Verweisung anwendbar waren, in ständiger Rechtsprechung entschieden hat -, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um u. a. sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse der Gemeinschaft daran besteht, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsdivergenzen zu verhindern (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 37, vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-300/01, Salzmann, Slg. 2003, I-4899, Randnr. 34).
  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-222/01
    62 Wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, ist Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die bei Erlass der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte, erfassen soll (vgl. u. a. Urteile vom 12. März 1987 in den verbundenen Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 10, und vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 41).
  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-222/01
    40 Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass - wie der Gerichtshof in anderen Rechtssachen, in denen die Gemeinschaftsvorschriften, deren Auslegung begehrt wurde, nur aufgrund einer vom nationalen Recht vorgenommenen Verweisung anwendbar waren, in ständiger Rechtsprechung entschieden hat -, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um u. a. sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse der Gemeinschaft daran besteht, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsdivergenzen zu verhindern (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 37, vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-300/01, Salzmann, Slg. 2003, I-4899, Randnr. 34).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-337/01

    Hamann International

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

  • BFH, 30.08.2005 - VII R 1/00

    Zeitweilige Entfernung des Versandscheins von der Ware als Entziehen aus der

    Eine --nicht aus zoll- oder beförderungstechnischen Gründen bedingte-- auch nur zeitweilige Entfernung des Versandscheins von der Ware führt im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu einem Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung und begründet folglich die Abgabenschuld (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-222/01).

    Geht eine Zuwiderhandlung gegen das gemeinschaftliche Versandverfahren auf das Verhalten eines als verdeckter Ermittler auftretenden Zollfahndungsbeamten zurück (sog. "agent provocateur"), liegt darin ein besonderer Umstand, der zum Erlass/zur Erstattung der dadurch hervorgerufenen Abgabenschuld führen kann (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-222/01).

    Schädlich ist nur eigenes Verschulden in Form von betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit (Änderung der Rechtsprechung im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-222/01).

    Mit Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-222/01 (BFH/NV Beilage 2004, 286), auf dessen Gründe ebenfalls verwiesen wird, hat der EuGH hierauf geantwortet:.

  • FG Düsseldorf, 13.09.2021 - 4 K 1573/21

    Voraussetzungen für den Erlass der Einfuhrumsatzsteuer

    Insoweit werde auf das EuGH-Urteil vom 29.04.2004, C-222/01, Rz. 71 und die Urteile des Senats vom 13. Juni 2007, 4 K 4456/05, und des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Januar 2007, 7 K 4445/03 hingewiesen.

    Bei der Beurteilung der Sorgfalt, die die Klägerin als Hauptverpflichtete hätte anwenden müssen, sei auch die Art der zu befördernden Ware von besonderer Bedeutung (EuGH Urteil vom 29.04.2004, C-222/01).

    Anders als im Streitfall habe der Hauptverpflichtete im Fall des EuGH-Urteils vom 29.04.2004, C-222/01, selbst den Transport dem Frachtführer übergeben.

    Besondere Umstände im Sinne dieser Vorschriften, die zum Teil auch als besonderer Fall bezeichnet werden, sind anzunehmen, wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer in einer Lage befindet, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (ständige Rechtsprechung, s. EuGH Urteile v. 29.04.2004, C-222/01, Rz. 65; v. 22.03.2012, C-506/09 P, Rz. 65; v. 03.02.2021 C-92/20, Rz. 30).

    Sie sind auch anzunehmen, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und der Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (EuGH Urteil v. 29.04.2004, C-222/01, Rz. 63; EuG Urteil v. 7.6.2001, T-330/99, Rz. 52).

    Im EuGH-Urteil vom 29.04.2004, C-222/01, Rz. 71 blieb es Sache des vorlegenden Gerichts zu entscheiden, ob dem Hauptverpflichteten auch insoweit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden konnte.

  • EuG, 13.09.2005 - T-53/02

    Ricosmos / Kommission - Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren

    Auch andere Kriterien können folglich bei der Prüfung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, eine Rolle spielen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-222/01, British American Tobacco, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 71).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass bei der Prüfung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, der Art der beförderten Waren besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (Urteil British American Tobacco, Randnr. 72).

    Der Zigarettenmarkt war bereits vor 1994, zur Zeit des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache, für die Entwicklung eines illegalen Handels besonders anfällig (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco, Randnr. 72).

    Der Verstoß gegen eine förmliche Verpflichtung im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, wie z. B. die Nichtangabe der Kennzeichen der verwendeten Beförderungsmittel, kann einen Umstand darstellen, der geeignet ist, eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco, Randnr. 70).

    Angesichts der Tatsache, dass der Versandschein T1 ein zweifellos wesentlicher Faktor für das gute Funktionieren des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist (Urteil British American Tobacco, Randnr. 52), und angesichts der Bedeutung, die das Exemplar Nr. 5 dieses Versandscheins für die Feststellung des Entstehens einer Zollschuld oder die Unterrichtung der Bediensteten der Abgangsstelle über Unregelmäßigkeiten beim Warentransport hat, muss die Übermittlung dieses Exemplars zwingend zwischen den Zollbehörden ohne Beteiligung der Wirtschaftsteilnehmer erfolgen.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Wie der Gerichtshof in Fällen solcher Vorabentscheidungsersuchen, in denen die Gemeinschaftsvorschriften, deren Auslegung begehrt wurde, nur aufgrund einer vom nationalen Recht vorgenommenen Verweisung anwendbar waren, in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, besteht, wenn sich eine nationale Rechtsvorschrift zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richtet, ein klares Gemeinschaftsinteresse daran, dass die vom Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 37, vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 32, vom 11. Januar 2001, Kofisa Italia, C-1/99, Slg. 2001, I-207, Randnr. 32, vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 40, und vom 16. März 2006, Poseidon Chartering, C-3/04, Slg. 2006, I-2505, Randnr. 16).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-430/08

    Terex Equipment - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der nach den gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel, C-66/99, Slg. 2001, I-873, Randnr. 47, vom 11. Juli 2002, Liberexim, C-371/99, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 55, vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, Slg. 2004, I-1791, Randnr. 31, und vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 47).

    Unter diesen Umständen ist die Verwendung des die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bezeichnenden Zollverfahrenscodes 10 00 statt des Codes 31 51, der für die Ausfuhr von Waren gilt, die dem Verfahren der aktiven Veredelung unterliegen, in den Ausfuhranmeldungen als "Entziehung" dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung anzusehen (vgl. entsprechend Urteil British American Tobacco, Randnr. 53).

    Nach der Rechtsprechung reicht es für ein "Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung" nämlich aus, wenn die Ware etwaigen zollamtlichen Überprüfungen objektiv entzogen wurde, unabhängig davon, ob diese von der zuständigen Behörde tatsächlich vorgenommen worden wären (vgl. Urteil British American Tobacco, Randnr. 55).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-75/13

    SEK Zollagentur - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Entziehung einer

    Eine solche vorübergehende Entfernung erschwert ferner sowohl die Feststellung der Nämlichkeit der Waren, die Gegenstand des Versandverfahrens sind, als auch die Feststellung des auf sie anwendbaren Zollverfahrens (vgl. entsprechend Urteil British American Tobacco, C-222/01, EU:C:2004:250, Rn. 52).

    Nach der vom Gerichtshof in den Urteilen D. Wandel (EU:C:2001:69), Liberexim (EU:C:2002:433) und Hamann International (EU:C:2004:90) vertretenen Auslegung stellt diese Entfernung nämlich eine Handlung dar, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom Zollrecht der Union vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco, EU:C:2004:250, Rn. 53).

    Für eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung genügt es somit, dass die Ware etwaigen zollamtlichen Überprüfungen objektiv entzogen wurde, unabhängig davon, ob diese von der zuständigen Behörde tatsächlich vorgenommen worden wären (Urteil British American Tobacco, EU:C:2004:250, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    22 Urteil vom 29. April 2004, British American Tobacco (C-222/01, EU:C:2004:250, Rn. 41).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-273/12

    Harry Winston - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    Sie hat der Cour d'appel vorgeworfen, zum einen nicht - wie dazu aufgefordert - geprüft zu haben, ob der Gerichtshof in seinem Urteil Esercizio Magazzini Generali und Mellina Agosta nicht entschieden habe, dass der Raub von zollpflichtigen Waren die Zollpflicht nicht erlöschen lasse, und zum anderen in Bezug auf die Mehrwertsteuer ihre Entscheidung auf das Urteil British American Tobacco International und Newman Shipping gestützt zu haben, obwohl im vorliegenden Fall der Steuertatbestand keine "Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern eine "Einfuhr" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie sei.

    Zweitens habe der Gerichtshof in seinem Urteil British American Tobacco International und Newman Shipping festgestellt, dass der Diebstahl von Waren keine "Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstelle und daher nicht als solcher der Mehrwertsteuer unterliegen könne.

    Im Einzelnen ist zu dem Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex zu bemerken, dass dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vom Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile vom 11. Juli 2002, Liberexim, C-371/99, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, Slg. 2005, I-689, Randnr. 19).

  • BFH, 26.11.2014 - VII R 3/12

    Zollschuldentstehung durch Entziehen von Waren aus dem Versandverfahren - Erlass

    Dafür reicht es, wenn die Ware etwaigen zollamtlichen Überprüfungen objektiv entzogen wurde, unabhängig davon, ob diese von der zuständigen Behörde tatsächlich vorgenommen worden wären (EuGH-Urteile in ZfZ 2014, 278 Rz 28, 31, 32, m.w.N., und vom 29. April 2004 C-222/01 --British American Tobacco--, Slg. 2004, I-4683, ZfZ 2004, 228).

    Hinsichtlich in das Versandverfahren übergeführter Waren ist eine Behinderung zollamtlicher Prüfungen im vorstehenden Sinne anzunehmen, wenn Waren und Versandpapiere voneinander getrennt werden, mithin für den Fall einer zollamtlichen Kontrolle der die transportierten Waren betreffende Versandschein nicht präsentiert werden kann oder --umgekehrt-- die Waren sich nicht dort befinden, wo sie sich nach den Versandpapieren befinden sollten (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-4683, ZfZ 2004, 228).

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 49/03

    "man spricht deutsh"; Zustimmungsbedürftigkeit der Satellitenausstrahlung eines

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind auch solche Vorlagefragen zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.1990 - Rs. C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763 Tz. 36 f. - Dzodzi; Urt. v. 15.5.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, I-4899 Tz. 34 - Salzmann; Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-222/01, Tz. 40 - Britisch American Tobacco Manufacturing BV; vgl. auch die Schlußanträge des Generalanwalts Léger v. 30.1.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, I-4899 Tz. 20 ff. - Salzmann; Schlußanträge des Generalanwalts Poiares Maduro v. 19.5.2004 - Rs. C-170/03, Tz. 64 ff. - Feron, jeweils m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 4456/05

    Erstattung der wegen Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren

  • EuGH, 03.04.2008 - C-230/06

    Militzer & Münch - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der

  • BFH, 11.12.2012 - VII R 3/12

    Entzug einer zum Versand angemeldeten, aber nicht versandten Ware aus

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 61/03

    Grundsatz der einmaligen Entstehung einer Zollschuld durch die zeitlich erste

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-304/08

    Plus Warenhandelsgesellschaft - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung

  • BFH, 06.09.2004 - VII E 5/04

    Überprüfung einer rkr. Entsch. auf ihre Richtigkeit nicht im Verfahren über die

  • EuGH, 13.12.2007 - C-374/06

    BATIG - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerliche Vorschriften - Harmonisierung

  • EuGH, 20.01.2005 - C-300/03

    Honeywell Aerospace

  • BFH, 07.12.2004 - VII R 21/04

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; juristische Person als

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2007 - C-280/06

    ETI u.a. - Wettbewerb - Art. 81 EG - Absprache über den Verkaufspreis von

  • FG München, 31.03.2011 - 14 K 4137/08

    Überschreitung der Gestellungsfrist im Versandverfahren

  • EuGH, 27.01.2011 - C-489/09

    Vandoorne - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27

  • BFH, 29.10.2007 - VII B 352/06

    Entstehung der Zollschuld durch Entziehen; Entstehung von Einfuhrabgaben

  • BFH, 26.11.2008 - VII B 142/07

    Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen - Begriff der "offensichtlichen

  • FG Hessen, 08.12.2014 - 7 K 1457/12

    Die Beteiligten streiten darüber, ob im Jahr 2003 entgeltlich abgegebene

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2012 - C-28/11

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Zolllager - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2012 - C-262/10

    Döhler Neuenkirchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Aktiver Veredelungsverkehr -

  • FG Hessen, 29.11.2011 - 7 K 1881/10

    Zeitpunkt der Zollschuldentstehung bei unvollständiger Beförderung von Waren im

  • EuG, 03.10.2006 - T-313/04

    Hewlett-Packard / Kommission - Verweigerung der Erstattung von Einfuhrabgaben -

  • FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 3554/18

    Zollerstattung bei Wiederausfuhr einer Nichtgemeinschaftsware - Rückwirkende

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2004 - C-195/03

    Papismedov u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Anwendungsbereich

  • EuG, 27.09.2005 - T-26/03

    Geologistics / Kommission - Zollunion - Externe gemeinschaftliche

  • FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15

    Zollrecht: Erlass von Drittlandszoll und Antidumpingzoll auf Aluminiumheizkörper,

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2012 - 11 K 5876/08

    Erstattung von Einfuhrabgaben - Zurechenbarkeit offensichtlich fahrlässigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2005 - C-140/04

    United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals - Freier Warenverkehr -

  • FG München, 19.02.2009 - 14 K 3764/06

    Zuständigkeit für Abgabenerhebung im gemeinsamen Versandverfahren

  • FG Hamburg, 17.12.2010 - 4 K 72/10

    Einfuhrabgaben: Zweifaches Versandverfahren

  • EuG, 16.09.2008 - T-496/04

    Nortrail Transport / Kommission - Zollunion - Externes gemeinschaftliches

  • FG München, 10.11.2005 - 14 K 2630/03

    Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen; Keine Erhebung der

  • FG Hessen, 24.06.2015 - 7 K 1022/13

    Art. 203 Abs. 3, 1. Anstrich ZK, Art. 213 ZK, Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK

  • FG Hamburg, 10.09.2009 - 4 K 198/08

    Zollschuldentstehung durch Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung -

  • FG München, 20.07.2006 - 14 K 518/04

    Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im Versandverfahren

  • FG Hamburg, 20.06.2006 - 4 K 155/04

    Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG Hamburg, 08.09.2010 - 4 K 3/10

    Bedeutung der Frist nach Art. 215 Abs. 1 ZK i. V. m. Art. 450a ZK-DVO

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