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   EuGH, 26.05.2005 - C-409/03   

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https://dejure.org/2005,8762
EuGH, 26.05.2005 - C-409/03 (https://dejure.org/2005,8762)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.2005 - C-409/03 (https://dejure.org/2005,8762)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - C-409/03 (https://dejure.org/2005,8762)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Ausfuhrerstattungen - Rindfleisch - Schlachtungen aus besonderem Anlass - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Artikel 13 - Gesunde und handelsübliche Qualität - Vermarktungsfähigkeit unter normalen Bedingungen

  • Europäischer Gerichtshof

    SEPA

    Ausfuhrerstattungen - Rindfleisch - Schlachtungen aus besonderem Anlass - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Artikel 13 - Gesunde und handelsübliche Qualität - Vermarktungsfähigkeit unter normalen Bedingungen

  • EU-Kommission PDF

    SEPA

    Ausfuhrerstattungen - Rindfleisch - Schlachtungen aus besonderem Anlass - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Artikel 13 - Gesunde und handelsübliche Qualität - Vermarktungsfähigkeit unter normalen Bedingungen

  • EU-Kommission

    SEPA

    Landwirtschaft , Währungspolitische Maßnahmen - Landwirtschaft , Rindfleisch

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits über die Versagung von Ausfuhrerstattungen für von notgeschlachteten Tieren stammendes und in Drittländer ausgeführtes Rindfleisch; Erfordernis der "gesunden und handelsüblichen Qualität" von Fleisch im Sinne der Verordnung ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 13; ;... Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 11 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 21 Abs. 1; ; Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 Art. 2 Buchst. n; ; Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 Art. 6 Abs. 1; ; Fleischhygienegesetz § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SEPA

    Ausfuhrerstattungen - Rindfleisch - Schlachtungen aus besonderem Anlass - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Artikel 13 - Gesunde und handelsübliche Qualität - Vermarktungsfähigkeit unter normalen Bedingungen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 3665/87 Art 13
    Ausfuhrerstattung; Handelsübliche Qualität

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) - Voraussetzung der gesunden und handelsüblichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfZ 2005, 336
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.11.1998 - C-235/97

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-409/03
    23 Diese Auslegung wird in der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87 aufgegriffen, wonach die Erzeugnisse so beschaffen sein müssen, dass sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden können (vgl. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 77).

    24 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass es zwar in Ermangelung einer Gemeinschaftsnorm, die die gesunde und handelsübliche Qualität definiert, Sache der Mitgliedstaaten ist, genauere einschlägige Bestimmungen zu erlassen, dass diese nationalen Bestimmungen aber nicht gegen die allgemeine Systematik der anwendbaren Gemeinschaftsregelung verstoßen dürfen, die eine Beschaffenheit erfordert, die die Vermarktung unter normalen Verhältnissen ermöglicht (vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-371/92, Ellinika Dimitriaka, Slg. 1994, I-2391, Randnr. 23, und Frankreich/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 09.10.1973 - 12/73

    Muras / Hauptzollamt Hamburg Jonas

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-409/03
    Ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag genannten Bezeichnung vermarktet werden könnte, würde diesen Qualitätsanforderungen nicht genügen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1973 in der Rechtssache 12/73, Muras, Slg. 1973, 963, Randnr. 12).
  • EuGH, 08.06.1994 - C-371/92

    Elliniko Dimosio / Ellinika Dimitriaka

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-409/03
    24 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass es zwar in Ermangelung einer Gemeinschaftsnorm, die die gesunde und handelsübliche Qualität definiert, Sache der Mitgliedstaaten ist, genauere einschlägige Bestimmungen zu erlassen, dass diese nationalen Bestimmungen aber nicht gegen die allgemeine Systematik der anwendbaren Gemeinschaftsregelung verstoßen dürfen, die eine Beschaffenheit erfordert, die die Vermarktung unter normalen Verhältnissen ermöglicht (vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-371/92, Ellinika Dimitriaka, Slg. 1994, I-2391, Randnr. 23, und Frankreich/Kommission, Randnrn.
  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 146/06

    Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von

    Mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.5.2005 (C-409/03, [...]), mit dem der Gerichtshof erkannt hat, dass Fleisch, das die Genusstauglichkeitskriterien erfülle, dessen Vermarktung für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft aber durch die Gemeinschaftsregelung auf den lokalen Markt beschränkt sei, weil es von Tieren stamme, die aus besonderem Anlass geschlachtet worden seien, nicht als Fleisch von gesunder und handelsüblicher Qualität angesehen werden könne, räumt die Klägerin zwar ein, dass sie die Frage der Auslegung des Begriffs der handelsüblichen Qualität in Bezug auf Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nicht fortführen wolle.

    Auch der Generalanwalt Léger habe in seinem Schlussantragvom 3.2.2001 in der Rechtssache C-409/03 die Auffassung vertreten, Art. 13 VO (EG) Nr. 3665/87 habe von den Wirtschaftsteilnehmern nicht dahin verstanden werden können, dass er die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Fleisch der Bedingung unterstelle, dass das Fleisch in der gesamten Gemeinschaft zum Genuss für Menschen vertrieben werden dürfe (Rz. 51).

    Der Europäische Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 26.5.2005 (C-409/03, Rz. 26) gerade betont, die Tatsache, dass die Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses "unter normalen Bedingungen" ein Merkmal darstelle, das notwendig mit dem Begriff "gesunde und handelsübliche Qualität" verbunden sei, ergebe sich eindeutig aus der Regelung über die Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, da seit der Verordnung (EG) Nr. 1041/67 alle einschlägigen Verordnungen sowohl den Begriff "gesunde und handelsübliche Qualität" als auch das Kriterium der Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses "unter normalen Bedingungen" als Voraussetzung dafür übernommen hätten, dass für ein Erzeugnis eine Ausfuhrerstattung gewährt werde.

    Denn die von ihr ausgeführten Erzeugnisse, die innerhalb der Gemeinschaft nur auf lokalen Märkten hätten vermarktet werden dürfen und damit nicht als unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig angesehen werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 26.5.2005, C-409/03, Rz. 30, [...]), waren nicht im Sinne des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 von gesunder und handelsüblicher Qualität, was Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist.

    Entsprechend verhält es sich im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Fragestellung, ob der vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.5.2005 (C-409/03) vorgenommenen Auslegung des Art. 13 VO Nr. 3665/87 ein überraschender Charakter beizumessen ist.

    Mit dieser Bedeutung und Rechtswirkung auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.5.2005 (C-409/03) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 15.7.2003 (VII R 10/02) lässt es sich indes a limine nicht vereinbaren, der Klägerin unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit eine Übergangsfrist einzuräumen mit der Folge, dass die ihr gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Ausfuhrerstattungen nicht zurückgefordert werden dürften.

  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06

    Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von

    Mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.05.2005 (C-409/03, [...]), mit dem der Gerichtshof erkannt hat, dass Fleisch, das die Genusstauglichkeitskriterien erfülle, dessen Vermarktung für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft aber durch die Gemeinschaftsregelung auf den lokalen Markt beschränkt sei, weil es von Tieren stamme, die aus besonderem Anlass geschlachtet worden seien, nicht als Fleisch von gesunder und handelsüblicher Qualität angesehen werden könne, räumt die Klägerin zwar ein, dass sie die Frage der Auslegung des Begriffs der handelsüblichen Qualität in Bezug auf Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nicht fortführen wolle.

    Auch der Generalanwalt Léger habe in seinem Schlussantrag vom 03.02.2001 in der Rechtssache C-409/03 die Auffassung vertreten, Art. 13 VO (EG) Nr. 3665/87 habe von den Wirtschaftsteilnehmern nicht dahin verstanden werden können, dass er die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Fleisch der Bedingung unterstelle, dass das Fleisch in der gesamten Gemeinschaft zum Genuss für Menschen vertrieben werden dürfe (Rz. 51).

    Der Europäische Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 26.05.2005 (C-409/03, Rz. 26) gerade betont, die Tatsache, dass die Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses "unter normalen Bedingungen" ein Merkmal darstelle, das notwendig mit dem Begriff "gesunde und handelsübliche Qualität" verbunden sei, ergebe sich eindeutig aus der Regelung über die Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, da seit der Verordnung (EG) Nr. 1041/67 alle einschlägigen Verordnungen sowohl den Begriff "gesunde und handelsübliche Qualität" als auch das Kriterium der Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses "unter normalen Bedingungen" als Voraussetzung dafür übernommen hätten, dass für ein Erzeugnis eine Ausfuhrerstattung gewährt werde.

    Denn die von ihr ausgeführten Erzeugnisse, die innerhalb der Gemeinschaft nur auf lokalen Märkten hätten vermarktet werden dürfen und damit nicht als unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig angesehen werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 26.05.2005, C-409/03, Rz. 30, [...]), waren nicht im Sinne des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 von gesunder und handelsüblicher Qualität, was Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist.

    Entsprechend verhält es sich im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Fragestellung, ob der vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.05.2005 (C-409/03) vorgenommenen Auslegung des Art. 13 VO Nr. 3665/87 ein überraschender Charakter beizumessen ist.

    Mit dieser Bedeutung und Rechtswirkung auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.05.2005 (C-409/03) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 15.07.2003 (VII R 10/02) lässt es sich indes a limine nicht vereinbaren, der Klägerin unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit eine Übergangsfrist einzuräumen mit der Folge, dass die ihr gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Ausfuhrerstattungen nicht zurückgefordert werden dürften.

  • EuGH, 07.09.2006 - C-353/04

    Nowaco Germany - Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 - Zollkodex der

    27 Der Gerichtshof hat zur Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9), bereits entschieden, dass das Erfordernis der "gesunden und handelsüblichen" Qualität eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung ist und dass ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht "unter normalen Bedingungen" vermarktet werden könnte, diesen Qualitätsanforderungen nicht genügen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 1973 in der Rechtssache 12/73, Muras, Slg. 1973, 963, Randnr. 12, vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-409/03, SEPA, Slg. 2005, I-4321, Randnr. 22, und vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-309/04, Fleisch-Winter, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 20).

    Was die Verordnung Nr. 3665/87 betrifft, nimmt deren neunte Begründungserwägung auf diese Anforderung Bezug (Urteile SEPA, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Bestimmung eine bestehende Rechtslage bestätigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil SEPA, Randnr. 27).

    37 Eine Auslegung, nach der es zulässig wäre, die Ausfuhr von Erzeugnissen zu fördern, die den Vermarktungsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft nicht genügen, stünde, wie der Gerichtshof bereits im Urteil SEPA (Randnr. 31) festgestellt hat, im Widerspruch zum gemeinschaftlichen System der Ausfuhrerstattungen.

  • BFH, 14.05.2013 - VII R 45/10

    Sanktion für einen aus Rechtsgründen unberechtigten Ausfuhrerstattungsantrag

    Da solches Fleisch nicht "von gesunder und handelsüblicher Qualität" und daher nicht erstattungsfähig sei, wie inzwischen der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 26. Mai 2005 C-409/03 --SEPA-- (Slg. 2005, I-4321) entschieden hat, hatte das HZA die der Klägerin gewährten Vorschüsse auf die Ausfuhrerstattung zurückgefordert.

    Dazu hat der EuGH weiter ausgeführt, der von der Klägerin zu ihren Gunsten angeführte Umstand, die (spätere) Auffassung der deutschen Behörden und das Urteil des EuGH in Slg. 2005, I-4321, dass Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nicht von handelsüblicher Qualität sei, könne nicht als ungewöhnlich und unvorhersehbar qualifiziert werden.

  • BFH, 07.09.2011 - VII R 45/10

    Vorlage an den EuGH: Verhängung einer Verwaltungssanktion bei in nicht

    Da solches Fleisch nicht "von gesunder und handelsüblicher Qualität" und daher nicht erstattungsfähig ist, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 26. Mai 2005 C-409/03 --SEPA-- (Slg. 2005, I-4321) entschieden hat, hat das HZA die der Klägerin gewährten Vorschüsse auf die Ausfuhrerstattung durch inzwischen bestandskräftige Rückforderungsbescheide zurückgefordert.
  • BFH, 24.08.2010 - VII R 47/09

    Keine Ausfuhrerstattung, wenn der BSE-Schnelltest nicht in einem zugelassenen

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass die unionsrechtlich vorgesehene Untersuchung mehr als 30 Monate alter Rinder durch nationale Regelungen auf mehr als 24 Monate alte Rinder erweitert werden durfte (EuGH-Urteil vom 25. Februar 2010 C-562/08 --Müller Fleisch--, ZfZ 2010, 134) und dass auch Verkehrsbeschränkungen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften der handelsüblichen Qualität der Erzeugnisse entgegenstehen (EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005 C-409/03 --SEPA--, Slg. 2005, I-4321, ZfZ 2005, 336).

    Darüber hinaus kann für den Streitfall ohnehin nicht angenommen werden, dass ein etwaiges Vertrauen der Klägerin in die Rechtmäßigkeit der zunächst seitens der Veterinärbehörde erteilten Genusstauglichkeitsbescheinigung (bei der es sich im Übrigen nicht um einen die Ausfuhrerstattung betreffenden Grundlagenbescheid handelt vgl. EuGH-Urteil --SEPA-- in Slg. 2005, I-4321, ZfZ 2005, 336, Rz 30) eine Anspruchsvoraussetzung gegenüber einer anderen Behörde --dem HZA-- zu begründen vermag.

  • EuGH, 06.12.2012 - C-562/11

    SEPA - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 -

    Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs stellte der Gerichtshof fest, dass die Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses "unter normalen Bedingungen" ein Merkmal darstellt, das notwendig mit dem Begriff "gesunde und handelsübliche Qualität" verbunden ist, so dass Fleisch wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, dessen Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb erheblich eingeschränkt sind, nicht als "unter normalen Bedingungen" vermarktungsfähig angesehen werden kann, auch wenn es die Genusstauglichkeitskriterien erfüllt und Gegenstand eines Handelsgeschäfts ist (Urteil vom 26. Mai 2005, SEPA, C-409/03, Slg. 2005, I-4321, Randnrn.

    Erst später, als sie vom Erlass der zuständigen deutschen Behörden, wonach Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nicht die Voraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität nach Art. 13 der Verordnung Nr. 3665/87 erfülle, Kenntnis erlangt habe und diese Einschätzung im Urteil SEPA bestätigt worden sei, habe sie wissen können, dass für die betreffenden Ausfuhren kein Erstattungsanspruch bestehe.

  • EuGH, 09.03.2017 - C-141/15

    Doux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 543/2008 - Art. 15

    Die Vermarktungsfähigkeit eines Erzeugnisses "unter normalen Bedingungen" stellt ein Merkmal dar, das notwendig mit dem Begriff "gesunde und handelsübliche Qualität" verbunden ist (Urteile vom 26. Mai 2005, SEPA, C-409/03, EU:C:2005:319, Rn. 26, und vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, EU:C:2005:732, Rn. 21).

    Ein Erzeugnis, das im Gebiet der Union nicht unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag genannten Bezeichnung vermarktet werden könnte, würde diesen Anforderungen nicht genügen (Urteile vom 26. Mai 2005, SEPA, C-409/03, EU:C:2005:319, Rn. 22, und vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, EU:C:2005:732, Rn. 20).

  • FG Hamburg, 28.04.2008 - 4 K 165/05

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Marzipanbroten

    Diese unter der Geltung der Verordnung Nr. 3665/87 bestehende Rechtslage ist durch die Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.04.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. 1 102/11, im Folgenden: VO Nr. 800/1999), die die Verordnung Nr. 3665/87 aus Gründen der Klarheit neu fasst (vgl. 1. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 800/1999), bestätigt worden (vgl. EuGH, Urteil vom 26.5.2005, C-409/03, Rz. 27, [...]).

    Die in der englischen bzw. französischen Fassung verwandten Adjektive "sound and fair marketable" bzw. "loyale et marchande" bedeuten "gesund oder intakt" sowie "börsenfähig oder gängig" bzw. "gesetzestreu" sowie "handelskaufmännisch"; sie machen deutlich, dass mit dem Begriff der "handelsüblichen Qualität" auf dem Erzeugnis inhärente Merkmale Bezug genommen wird, die in der Weise zu umschreiben sind, dass das Erzeugnis die Eigenschaften besitzen muss, die das Gesetz oder die Geflogenheiten des Handels im Gemeinschaftsgebiet verlangen (ähnlich auch Schlussantrag des Generalanwalts Légervom 03.02.2005 in der Rechtssache C-409/03, Rz. 47, http://curia.europa.eu).

    Vor diesem Hintergrund hält der erkennende Senat dafür, dass der Begriff der handelsüblichen Qualität in Art. 13 VO Nr. 3665/87 nicht verlangt, dass die Waren eine bestimmte Qualität im subjektiven oder geschäftlichen Sinne aufweisen müssen (in diesem Sinne auch Schlussantrag des Generalanwalts Léger vom 03.02.2005 in der Rechtssache C-409/03, Rz. 59 u. 64, http://curia.europa.eu).

  • FG Hamburg, 02.07.2010 - 4 V 28/10

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Geflügelschlachtkörpern

    Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Erfordernis der gesunden und handelsüblichen Qualität eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 26.5.2005, C-409/03, Rz. 22).

    Fleisch, dessen Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb erheblich eingeschränkt sind, kann, auch wenn es die Genusstauglichkeitskriterien erfüllt und Gegenstand eines Handelsgeschäftes ist, nicht als "unter normalen Bedingungen" vermarktungsfähig angesehen werden (EuGH, Urteil vom 26.5.2005, C-409/03, Rz. 30).

    Das hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 26.5.2005 (C-409/03, Rz. 31) und 7.9.2006 (C-353/04, Rz. 37) unmissverständlich festgestellt.

  • BFH, 25.09.2015 - VII B 55/15

    Ausfuhrerstattung: Sanktion für in unzutreffender Höhe beantragte

  • EuGH, 01.12.2005 - C-309/04

    Fleisch-Winter - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung -

  • FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 137/08

    Ausfuhrerstattung - Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-141/15

    Doux u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Voraussetzungen für die Gewährung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-353/04

    Nowaco Germany - Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 -

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