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   EuGH, 01.12.2005 - C-309/04   

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EuGH, 01.12.2005 - C-309/04 (https://dejure.org/2005,2300)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.2005 - C-309/04 (https://dejure.org/2005,2300)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2005 - C-309/04 (https://dejure.org/2005,2300)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung - Rindfleisch - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Bovine spongiforme Enzephalopathie - Ausfuhrverbot - Gesunde und handelsübliche Qualität - Ausfuhranmeldung - Nationaler Zahlungsantrag - Sanktion

  • Europäischer Gerichtshof

    Fleisch-Winter

    Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung - Rindfleisch - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Bovine spongiforme Enzephalopathie - Ausfuhrverbot - Gesunde und handelsübliche Qualität - Ausfuhranmeldung - Nationaler Zahlungsantrag - Sanktion

  • EU-Kommission PDF

    Fleisch-Winter

    Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung - Rindfleisch - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Bovine spongiforme Enzephalopathie - Ausfuhrverbot - Gesunde und handelsübliche Qualität - Ausfuhranmeldung - Nationaler Zahlungsantrag - Sanktion

  • EU-Kommission

    Fleisch-Winter

    Landwirtschaft , Währungspolitische Maßnahmen - Landwirtschaft , Rindfleisch

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Zum Erfordernis der gesunden und ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gem... einsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 Art. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11; ; Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung - Rindfleisch - Verordnung [EWG] Nr. 3665/87 - Bovine spongiforme Enzephalopathie - Ausfuhrverbot - Gesunde und handelsübliche Qualität - Ausfuhranmeldung - Nationaler Zahlungsantrag - Sanktion; Sachgebiete: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Fleisch-Winter

    Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung - Rindfleisch - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Bovine spongiforme Enzephalopathie - Ausfuhrverbot - Gesunde und handelsübliche Qualität - Ausfuhranmeldung - Nationaler Zahlungsantrag - Sanktion

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 20. April 2004 in Sachen Fleisch-Winter GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) - Auslegung des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfZ 2006, 57
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-309/04
    Hierzu hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 3665/87 und ihrem Sanktionssystem bereits entschieden, dass eine Beihilfe nach einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung nur zu gewähren ist, wenn ihr Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 41).

    Folglich wird der Erstattungsantrag im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht durch die Abgabe des in Artikel 47 dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsantrags gestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-385/03, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2005, I-2997, Randnrn.

    41 Aus der Rechtsprechung geht außerdem hervor, dass es die in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3665/87 bezeichneten Dokumente, d. h. die Ausfuhranmeldung oder ein anderes bei der Ausfuhr verwendetes Dokument, sind, die die Rechtsgrundlage für eine Erstattung bilden und das System der Überprüfung des Erstattungsantrags, die eine Sanktion nach sich ziehen kann, in Gang setzen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, Randnrn.

  • EuGH, 14.04.2005 - C-385/03

    Käserei Champignon Hofmeister - Ausfuhrerstattungen - Unrichtige Erklärung -

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-309/04
    Folglich wird der Erstattungsantrag im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht durch die Abgabe des in Artikel 47 dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsantrags gestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-385/03, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2005, I-2997, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.2001 - C-365/99

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-309/04
    Insoweit hat der Gerichtshof mehrfach betont, dass mit der bovinen spongiformen Enzephalopathie echte und schwerwiegende Risiken verbunden sind und dass die durch den Schutz der menschlichen Gesundheit vor dieser Krankheit gerechtfertigten vorsorglichen Maßnahmen angemessen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-365/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-5645 und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-393/01, Frankreich/Kommission, Slg. 2003, I-5405, Randnr. 42).
  • EuGH, 09.10.1973 - 12/73

    Muras / Hauptzollamt Hamburg Jonas

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-309/04
    20 Der Gerichtshof hat zur Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9), entschieden, dass das Erfordernis der gesunden und handelsüblichen Qualität eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung ist und dass ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag genannten Bezeichnung vermarktet werden könnte, diesen Qualitätsanforderungen nicht genügen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 1973 in der Rechtssache 12/73, Muras, Slg. 1973, 963, Randnr. 12, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-409/03, SEPA, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-409/03

    SEPA - Ausfuhrerstattungen - Rindfleisch - Schlachtungen aus besonderem Anlass -

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-309/04
    20 Der Gerichtshof hat zur Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9), entschieden, dass das Erfordernis der gesunden und handelsüblichen Qualität eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung ist und dass ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag genannten Bezeichnung vermarktet werden könnte, diesen Qualitätsanforderungen nicht genügen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 1973 in der Rechtssache 12/73, Muras, Slg. 1973, 963, Randnr. 12, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-409/03, SEPA, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-309/04
    Insoweit hat der Gerichtshof mehrfach betont, dass mit der bovinen spongiformen Enzephalopathie echte und schwerwiegende Risiken verbunden sind und dass die durch den Schutz der menschlichen Gesundheit vor dieser Krankheit gerechtfertigten vorsorglichen Maßnahmen angemessen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-365/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-5645 und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-393/01, Frankreich/Kommission, Slg. 2003, I-5405, Randnr. 42).
  • EuGH, 22.05.2003 - C-393/01

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-309/04
    Insoweit hat der Gerichtshof mehrfach betont, dass mit der bovinen spongiformen Enzephalopathie echte und schwerwiegende Risiken verbunden sind und dass die durch den Schutz der menschlichen Gesundheit vor dieser Krankheit gerechtfertigten vorsorglichen Maßnahmen angemessen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-365/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-5645 und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-393/01, Frankreich/Kommission, Slg. 2003, I-5405, Randnr. 42).
  • BFH, 08.02.2008 - VII R 21/03

    Anforderungen an den Nachweis, dass es sich um BSE-Fleisch handeln könnte

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 1. Dezember 2005 Rs. C-309/04 (EuGHE 2005, I-10349) sei die gesunde und handelsübliche Qualität der Ausfuhrware eine materielle Voraussetzung für die Gewährung von Erstattungen, deren Vorliegen nach den nationalen Beweisregeln nachzuweisen sei, falls die nationalen Behörden im Hinblick auf die Ausfuhranmeldung Zweifel äußerten.

    Allerdings teile der EuGH diese Rechtsauffassung offensichtlich nicht, wie sich aus seinem Urteil in EuGHE 2005, I-10349 ergebe.

    Im Übrigen sieht die Klägerin einen maßgeblichen Unterschied in der Beurteilung der Streitsache gegenüber dem dem Urteil des EuGH in EuGHE 2005, I-10349 zugrunde liegenden Fall darin begründet, dass die Ausfuhrware bei der Ausfuhr beschaut und eine Probe untersucht worden sei, ohne dass die Qualität beanstandet worden sei.

    Hingegen beruhe das EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349 wesentlich darauf, dass das Fleisch bei der Ausfuhr physisch nicht kontrolliert worden sei, wodurch die im Zusammenhang mit BSE gesteigerte Pflicht der Zollbehörde zur Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung verletzt worden sei.

    Es ist der Ansicht, dass aus dem EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349 zu folgern sei, dass die Beschaffenheitsvermutung des Art. 70 ZK nicht für den Nachweis des Gemeinschaftsursprungs sowie der gesunden und handelsüblichen Qualität von Erzeugnissen gelte, die einem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Verbringungsverbot unterlägen.

    Dazu hat der EuGH entschieden, dass eine Ware, für die ein gemeinschaftsrechtliches Verbot der Ausfuhr nach Drittländern gilt, nicht als ein Erzeugnis von handelsüblicher Qualität anzusehen ist und dass für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung vom Ausführer der Nachweis verlangt wird, dass das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem solchen Ausfuhrverbot unterliegt (EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349).

  • BFH, 26.01.2012 - VII R 24/10

    Keine Ausfuhrerstattung für Rindfleisch, wenn sich die ordnungsgemäße

    --EuGH-- vom 1. Dezember 2005 C-309/04 --Fleisch-Winter--, Slg. 2005, I-10349).

    a) Der Nachweis der Erstattungsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrerzeugnisse ist zu verlangen, falls die zuständige Behörde insoweit Zweifel äußert (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 35).

    Die Schwelle für das Erfordernis eines solchen Nachweises hoch anzusetzen, verbietet sich insbesondere angesichts der vom EuGH hervorgehobenen gesteigerten Prüfungspflicht bei unionsrechtlichen Anforderungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor schweren Krankheiten und Epidemien (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 33).

    Der Umstand, dass dieser Nachweis eines ordnungsgemäßen BSE-Schnelltests und damit der gesunden und handelsüblichen Qualität der ausgeführten Erzeugnisse nicht erbracht worden ist, wirkt sich zum Nachteil der Klägerin aus, da sie insoweit die Feststellungslast zu tragen hat (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10349, Rz 35).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-141/15

    Doux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 543/2008 - Art. 15

    Die Vermarktungsfähigkeit eines Erzeugnisses "unter normalen Bedingungen" stellt ein Merkmal dar, das notwendig mit dem Begriff "gesunde und handelsübliche Qualität" verbunden ist (Urteile vom 26. Mai 2005, SEPA, C-409/03, EU:C:2005:319, Rn. 26, und vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, EU:C:2005:732, Rn. 21).

    Ein Erzeugnis, das im Gebiet der Union nicht unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag genannten Bezeichnung vermarktet werden könnte, würde diesen Anforderungen nicht genügen (Urteile vom 26. Mai 2005, SEPA, C-409/03, EU:C:2005:319, Rn. 22, und vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, EU:C:2005:732, Rn. 20).

    Unabhängig von den in Art. 118 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 Unterabs. 2 des Zollkodex vorgesehenen Rechten ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs es dem Ausführer, da er mit Einreichung eines Erstattungsantrags immer ausdrücklich oder stillschweigend versichert, dass eine "gesunde und handelsübliche Qualität" vorliegt, obliegt, nach den nationalen Beweisregeln nachzuweisen, dass diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, falls die nationalen Behörden im Hinblick auf die Anmeldung Zweifel äußern (Urteil vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, EU:C:2005:732, Rn. 35).

  • FG Hamburg, 09.06.2009 - 4 K 399/07

    Ausfuhrerstattung: Gewährung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich der

    Fleisch, dessen Vertrieb in der Gemeinschaft erheblich eingeschränkt ist, kann nicht als unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig angesehen werden und ist daher nicht von handelsüblicher Qualität (EuGH, Urteil vom 1.12.2005, C-309/04).

    Ware, die unter dieses Ausfuhrverbot fällt, ist nicht von handelsüblicher Qualität (EuGH, Urteil vom 1.12.2005, C-309/04; FG Hamburg, Urteil vom 20.6.2002, IV 252/99).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (zu Art. 13 VO Nr. 3665/87, der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des Art. 21 VO Nr. 800/1999, Urteil vom 1.12.2005, C-309/04) hat der Ausführer für die Gewährung von Erstattung den Nachweis zu erbringen, dass das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliegt.

    Darüber hinaus hält der Senat das gefundene Ergebnis vor dem Hintergrund der Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Frage der Anforderungen an die Beweisführung durch einen Ausführer bei Fragen der handelsüblichen Qualität (Urteil vom 1.12.2005, C-309/04) für richtig.

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

    Nach dem Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2005 Rs. C-309/04 (EuGHE 2005, I-10349) versichere der Ausführer mit seinem Erstattungsantrag zumindest stillschweigend, dass seine Ware gesunde und handelsübliche Qualität habe; ihm obliege es nach dieser Entscheidung, nach den nationalen Beweisregeln nachzuweisen, dass diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, falls die Zollbehörden daran Zweifel äußern.

    Obgleich nämlich Art. 71 Abs. 2 ZK auch bei einem Ausfuhrverfahren grundsätzlich unbeschadet dessen wird angewendet werden können, dass dem Ausführer und nicht der Zollbehörde die Feststellungslast für die erstattungsfähige Beschaffenheit der Ausfuhrware obliegt (Senatsurteil in BFHE 172, 190), sind der EuGH ebenso wie der erkennende Senat seit jeher davon ausgegangen, dass der Ausführer ungeachtet seiner Ausfuhranmeldung seine Angaben im Ausfuhrverfahren zu beweisen hat und im Falle deren Nichterweislichkeit die Feststellungslast trägt, sofern die Zollbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass sie unzutreffend sein könnten (vgl. statt aller das EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-96/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) und dem mit dieser Verordnung errichteten Sanktionssystem bereits entschieden, dass eine Beihilfe nach einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung nur zu gewähren ist, wenn ihr Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 41, und vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 31).

    Falls die zuständige Behörde im Hinblick auf die Anmeldung Zweifel äußert, obliegt es dem Ausführer, gemäß den nationalen Beweisregeln nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Fleisch-Winter, Randnrn. 32 und 35).

    Folglich hat sich die zuständige Behörde bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung auf objektive und konkrete Umstände betreffend das Wohlbefinden der Tiere zu stützen, aus denen sich ergibt, dass die vom Ausführer seinem Ausfuhrerstattungsantrag beigefügten Unterlagen nicht beweisen können, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 beim Transport eingehalten wurden; der Ausführer hat gegebenenfalls nachzuweisen, inwiefern die Beweise, die die zuständige Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der Verordnung Nr. 615/98 und der Richtlinie 91/628 anführt, nicht erheblich sind (vgl. entsprechend Urteil Fleisch-Winter, Randnr. 35).

  • FG Hamburg, 15.02.2007 - 4 K 132/05

    Ausfuhrerstattung: Keine Zurücknahme eines auf unrichtigen Angaben beruhenden

    Außerdem gehöre nach der Rechtsprechung des EuGH zur Rechtssache C 309/04 (Fleischwinter GmbH) eine solche Erklärung nicht zu den sanktionsbewehrten Angaben gemäß Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87.

    Nach der EuGH Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 01.12.2005, C-309/04 Rz. 41f) gehöre die in der Ausfuhranmeldung abgegebene Versicherung der gesunden und handelsüblichen Qualität zu den sanktionsbewehrten Angaben.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 01.12.2005, Rechtssache C- 309/04 - Fleischwinter - Rn. 35 der Entscheidungsgründe, Urteil vom 27.04.2006 Rechtssache C 27/05 - Elfering -, Rn. 29, 30 der Entscheidungsgründe) gehört die Versicherung der gesunden und handelsüblichen Qualität in der Ausfuhranmeldung zu den sanktionsbewehrten Angaben des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3665/87.

    Anders als die Klägerin meint, hat der EuGH in der Rs. C-309/04 - Fleischwinter - Rn. 43 der Entscheidungsgründe nur festgestellt, dass die im nationalen Zahlungsantrag abgegebene Versicherung der gesunden und handelsüblichen Qualität nicht zu den sanktionsbewehrten Angaben gehört, nicht aber eine solche - mit der Einreichung des Erstattungsantrags immer ausdrücklich oder stillschweigend verbundene - Versicherung.

  • EuGH, 07.09.2006 - C-353/04

    Nowaco Germany - Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 - Zollkodex der

    27 Der Gerichtshof hat zur Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9), bereits entschieden, dass das Erfordernis der "gesunden und handelsüblichen" Qualität eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung ist und dass ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht "unter normalen Bedingungen" vermarktet werden könnte, diesen Qualitätsanforderungen nicht genügen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 1973 in der Rechtssache 12/73, Muras, Slg. 1973, 963, Randnr. 12, vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-409/03, SEPA, Slg. 2005, I-4321, Randnr. 22, und vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-309/04, Fleisch-Winter, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 20).

    23 und 26, sowie Fleisch-Winter, Randnr. 21).

  • FG Hamburg, 16.12.2008 - 4 K 221/07

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich

    Fleisch, dessen Vertrieb in der Gemeinschaft erheblich eingeschränkt ist, kann nicht als unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig angesehen werden und ist daher nicht von handelsüblicher Qualität (EuGH, Urteil vom 01.12.2005, C-309/04).

    Ware, die unter dieses Ausfuhrverbot fällt, ist nicht von handelsüblicher Qualität (EuGH, Urteil vom 01.12.2005, C-309/04).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in einem Vorschussfall entschieden, dass Art. 13 VO Nr. 3665/87 für die Gewährung von Erstattung vom Ausführer der Nachweis verlangt, dass das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem Verbringungsverbot unterliegt (Urteil vom 01.12.2005, C-309/04).

    Soweit sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 01.12.2005 (C-309/04) ergibt, dass die Nachweispflicht des Ausführers durch das Vorliegen von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Verbringungsverbot ausgelöst wird, liegen hier derartige Anhaltspunkte vor.

  • BFH, 30.07.2010 - VII B 187/09

    Marktordnungsrecht: Sanktion für unerkanntes BSE-Fleisch

    NV: Gegen einen Ausführer kann eine Sanktion auch dann verhängt werden, wenn er vor Ergehen des EuGH-Urteils vom 1. Dezember 2005 C-309/04 (Fleisch-Winter, Slg. 2005 I-10349) zur fehlenden handelsüblichen Qualität von möglicherweise aus Großbritannien stammendem Rindfleisch die Möglichkeit einer solchen Herkunft seiner Ausfuhrware nicht angegeben hat; er handelte insofern nicht in entschuldbarem Rechtsirrtum, weil eine solche Rechtsauslegung von Anfang an zumindest in Betracht gezogen werden konnte.

    Das HZA hält diese Frage nicht für klärungsbedürftig, weil sie durch das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2005 C-309/04 (Slg. 2005, I-10349) geklärt sei.

    Auch wenn nämlich vor Ergehen der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-309/04 --Fleisch-Winter--, Slg. 2005, I-10349) nicht zweifelsfrei war, ob die handelsübliche Qualität einer Ware zu verneinen ist, wenn zwar nicht festgestellt werden kann, dass für diese ein Ausfuhrverbot besteht, nachträgliche Ermittlungen das aber immerhin als möglich erscheinen lassen, musste eine solche Rechtsauslegung doch zumindest von Anfang an in Betracht gezogen werden.

  • BFH, 07.09.2011 - VII R 45/10

    Vorlage an den EuGH: Verhängung einer Verwaltungssanktion bei in nicht

  • EuGH, 19.03.2009 - C-77/08

    Dachsberger & Söhne - Ausfuhrerstattung - Differenzierte Erstattung - Zeitpunkt

  • FG Hamburg, 16.12.2008 - 4 K 124/06

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 35/03

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

  • EuGH, 24.04.2008 - C-143/07

    AOB Reuter - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - System der

  • BFH, 21.11.2006 - VII R 51/02

    Ausfuhranmeldungen; Sanktionen bei fehlender handelsüblicher Qualität

  • BFH, 13.01.2005 - VII R 1/04

    Vorlage an EuGH : Handelsübliche Qualität einer Erstattungsware - hier:

  • FG Hamburg, 09.11.2010 - 4 K 278/07

    Ausfuhrerstattung: Begriff des Ausführers im Erstattungsrecht - Korrektur einer

  • BFH, 24.08.2010 - VII R 47/09

    Keine Ausfuhrerstattung, wenn der BSE-Schnelltest nicht in einem zugelassenen

  • FG Hamburg, 25.06.2009 - 4 K 85/08

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung und Sanktion

  • EuGH, 18.10.2007 - C-464/06

    Avena Nordic Grain - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen bei

  • BFH, 04.10.2006 - VII R 1/04

    Marktordnungsrecht; Zurücknahme eines Vorabentscheidungsersuchens

  • FG Hamburg, 28.04.2008 - 4 K 165/05

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Marzipanbroten

  • EuGH, 06.12.2012 - C-562/11

    SEPA - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 -

  • BFH, 07.07.2009 - VII R 45/06

    Verjährung der Rückforderung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit gewährter

  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 19/06

    Festsetzung einer Sanktion

  • EuGH, 07.11.2006 - C-151/05

    F. Weissheimer Malzfabrik - Streichung

  • BFH, 13.01.2005 - VII R 2/04
  • BFH, 04.10.2006 - VII R 2/04

    Rücknahme eines Vorabentscheidungsersuchens

  • EuGH, 27.04.2006 - C-27/05

    Elfering Export - Ausfuhrerstattungen - Materielle Voraussetzung - Verordnung

  • BFH, 17.01.2006 - VII B 308/04

    NZB: Ausfuhrerstattung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2007 - C-1/06

    Bonn Fleisch - Ausfuhr - Regelung für Ausfuhrerstattungen bei

  • OLG Stuttgart, 31.07.2012 - 5 U 148/11

    Kaufvertrag über Rindfleisch: Schadenersatzanspruch wegen Mängeln der

  • FG Hamburg, 15.02.2007 - 4 K 204/06

    Ausfuhrerstattung: Sanktion wegen nicht erfolgter Ausfuhr von Erstattungsware in

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-120/05

    Heinrich Schulze - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-141/15

    Doux u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Voraussetzungen für die Gewährung von

  • FG Hamburg, 16.12.2008 - 4 K 96/06

    Ausfuhrerstattung: Sanktionsbescheid wegen fehlenden Ursprungsnachweises und

  • EuGH, 11.12.2014 - C-128/13

    Cruz & Companhia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-353/04

    Nowaco Germany - Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 -

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