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   EuGH, 14.05.2009 - C-34/08   

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EuGH, 14.05.2009 - C-34/08 (https://dejure.org/2009,6208)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2009 - C-34/08 (https://dejure.org/2009,6208)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - C-34/08 (https://dejure.org/2009,6208)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milchquoten - Abgabe - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik - Diskriminierungsverbot und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Azienda Agricola Disarò Antonio u.a.

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milchquoten - Abgabe - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik - Diskriminierungsverbot und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge - ...

  • EU-Kommission PDF

    Azienda Agricola Disarò Antonio u.a.

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milchquoten - Abgabe - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik - Diskriminierungsverbot und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge - ...

  • EU-Kommission

    Azienda Agricola Disarò Antonio u.a.

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milchquoten - Abgabe - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik - Diskriminierungsverbot und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge - ...

  • Deutsches Notarinstitut

    Milchquote
    EG-Milchquotenverordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Milchmengenverordnung; Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; [Azienda Agricola Disarò Antonio u. a. gegen Cooperativa Milka 2000 Soc. coop. Arl]

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Milchmengenverordnung; Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - [Azienda Agricola Disarò Antonio u. a. gegen Cooperativa Milka 2000 Soc. coop. Arl]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Azienda Agricola Disarò Antonio u.a.

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milchquoten - Abgabe - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik - Diskriminierungsverbot und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge - ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Padova (Italien) eingereicht am 28. Januar 2008 - Azienda Agricola Antonio Disaró / Cooperativa Milka 2000 S.C.A.R.L.

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 1788/2003, EG Art 32, EG Art 5, EG Art 33, EG Art 34
    Zusatzabgabe, Milch und Milcherzeugnissen, nationale Quote, defizitäre Produktion, Überschussländer, Diskriminierung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Padova (Italien) - Auslegung und Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. 270, S. 123) - Verordnung, die nicht die regelmäßige ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfZ 2009, 219
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.03.1992 - C-311/90

    Hierl / Hauptzollamt Regensburg

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-34/08
    Was insbesondere die in Art. 33 EG aufgeführten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik angeht, müssen die Gemeinschaftsorgane ständig den Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten (vgl. u. a. Urteil vom 19. März 1992, Hierl, C-311/90, Slg. 1992, I-2061, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verordnung Nr. 1788/2003 fügt sich in den Rahmen des Ziels der Stabilisierung der Märkte ein, das in Art. 33 Abs. 1 Buchst. c EG ausdrücklich erwähnt ist (vgl. entsprechend Urteil Hierl, Randnr. 10).

    Dies ist bei der Milchquoten- und Abgabenregelung der Fall, die so ausgestaltet ist, dass die einzelbetrieblichen Referenzmengen in der Weise festgesetzt sind, dass ihre Gesamthöhe die jeweilige Gesamtgarantiemenge der einzelnen Mitgliedstaaten nicht überschreitet (vgl. entsprechend Urteil Hierl, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-479/07

    Frankreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-34/08
    Da die Verordnung Nr. 1788/2003 integraler Bestandteil der gemeinsamen Agrarpolitik ist, ist daran zu erinnern, dass der Rat in diesem Bereich über einen Ermessensspielraum verfügt und die gerichtliche Kontrolle dieses Spielraums auf die Überprüfung beschränkt ist, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2006, Emsland-Stärke, C-94/05, Slg. 2006, I-2619, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. März 2009, Frankreich/Rat, C-479/07, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2006 - C-94/05

    Emsland-Stärke - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 97/95 - An

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-34/08
    Da die Verordnung Nr. 1788/2003 integraler Bestandteil der gemeinsamen Agrarpolitik ist, ist daran zu erinnern, dass der Rat in diesem Bereich über einen Ermessensspielraum verfügt und die gerichtliche Kontrolle dieses Spielraums auf die Überprüfung beschränkt ist, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2006, Emsland-Stärke, C-94/05, Slg. 2006, I-2619, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. März 2009, Frankreich/Rat, C-479/07, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-34/08
    Ferner erfordert die Erreichung dieses Ziels ein solidarisches Bemühen, an dem sich alle Erzeuger der Gemeinschaft in gleicher Weise beteiligen müssen (vgl. Urteile vom 9. Juli 1985, Bozzetti, 179/84, Slg. 1985, 2301, Randnr. 32, und Spanien/Rat, Randnr. 29).
  • EuGH, 20.09.1988 - 203/86

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-34/08
    Es ist zu beachten, dass eine defizitäre Produktion eines Mitgliedstaats kein für die Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge maßgeblicher Gesichtspunkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 1988, Spanien/Rat, C-203/86, Slg. 1988, 4563, Randnr. 29).
  • EuGH, 14.03.2002 - C-340/98

    Italien / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-34/08
    Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens machen gleichwohl geltend, dass nach dem Urteil vom 14. März 2002, 1talien/Rat (C-340/98, Slg. 2002, I-2663), eine defizitäre Produktion des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der gemeinsamen Milchpolitik ebenso zu berücksichtigen sei wie im Rahmen der gemeinsamen Zuckerpolitik.
  • EuGH, 25.03.2004 - C-480/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-34/08
    Was insbesondere die Ziele angeht, die vom vorlegenden Gericht und den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens hervorgehoben werden, so zielt die Abgabenregelung nach ständiger Rechtsprechung darauf ab, auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarkt durch eine Beschränkung der Milcherzeugung das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen, und hält sich daher im Rahmen der Ziele, die Milcherzeugung zu rationalisieren und für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung durch einen Beitrag zur Stabilisierung ihres Einkommens eine angemessene Lebenshaltung aufrechtzuerhalten (Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Slg. 2004, I-2943, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.10.2007 - C-273/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE POLENS GEGEN DEN MECHANISMUS DER SCHRITTWEISEN

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-34/08
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert das Diskriminierungsverbot, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 23. Oktober 2007, Polen/Rat, C-273/04, Slg. 2007, I-8925, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.03.2004 - C-482/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi - Landwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-34/08
    Was insbesondere die Ziele angeht, die vom vorlegenden Gericht und den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens hervorgehoben werden, so zielt die Abgabenregelung nach ständiger Rechtsprechung darauf ab, auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarkt durch eine Beschränkung der Milcherzeugung das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen, und hält sich daher im Rahmen der Ziele, die Milcherzeugung zu rationalisieren und für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung durch einen Beitrag zur Stabilisierung ihres Einkommens eine angemessene Lebenshaltung aufrechtzuerhalten (Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Slg. 2004, I-2943, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-248/95

    SAM Schiffahrt

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-34/08
    Zweitens ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass sich das Ermessen, über das der Rat verfügt, wenn er bei der Durchführung einer gemeinsamen Politik einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt beurteilen muss, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen bezieht, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung von Grunddaten, insbesondere in dem Sinne, dass es ihm freisteht, sich gegebenenfalls auf globale Feststellungen zu stützen (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 1997, SAM Schiffahrt und Stapf, C-248/95 und C-249/95, Slg. 1997, I-4475, Randnr. 25).
  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

  • EuGH, 25.03.2004 - C-489/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi - Landwirtschaft

  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht

    Dass die VO Nr. 1788/2003 diesem Ziel tatsächlich dient, hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt (Urteil vom 14.05.2009, C-34/08).

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt, wie der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt festgestellt hat (Urteile vom 14.05.2009, C-34/08 und vom 17.01.2008, C-37/06), im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das seiner politischen Verantwortung entspricht; im Hinblick auf die in Art. 33 EGV aufgeführten Ziele muss er ständig den Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten.

    Die gerichtliche Kontrolle dieses Spielraums ist dabei auf die Überprüfung beschränkt, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08).

    Konkret hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 14.05.2009, C-34/08) insoweit zur VO Nr. 1788/2003 festgestellt, dass sie sich in den Rahmen des Ziels der Stabilisierung der Märkte einfüge, und dass der Verordnungsgeber sein "Ermessen" mit dem Erlass dieser Verordnung insoweit nicht überschritten habe, als er dem Ziel der "Stabilisierung der Märkte" im Sinn des Art. 33 Abs. 1 EGV zeitweilig den Vorrang eingeräumt habe, zumal die Verordnung neben der Stabilisierung der Märkte auch weitere Ziele verfolge, in dem die Regelungen der Rationalisierung der Milcherzeugung und der Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung durch einen Beitrag zur Stabilisierung des Einkommens der Milcherzeuger dienten.

    Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich der Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-34/08 zu Grunde lag, vom streitgegenständlichen Sachverhalt unterscheidet, gleichwohl können die allgemeinen Ausführungen des Gerichtshofs, der sich umfassend mit der Verwirklichung der Ziele des Art. 33 EGV befasst hat, auch im Streitfall Geltung beanspruchen (vgl. insoweit auch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).

    Bei seiner Argumentation verkennt der Kläger den Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers und den eingeschränkten Überprüfungsspielraum des Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08).

    Dass dies ausreicht, und dass eine Eignung in diesem Sinne besteht, hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08).

    Auch insoweit ist anzuerkennen, dass der Verordnungsgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt (EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06).

    Diese Frage ist unionsrechtlich geklärt, der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 14.05.2009 (C-34/08) festgestellt, dass eine defizitäre Produktion eines Mitgliedstaats kein für die Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge maßgeblicher Gesichtspunkt sei, und dass dem Gesetzgeber auch in Bezug auf die für die Bemessung der einzelstaatlichen Referenzmenge maßgeblichen Grunddaten ein Ermessen zukomme.

  • EuGH, 04.02.2021 - C-640/19

    Azienda Agricola Ambrosi Nicola Giuseppe u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zu den Fragen des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit der Milchquoten- und der Überschussabgabenregelung, wie sie sich aus den Art. 55, 65 und 78 der Verordnung über die einheitliche GMO ergeben, mit den vom vorlegenden Gericht angeführten und in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannten Artikeln des AEU-Vertrags ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, das seiner politischen Verantwortung, die ihm die Art. 40 bis 43 AEUV übertragen, entspricht (Urteil vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a., C-34/08, EU:C:2009:304, Rn. 44).

    Was einen etwaigen Verstoß gegen die in Art. 39 AEUV aufgeführten Ziele angeht, müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsorgane ständig den Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten (Urteil vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a., C-34/08, EU:C:2009:304, Rn. 45, sowie Beschluss vom 3. Dezember 2019, Fruits de Ponent/Kommission, C-183/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1039, Rn. 25).

    Zum einen hat aber der Rat, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Verordnung Nr. 1788/2003 entschieden hat, sein Ermessen nicht überschritten, als er dem Ziel der Stabilisierung der Märkte zeitweilig Vorrang eingeräumt hat (Urteil vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a., C-34/08, EU:C:2009:304, Rn. 51).

    Im Übrigen zielt die Abgabenregelung darauf ab, auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarkt durch eine Beschränkung der Milcherzeugung das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen, und hält sich daher im Rahmen der Ziele, die Milcherzeugung zu rationalisieren und für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung durch einen Beitrag zur Stabilisierung ihres Einkommens eine angemessene Lebenshaltung aufrechtzuerhalten (vgl. u. a. Urteil vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a., C-34/08, EU:C:2009:304, Rn. 53).

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a., C-34/08, EU:C:2009:304, Rn. 67).

    Dies ist bei der Milchquotenregelung und der Überschussabgabenregelung der Fall, die so ausgestaltet sind, dass die einzelbetrieblichen Referenzmengen in der Weise festgesetzt sind, dass ihre Gesamthöhe die jeweilige Gesamtgarantiemenge der einzelnen Mitgliedstaaten nicht überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a., C-34/08, EU:C:2009:304, Rn. 69).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 83 des Urteils vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a. (C-34/08, EU:C:2009:304), entschieden hat, dass die Prüfung der Verordnung Nr. 1788/2003 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nichts ergeben hatte, was die Gültigkeit dieser Verordnung berühren könnte.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2012 - 1 K 1092/09

    Erhebung der Milchabgabe verstößt nicht gegen höherrangiges Recht keine

    Er nimmt zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2009 Bezug und verweist ergänzend auf das EuGH-Urteil vom 14.05.2009 (Rs. C-34/08, Slg. 2009, I-04023, ZfZ 2009, 219).

    Die Abgabenregelung ziele nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darauf ab, auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarkt durch eine Beschränkung der Milcherzeugung das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wieder herzustellen und diene damit dem Ziel, die Milcherzeugung zu rationalisieren und für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung durch einen Beitrag zur Stabilisierung ihres Einkommens eine angemessene Lebenshaltung aufrechtzuerhalten (EuGH, Urteil vom 14.05.2009 - Rs. C-34/08, Slg. 2009, I-04023, ZfZ 2009, 219, Rn. 53).

    Insbesondere habe er unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 14.05.2009 in der Rechtssache C-34/08 (ZfZ 2009, 219) betont, dass die Frage der Verhältnismäßigkeit der Milchabgabenregelung keiner grundsätzlichen Klärung mehr bedürfe.

    Der EuGH hat zur Frage der Vereinbarkeit der VO (EG) Nr. 1788/2003 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auf ein Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale Ordinario di Padova hin - mit Urteil 14.05.2009 (Rs. C-34/08, Slg. 2009, I-04023, ZfZ 2009, 219) entschieden, dass die Prüfung der VO (EG) Nr. 1788/2003 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nichts ergeben habe, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könne.

    Nach ständiger Rechtsprechung ziele die Abgabenregelung darauf ab, auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarkt durch eine Beschränkung der Milcherzeugung das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen, und halte sich daher im Rahmen der Ziele, die Milcherzeugung zu rationalisieren und für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung durch einen Beitrag zur Stabilisierung ihres Einkommens eine angemessene Lebenshaltung aufrechtzuerhalten (Rs. C-34/08, Slg. 2009, I-04023, ZfZ 2009, 219, Rn. 53 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Die VO (EG) Nr. 1788/2003 sei daher für die Verfolgung des Ziels der Stabilisierung der Märkte nicht offensichtlich ungeeignet (EuGH-Urteil vom 14.05.2009 Rs. C-34/08, Slg. 2009, I-04023, ZfZ 2009, 219 Rn. 76 ff.).

    Nach dem Urteil des EuGH vom 14.05.2009 (Rs. C-34/08, Slg. 2009, I-04023) ist jedoch davon auszugehen, dass die VO (EG) Nr. 1788/2003 den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts genügt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist die Richtlinie über die

    77 - Vgl. insbesondere Urteil vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a. (C-34/08, Slg. 2009, I-4023, Randnrn.
  • FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 150/16

    Marktordnungsrecht: Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das

    Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 14.05.2009, C-34/08, Rz. 45, ausgeführt, dass die Organe der Europäischen Union die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bildeten, jeweils berücksichtigen und beobachten müssten.

    In diesem Bereich verfügt der Rat, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, über einen weiten Ermessensspielraum mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieses Spielraumes auf die Überprüfung beschränkt ist, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme zur Erreichung des Ziels, welches das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.5.2009, C-34/08, Rz. 76; Urteil vom 16.3.2006, C-94/05, Rz. 54).

    Die vorstehend skizzierte und in der Verordnung Nr. 1234/2007 niedergelegte Milchquotenregelung entspricht im Wesentlichen dem Regelungswerk der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 [5], bezüglich derer der Europäische Gerichtshof bereits erkannt hat, dass die "Verordnung Nr. 1788/2003 für die Verfolgung des Ziels der Stabilisierung der Märkte nicht offensichtlich ungeeignet" sei (vgl. EuGH, Urteil vom 14.5.2009, C-34/08, Rz. 82).

    Der erkennende Senat übersieht im zu betrachtenden Kontext nicht, dass der Europäische Gerichtshof den Organen der Union aufgegeben hat, bei der Verfolgung der in Art. 39 AEUV formulierten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ständig den Ausgleich sicherzustellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweilig Vorrang einzuräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten (vgl. EuGH, Urteil vom 14.5.2009, C-34/08, Rz. 45; Urteil vom 19.3.1992, C-311/90, Rz. 13, jeweils m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2009 (C-34/08) besteht nämlich kein Raum (mehr) für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung des Unionsrechts.

  • FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 223/16

    Marktordnungsrecht: Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das

    Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 14.05.2009, C-34/08, Rz. 45, ausgeführt, dass die Organe der Europäischen Union die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bildeten, jeweils berücksichtigen und beobachten müssten.

    In diesem Bereich verfügt der Rat, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, über einen weiten Ermessensspielraum mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieses Spielraumes auf die Überprüfung beschränkt ist, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme zur Erreichung des Ziels, welches das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08, Rz. 76; Urteil vom 16.03.2006, C-94/05, Rz. 54).

    Die vorstehend skizzierte und in der Verordnung Nr. 1234/2007 niedergelegte Milchquotenregelung entspricht im Wesentlichen dem Regelungswerk der Verordnung (EG) Nr. 1788/20035 [5], bezüglich derer der Europäische Gerichtshof bereits erkannt hat, dass die "Verordnung Nr. 1788/2003 für die Verfolgung des Ziels der Stabilisierung der Märkte nicht offensichtlich ungeeignet" sei (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08, Rz. 82).

    Der erkennende Senat übersieht im zu betrachtenden Kontext nicht, dass der Europäische Gerichtshof den Organen der Union aufgegeben hat, bei der Verfolgung der in Art. 39 AEUV formulierten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ständig den Ausgleich sicherzustellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweilig Vorrang einzuräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08, Rz. 45; Urteil vom 19.03.1992, C-311/90, Rz. 13, jeweils m. w. N.).

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2009 (C-34/08) besteht nämlich kein Raum (mehr) für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung des Unionsrechts.

  • BFH, 20.08.2015 - VII B 54/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 16. 04. 2015 VII B 44/14 -

    Mit Beschluss vom 16. April 2015 VII B 44/14 hat der Senat bereits festgestellt, dass die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. vom 14. Mai 2009 C-34/08, EU:C:2009:304, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 219, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2009 VII B 253/08, BFH/NV 2010, 267, m.w.N.).

    a) Wie vom EuGH in seinem Urteil Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. (EU:C:2009:304, Rz 44 ff., ZfZ 2009, 219, 221) ausgeführt, verfügt der Gesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (Art. 33 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EG--) über ein weites Ermessen, das er mit Erlass der VO Nr. 1788/2003 --und nachfolgend der VO Nr. 1234/2007-- nicht überschritten hat, indem er das in Art. 33 Abs. 1 Buchst. c EG ausdrücklich erwähnte Ziel der Stabilisierung der Märkte verfolgt und diesem Ziel Vorrang eingeräumt hat.

    Dabei liegt es im Ermessen des Verordnungsgebers, die Milcherzeuger auch unabhängig von einem Milchrichtpreis zur Einhaltung einer bestimmten Produktionsmenge mithilfe einer Milchabgabe anzuhalten (vgl. EuGH-Urteile Cooperativa Lattepiù u.a. vom 25. März 2004 C-231/00, EU:C:2004:178, und Azienda Agricola Disarò Antonio u.a., EU:C:2009:304, ZfZ 2009, 219; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 267, 268; vom 13. Juli 2011 VII B 223/10, BFH/NV 2011, 1732; in BFH/NV 2014, 585, 588; in BFH/NV 2014, 741, 743, sowie zuletzt Senatsbeschluss vom 16. April 2015 VII B 44/14, n.v.).

  • BFH, 16.04.2015 - VII B 44/14

    Rechtmäßigkeit der Vorschriften über die Milchabgabe - Vereinbarkeit mit

    Die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht ist wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 14. Mai 2009 C-34/08 --Azienda Agricola Disarò Antonio u.a.-- Slg. 2009, I-4023, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 219, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2009 VII B 253/08, BFH/NV 2010, 267, m.w.N.).

    a) Wie vom EuGH in seinem Urteil in Slg. 2009, I-4023 Rz 44 ff., ZfZ 2009, 219, 221 ausgeführt, verfügt der Gesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (Art. 33 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EG--) über ein weites Ermessen, das er mit Erlass der VO Nr. 1788/2003 nicht überschritten hat, indem er das in Art. 33 Abs. 1 Buchst. c EG ausdrücklich erwähnte Ziel der Stabilisierung der Märkte verfolgt und diesem Ziel Vorrang eingeräumt hat.

    Dabei liegt es im Ermessen des Verordnungsgebers, die Milcherzeuger auch unabhängig von einem Milchrichtpreis zur Einhaltung einer bestimmten Produktionsmenge mithilfe einer Milchabgabe anzuhalten (vgl. EuGH-Urteile vom 25. März 2004 C-231/00 u.a. --Cooperativa Lattepiù u.a.--, Slg. 2004, I-2869, und in Slg. 2009, I-4023, ZfZ 2009, 219; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 267, 268; vom 13. Juli 2011 VII B 223/10, BFH/NV 2011, 1732, sowie in BFH/NV 2014, 585, 588, und in BFH/NV 2014, 741, 743).

  • FG Hamburg, 30.09.2016 - 4 K 157/15

    Marktordnungsrecht: Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das

    In diesem Bereich verfügt der Rat, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, über einen weiten Ermessensspielraum mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieses Spielraumes auf die Überprüfung beschränkt ist, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme zur Erreichung des Ziels, welches das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08, Rz. 76; Urteil vom 16.03.2006, C-94/05, Rz. 54).

    Die vorstehend skizzierte und in der Verordnung Nr. 1234/2007 niedergelegte Milchquotenregelung entspricht im Wesentlichen dem Regelungswerk der Verordnung (EG) Nr. 1788/200311[11], bezüglich derer der Europäische Gerichtshof bereits erkannt hat, dass die "Verordnung Nr. 1788/2003 für die Verfolgung des Ziels der Stabilisierung der Märkte nicht offensichtlich ungeeignet" sei (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08, Rz. 82).

    Der erkennende Senat übersieht im zu betrachtenden Kontext nicht, dass der Europäische Gerichtshof den Organen der Union aufgegeben hat, bei der Verfolgung der in Art. 39 AEUV formulierten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ständig den Ausgleich sicherzustellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweilig Vorrang einzuräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08, Rz. 45; Urteil vom 19.03.1992, C-311/90, Rz. 13, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08

    Milchabgabe - Gemeinschaftsrechtliche Milchabgabenregelung mit höherrangigem

    Auch wenn sich der beschließende Senat --wie die Beschwerde geltend macht-- in dem Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06 mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor vom 29. September 2003 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 1 270/123) geregelten Milchabgabe nicht befasst hat und frühere Entscheidungen sich nicht auf die VO Nr. 1788/2003 beziehen, bedarf diese Frage gleichwohl keiner grundsätzlichen Klärung, weil der EuGH, der in einem Revisionsverfahren um Vorabentscheidung zu ersuchen wäre, wenn der beschließende Senat die Zweifel des Klägers an der Verhältnismäßigkeit der Milchabgaberegelung teilte, mit Urteil vom 14. Mai 2009 C-34/08 (ZfZ 2009, 219) entschieden hat, dass die Prüfung der VO Nr. 1788/2003 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nichts ergeben habe, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

    Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, da das FG, wenn es auch nicht ausdrücklich auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Milchabgabe eingeht, sich doch jedenfalls mit der Vereinbarkeit der VO Nr. 1788/2003 mit den Vorschriften des EG über die Befugnisse des Gemeinschaftsgesetzgebers zur Regelung der Agrarmärkte befasst und ebenso wie der EuGH in seinem Urteil in ZfZ 2009, 219 auf die Stabilisierung des Milchmarkts als Ziel der VO Nr. 1788/2003 hingewiesen hat.

    Angesichts des EuGH-Urteils in ZfZ 2009, 219 ist die FG-Entscheidung jedenfalls im Ergebnis zutreffend (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren: Senatsbeschluss vom 9. September 1999 VII B 279/98, BFH/NV 2000, 324).

  • BFH, 13.07.2017 - VII R 29/16

    Festsetzung von Milchabgabe nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015

  • BFH, 06.07.2018 - VII B 126/17

    Vereinbarkeit der nationalen Milchquote für das Milchwirtschaftsjahr 2013/14 mit

  • BFH, 27.11.2013 - VII B 87/12

    Marktordnungsrecht: Vereinbarkeit der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht und

  • EuGH, 19.09.2013 - C-373/11

    Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-230/09

    Kurt und Thomas Etling - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Milch

  • BFH, 27.11.2013 - VII B 86/12

    Gültigkeit der uniotären und nationalen Milchabgaberegelungen

  • EuG, 29.11.2016 - T-279/11

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

  • FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Milchabgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2010 - C-213/09

    Chabo - Verordnung EG Nr. 1719/2005 - Gemeinsamer Zolltarif - Spezifischer Zoll -

  • BFH, 13.07.2017 - VII R 31/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 13.7.2017 - VII R 29/16:

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-118/07

    Kommission / Finnland - Bilaterale Investitionsabkommen - Art. 307 EG

  • EuG, 13.12.2018 - T-290/16

    Fruits de Ponent / Kommission - Außervertragliche Haftung - Landwirtschaft -

  • EuG, 29.11.2016 - T-103/12

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-176/09

    Luxemburg / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verkehr - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-365/08

    Agrana Zucker - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-453/08

    Karanikolas u.a. - Gemeinsame Fischereipolitik - Erhaltung der Fischbestände im

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