Weitere Entscheidung unten: EuGH, 06.12.2007

Rechtsprechung
   BFH, 10.10.2007 - VII R 36/06   

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https://dejure.org/2007,4800
BFH, 10.10.2007 - VII R 36/06 (https://dejure.org/2007,4800)
BFH, Entscheidung vom 10.10.2007 - VII R 36/06 (https://dejure.org/2007,4800)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - VII R 36/06 (https://dejure.org/2007,4800)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    FGO § 40 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 1; ZK Art. 4 Nr. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 38 Abs. 4, Art. 243 Abs. 1; ZollVG § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 4

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 40 Abs. 2; ; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; ; ZK Art. 4 Nr. 5; ; ZK Art. 38 Abs. 1; ; ZK Art. 38 Abs. 4; ; ZK Art. 243 Abs. 1; ; ZollVG § 2 Abs. 2; ; ZollVG § 2 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollflugplatzzwang; Bestimmung eines Flugplatzes als Zollflugplatz; Klagebefugnis des Flugplatzbetreibers

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung eines Flugplatzes als Zollflugplatz; Zollflugplatzzwang; Klagebefugnis des Flugplatzbetreibers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Zollflugplatzzwang

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zollflugplatzzwang

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch eines Betreibers eines Flugplatzes auf Einrichtung einer Zollabfertigungsstelle an seinem Flugplatz und Aufnahme des Flugplatzes in die Liste der Zollflugplätze; Bestimmung eines Flugplatzes als Zollflugplatz als eine Entscheidung i.S.d. Art. 4 Nr. 5 Zollkodex ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZollV § 3 Abs 1, ZollVG § 2, ZollVG § 3, ZK Art 243, GG Art 12
    Klagebefugnis; Zollflugplatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 458
  • BB 2007, 2727
  • DB 2007, 2754
  • ZfZ 2008, 13
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 31.01.2005 - VII R 33/04

    Zollflugplatzzwang; Bestimmung eines besonderen Landeplatzes; Klagebefugnis;

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 36/06
    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 31. Januar 2005 VII R 33/04 (BFHE 208, 350, ZfZ 2005, 236) über die Klage eines Flugplatzbetreibers gegen die Streichung seines Flugplatzes aus der Liste der besonderen Landeplätze (Nr. 2 Abs. 22 DV Zollflugplatzzwang) durch das BMF entschieden.

    Die Vorschrift ermöglicht gemeinschaftsweit die Anfechtung zollrechtlicher Entscheidungen und den Zugang zu einer (jedenfalls auf der unabdingbaren zweiten Stufe gemäß Art. 243 Abs. 2 Buchst. b ZK) zur Entscheidung berufenen unabhängigen Instanz (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 350, ZfZ 2005, 236); in der Bundesrepublik Deutschland ist mit der Eröffnung des Finanzrechtswegs dieser Zugang gegeben.

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits mit seinem Urteil in BFHE 208, 350, ZfZ 2005, 236 einen Flugplatzbetreiber als berechtigt angesehen, die Streichung seines Flugplatzes aus der Liste der besonderen Landeplätze anzufechten, da eine Rechtsverletzung möglich erschien.

    Es handelt sich hierbei --wie der Senat bereits mit Urteil in BFHE 208, 350, ZfZ 2005, 236 hinsichtlich der besonderen Landeplätze ausgeführt hat-- nicht um eine an den Flugplatzbetreiber gerichtete Entscheidung, mit der seinem Flugplatz ein besonderer Status verliehen wird, sondern um eine an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung.

    bb) Wenn der Senat gleichwohl mit Urteil in BFHE 208, 350, ZfZ 2005, 236 auch im Rahmen der Begründetheit jener Klage eine Rechtsverletzung des betroffenen Flugplatzbetreibers für möglich gehalten und die Sache an das FG zurückverwiesen hat, war dies durch den besonderen Umstand jenes Falles begründet, dass die Zollverwaltung den für den Flugplatzbetreiber bereits bestehenden wirtschaftlich vorteilhaften Zustand, der sich aus der Aufnahme seines Flugplatzes in die Liste der besonderen Landeplätze ergab, mit jenem Flugplatzbetreiber auferlegten Pflichten verknüpft hatte und die Streichung des Flugplatzes aus der Liste allein mit der angeblichen Nichterfüllung dieser Pflichten begründete, weshalb der Senat es für geboten hielt, jenem Flugplatzbetreiber die gerichtliche Kontrolle der im Zusammenhang mit dem weiteren Bestand des Flugplatzes als besonderer Landeplatz auferlegten Pflichten sowie der behaupteten Pflichtenverletzung zu eröffnen.

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 36/06
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nämlich erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Klägers verletzt (vgl. zum gleich lautenden § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1983 7 C 102.82, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1983, 610; vom 27. Januar 1993 11 C 35.92, BVerwGE 92, 32), bzw. sie ist --entsprechend umgekehrt-- nur dann nicht gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (Senatsurteil vom 3. Februar 1987 VII R 116/82, BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 36/06
    Das FG ist im Streitfall davon ausgegangen, dass Art. 243 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK weiter gefasst ist als § 40 Abs. 2 FGO und hat die Klagebefugnis der Klägerin ausschließlich mit beruflichen Interessen begründet, wobei allerdings das insoweit vom FG angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juli 1963 Rs. 25/62 (EuGHE 1963, 213) zum früheren Art. 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (jetzt Art. 230 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) nichts für die Annahme hergibt, dass im Rahmen der Rechtsbehelfsbefugnis auf das Erfordernis einer rechtlichen Betroffenheit verzichtet werden könnte.
  • BFH, 03.02.1987 - VII R 116/82

    Finanzrechtsweg - Steuerberatungsgesellschaft - Anerkennung - Klage einer

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 36/06
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nämlich erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Klägers verletzt (vgl. zum gleich lautenden § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1983 7 C 102.82, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1983, 610; vom 27. Januar 1993 11 C 35.92, BVerwGE 92, 32), bzw. sie ist --entsprechend umgekehrt-- nur dann nicht gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (Senatsurteil vom 3. Februar 1987 VII R 116/82, BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346).
  • BVerwG, 29.06.1983 - 7 C 102.82

    Klagebefugnis der Gemeinde bei belastender Verkehrsbeschränkung auf

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 36/06
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nämlich erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Klägers verletzt (vgl. zum gleich lautenden § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1983 7 C 102.82, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1983, 610; vom 27. Januar 1993 11 C 35.92, BVerwGE 92, 32), bzw. sie ist --entsprechend umgekehrt-- nur dann nicht gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (Senatsurteil vom 3. Februar 1987 VII R 116/82, BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346).
  • BFH, 28.09.2010 - VII R 45/09

    Zollflugplatzzwang - Bestimmung eines Flugplatzes als Zollflugplatz -

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 36/06 (BFHE 218, 458, ZfZ 2008, 13) das FG-Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

    Hinsichtlich der im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfenden Klagebefugnis der Klägerin verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil in BFHE 218, 458, ZfZ 2008, 13.

    Es handelt sich hierbei --wie der Senat bereits mit Urteil vom 31. Januar 2005 VII R 33/04 (BFHE 208, 350, ZfZ 2005, 236) hinsichtlich der sog. besonderen Landeplätze sowie im Streitfall mit Urteil in BFHE 218, 458, ZfZ 2008, 13 ausgeführt hat-- nicht um eine an den Flugplatzbetreiber gerichtete Entscheidung, mit der seinem Flugplatz ein besonderer Status verliehen wird, sondern allein um eine an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete und von diesem zu befolgende zollrechtliche Verkehrsregelung.

    Denn das der Zollverwaltung eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Bestimmung eines Zollflugplatzes ist nicht etwa völlig frei und für jegliche Erwägungen offen und somit im Sinne verfassungsrechtlicher Anforderungen nicht hinreichend bestimmt, sondern Sinn und Zweck der vorstehend genannten zollrechtlichen Vorschriften machen vielmehr --wie der Senat bereits mit Urteil in BFHE 218, 458, ZfZ 2008, 13 ausgeführt hat-- deutlich, nach welchen Kriterien die Entscheidung, welche Flugplätze für Drittlandsverkehre bestimmt werden, zu treffen ist.

  • BFH, 25.09.2019 - I R 82/17

    Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen

    Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 FGO sind erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers verletzt (sog. Möglichkeitstheorie, vgl. BVerwG-Urteile vom 29.06.1983 - 7 C 102.82, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1983, 610; vom 27.01.1993 - 11 C 35.92, BVerwGE 92, 32, zu § 42 Abs. 2 VwGO); die Klagebefugnis ist --umgekehrt gewendet-- nur dann nicht gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (Senatsurteile vom 21.10.1970 - I R 81/68 u.a., BFHE 100, 295, BStBl II 1971, 30; in BFHE 252, 217, BStBl II 2016, 479; BFH-Urteile vom 03.02.1987 - VII R 116/82, BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346; vom 10.10.2007 - VII R 36/06, BFHE 218, 458; BVerwG-Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00, BVerwGE 114, 356, m.w.N.).
  • BVerfG, 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07

    Versagung der Bestimmung als "Zollflugplatz" stellt Eingriff in die

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 2007 - VII R 36/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • FG Hamburg, 24.11.2011 - 6 K 22/10

    Körperschaftsteuer: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nämlich erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte der Klägerin verletzt (vgl. BFH Urteile vom 10.10.2007 VII R 36/06, BFHE 218, 458; vom 15.12.1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527; vom 24.11.2009 I R 12/09, BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590).
  • BFH, 14.12.2021 - VIII R 16/20

    Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (z.B. BFH-Urteile vom 10.10.2007 - VII R 36/06, BFHE 218, 458, und vom 03.02.1987 - VII R 116/82, BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346; vgl. auch Krumm in Tipke/Kruse, § 40 FGO Rz 37; Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 40 FGO Rz 176).
  • BFH, 25.11.2015 - I R 85/13

    Mitteilung der Finanzbehörde an die Gemeinde über die Besteuerungsgrundlagen zur

    Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 FGO sind erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers verletzt (sog. Möglichkeitstheorie, vgl. BVerwG-Urteile vom 29. Juni 1983  7 C 102.82, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1983, 610; vom 27. Januar 1993  11 C 35.92, BVerwGE 92, 32, zu § 42 Abs. 2 VwGO), bzw. die Klagebefugnis ist --umgekehrt gewendet-- nur dann nicht gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (Senatsurteil vom 21. Oktober 1970 I R 81/68 u.a., BFHE 100, 295, BStBl II 1971, 30; BFH-Urteile vom 3. Februar 1987 VII R 116/82, BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346; vom 10. Oktober 2007 VII R 36/06, BFHE 218, 458, BFH/NV 2008, 181; BVerwG-Urteil vom 10. Juli 2001  1 C 35.00, BVerwGE 114, 356, m.w.N.; Eyermann/Happ, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., § 42 Rz 93; Braun in HHSp, § 40 FGO Rz 176; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Rz 92).
  • BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18

    Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Revisionsurteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Klägers verletzt (BFH-Urteile vom 07.02.2013 - IV R 33/12, Rz 14, und vom 10.10.2007 - VII R 36/06, BFHE 218, 458, unter II.1.a, m.w.N.).
  • FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 930/13

    Verpflichtung einer in Spanien ansässigen Kapitalgesellschaft zur Teilnahme an

    Dabei muss der Kläger Tatsachen vortragen, nach denen eine Verletzung von eigenen Rechten möglich erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 36/06, BFHE 218, 458, BFH/NV 2008, 181; Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 40 FGO, Rz. 176, m.w.N.).

    Auch wirtschaftliche Interessen genügen zur Begründung der Klagebefugnis nicht (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 36/06, BFHE 218, 458, BFH/NV 2008, 181), da beim Verwaltungsprozess die Gewährung von Individualrechtsschutz im Vordergrund steht.

  • BFH, 12.08.2020 - X R 22/18

    Von der ZfA vorgenommene Sperrung des Passworts für die Datenübermittlung von

    Dabei genügt für die Geltendmachung einer Beschwer, dass das Klagevorbringen eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lässt, wobei in die Betrachtung, ob eigene Rechte verletzt sind, auch die nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Berufsfreiheit einzubeziehen ist (zum Ganzen BFH-Urteil vom 10.10.2007 - VII R 36/06, BFHE 218, 458, unter II.1.a; insoweit vom nachgehenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07, BFH/NV 2010, 1404 nicht beanstandet).
  • BFH, 01.08.2008 - VIII B 154/07

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Prozessurteil: Rüge von Verfahrensmängeln -

    Ob die Einnahmen bei dem klagenden Steuerpflichtigen tatsächlich zu erfassen sind, betrifft die Begründetheit der Klage und nicht die Klagebefugnis gemäß § 40 Abs. 2 FGO, die nur die substantiierte Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung erfordert (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 36/06, BFHE 218, 458).
  • BFH, 07.02.2013 - IV R 33/12

    Zurückweisung der Revision bei Sachurteil des FG trotz fehlender

  • FG Hessen, 19.09.2019 - 8 K 1734/14

    Streit um den zutreffenden Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer;

  • FG Hessen, 19.09.2019 - 8 K 2444/13

    Streit um den zutreffenden Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer;

  • FG Hessen, 19.09.2019 - 8 K 705/19

    Streit um den zutreffenden Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer;

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Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.2007 - C-486/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,16202
EuGH, 06.12.2007 - C-486/06 (https://dejure.org/2007,16202)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2007 - C-486/06 (https://dejure.org/2007,16202)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2007 - C-486/06 (https://dejure.org/2007,16202)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen 8703 und 8704 - Kraftfahrzeug des Typs 'Pick-up'

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Landeghem

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen 8703 und 8704 - Kraftfahrzeug des Typs "Pick-up"

  • EU-Kommission PDF

    Van Landeghem

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen 8703 und 8704 - Kraftfahrzeug des Typs "Pick-up"

  • EU-Kommission

    Van Landeghem

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Gemeinsamer Zolltarif

  • IWW

    Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

  • Wolters Kluwer

    Einreihung bestimmter Kraftfahrzeuge des Typs " Pick-up" als Personenkraftwagen in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder als Lastkraftwagen in die Position 8704 KN; Zollrechtliche Tarifierung von Waren nach deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften; ...

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2658/87

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Van Landeghem

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen 8703 und 8704 - Kraftfahrzeug des Typs "Pick-up"

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 27. November 2006 - BVBA Van Landeghem / Belgische Staat

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 8702, KN Pos 8703, KN Pos 8704
    EG; Einreihung; Kraftfahrzeug; Lkw; Pick-up; Pkw; Tarifierung; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) - Positionen 8703 und 8704 - Einreihung eines motorbetriebenen Fahrzeugs des Typs "Pick-up", das ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • ZfZ 2008, 13
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.01.2007 - C-400/05

    B.A.S. Trucks - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-486/06
    Auch kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (vgl. Urteile vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 29, vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 36, und vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 18).

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die zur Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und zum Harmonisierten System von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen beitragen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. Urteil B.A.S. Trucks, Randnr. 28).

    Dieser Verwendungszweck wird durch das allgemeine Erscheinungsbild der im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge und durch die Gesamtheit ihrer Merkmale, die ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihen, bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil B.A.S. Trucks, Randnr. 40).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-15/05

    Kawasaki Motors Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-486/06
    Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteile vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 38, sowie vom 18. Juli 2007, FTS International, C-310/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 27).

    Im Übrigen stellen die WZO-Avise, mit denen eine Ware in das Harmonisierte System eingereiht wird, obwohl sie rechtlich nicht verbindlich sind, im Rahmen der Einreihung dieses Erzeugnisses in die Kombinierte Nomenklatur Hinweise dar, die erheblich zur Auslegung der einzelnen KN-Positionen beitragen (vgl. Urteil Kawasaki Motors Europe, Randnr. 36).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-310/06

    FTS International - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-486/06
    Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteile vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 38, sowie vom 18. Juli 2007, FTS International, C-310/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-183/06

    Ruma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-486/06
    Auch kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (vgl. Urteile vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 29, vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 36, und vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-486/06
    Auch kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (vgl. Urteile vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 29, vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 36, und vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 18).
  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Es muss auf einen solchen Angriff in vernünftigem Maße reagieren können, soweit das Verhalten nicht auf eine Verstärkung der beherrschenden Stellung und deren Missbrauch abzielt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2008 - C-486/06, Slg. 2008, I-7139 Rn. 50 - Lelos/GlaxoSmithKline).
  • FG Düsseldorf, 02.11.2011 - 4 K 1028/11

    Anwendung eines Zollsatzes von 10 % bei der Einfuhr von neuen Kraftfahrzeugen der

    Dieser Verwendungszweck wird durch das allgemeine Erscheinungsbild der fraglichen Fahrzeuge und durch die Gesamtheit ihrer Merkmale, die ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihen, bestimmt (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 6. Dezember 2007 Rs. C-486/06, Slg. 2007, I-10661 Randnr. 27).

    8703 (dort Randnr. 12.2 ff.) aufgeführt (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 32).

    Diese Erläuterungen gelten auch für die Tarifierung eines Pick-up, weil der typische Aufbau dieses Fahrzeugs gerade im Vorhandensein einer geschlossenen Kabine und einer offenen hinteren Plattform besteht (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 32; wie sich aus Randnr. 31 des Urteils ergibt, bezieht sich dieses auf einen Pick-up mit einer offenen Ladefläche).

    Dieses Merkmal kann jedoch nicht das entscheidende Kriterium für die Einreihung eines solchen Fahrzeugs sein (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 36).

    Einer solchen Auslegung steht nämlich entgegen, dass die KN-Erläuterungen die HS-Erläuterungen nicht ersetzen können, sondern lediglich als eine Ergänzung anzusehen sind (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 36).

    Demgegenüber ist das Vorhandensein von hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers befindlichen Sitzen mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten ein typisches Merkmal von Fahrzeugen, die hauptsächlich zur Beförderung von Personen gebaut sind (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 37).

    8703 KN sprechen kann; namentlich wenn es sich um einer luxuriöse Innenausstattung handelt (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 38).

    Des weiteren kann das Fehlen einer Vorrichtung zum Festmachen von zu transportierenden Waren darauf hindeuten, dass das Fahrzeug nicht hauptsächlich zum Warentransport gebaut, sondern eher zur Personenbeförderung bestimmt ist (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 39).

    Darüber hinaus sind das Vorhandensein eines Benzinmotors, eines automatischen Getriebes, eines Antiblockier-Bremssystems (ABS) sowie eines Vierradantriebs typische Merkmale für Personenkraftwagen und nicht für Lastkraftwagen (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 39).

    Schließlich kann auch das Vorhandensein von Luxus(sport)felgen ein eindeutiges Merkmal dafür sein, dass das Fahrzeug hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut worden ist (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10661 Randnr. 40).

  • FG Bremen, 26.06.2014 - 4 K 60/09

    Zolltarifliche Einreihung von Pick-up-Fahrzeugen

    Diese Einreihungsauffassung werde nicht durch das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2007 in der Rechtssache C-486/06 beeinträchtigt.

    Dieses Merkmal des Verhältnisses von Ladeflächenlänge zu Radstand ist jedoch nicht das allein entscheidende Kriterium für die Einreihung eines Pick-up-Fahrzeuges (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Einer solchen Auslegung steht nämlich entgegen, dass die KN-Erläuterungen die HS-Erläuterungen nicht ersetzen können, sondern lediglich als eine Ergänzung anzusehen sind, wie es in den Vorbemerkungen zur Ausgabe der KN-Erläuterungen heißt (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Nach dem Wortlaut der Position ist vielmehr der Verwendungszweck der genannten Fahrzeuge für ihre Tarifierung entscheidend, wobei dieser durch das allgemeine Erscheinungsbild der fraglichen Fahrzeuge und durch die Gesamtheit ihrer Merkmale, die ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihen, bestimmt wird (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Die für die Einreihung der Fahrzeuge maßgeblichen charakteristischen Beschaffenheitshinweise sind in den Buchstaben a bis e der Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 8703 aufgeführt (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Dabei kommt dem Aufbau der Pick-up-Fahrzeuge, d.h. dem Vorhandensein einer Kabine und einer offenen hinteren Plattform, für die Einreihung lediglich eine geringe Bedeutung zu, denn ein Pick-up besteht typischerweise aus einer geschlossenen Kabine und einer offenen hinteren Plattform (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Das Vorhandensein von hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers befindlichen Sitzen mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten ist hingegen ein typisches Merkmal von Fahrzeugen, die hauptsächlich zur Beförderung von Personen gebaut sind (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Ferner stellt die Innenausstattung eines Fahrzeugs einen Gesichtspunkt dar, der - sofern es sich um eine luxuriöse Innenausstattung handelt - für seine Einreihung in die Position 8703 KN sprechen kann (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Darüber hinaus sind das Vorhandensein eines Benzinmotors, eines automatischen Getriebes, eines Antiblockier-Bremssystems (ABS) sowie eines Vierradantriebs typische Merkmale für Personenkraftwagen und nicht für Lastkraftwagen (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Schließlich kann auch das Vorhandensein von Luxus(sport)felgen ein eindeutiges Merkmal dafür sein, dass das Fahrzeug hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut worden ist (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-445/17

    Pilato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

    Sodann kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (Urteil vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, EU:C:2007:762, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellen die WZO-Avise, mit denen eine Ware in das HS eingereiht wird, obwohl sie rechtlich nicht verbindlich sind, im Rahmen der Einreihung dieses Erzeugnisses in die KN Hinweise dar, die erheblich zur Auslegung der einzelnen Positionen der KN beitragen (Urteil vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, EU:C:2007:762, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Verwendungszweck wird durch das allgemeine Erscheinungsbild dieses Fahrzeugs und durch die Gesamtheit seiner Merkmale, die ihm seinen wesentlichen Charakter verleihen, bestimmt (Urteil vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, EU:C:2007:762, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-152/10

    Unomedical

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Stellungnahmen dieser beiden Ausschüsse zwar rechtlich nicht verbindlich sind, dass sie aber wichtige Hilfsmittel darstellen, um eine einheitliche Auslegung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Zollkodex angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, Slg. 2007, I-10661, Randnr. 25, und vom 22. Mai 2008, Ecco Sko, C-165/07, Slg. 2008, I-4037, Randnr. 47).
  • EuGH, 14.04.2011 - C-288/09

    Decoder mit Festplatte - wie die "Sky+"-STB - sind für Zwecke des Zolls als

    Der Inhalt der KN-Erläuterungen, die nicht die HS-Erläuterungen ersetzen, sondern als Ergänzung zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, Slg. 2007, I-10661, Randnr. 36) und zusammen mit diesen heranzuziehen sind, muss daher den Bestimmungen der KN entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteil Kamino International Logistics, Randnr. 48).
  • EuGH, 07.05.2009 - C-150/08

    Siebrand - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen 2206 und 2208 - Gegorenes

    Sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die zur KN von der Kommission und zum HS von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen tragen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (Urteil Olicom, Randnr. 17, sowie Urteile vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, Slg. 2007, I-10661, Randnr. 25, und vom 27. November 2008, Metherma, C-403/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 48).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur

    Der Inhalt der KN-Erläuterungen, die nicht die HS-Erläuterungen ersetzen, sondern als Ergänzung zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, Slg. 2007, I-10661, Randnr. 36) und zusammen mit diesen heranzuziehen sind, muss daher den Bestimmungen der KN entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. insbesondere Urteil Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-366/22

    Viterra Hungary

    Ebenso stellen WZO-Avise, mit denen Waren in das HS eingereiht werden, obwohl sie rechtlich nicht verbindlich sind, im Hinblick auf die Einreihung dieser Waren in die KN wichtige Hinweise zur Auslegung der einzelnen KN-Positionen dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, EU:C:2007:762, Rn. 25, und vom 25. Juli 2018, Pilato, C-445/17, EU:C:2018:609, Rn. 26).
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