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   BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09   

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BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09 (https://dejure.org/2010,2111)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2010 - VII R 35/09 (https://dejure.org/2010,2111)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2010 - VII R 35/09 (https://dejure.org/2010,2111)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuertarif - Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke in die Position 2202 KN - Keine Bindung an Festlegung in Nahrungsmittelergänzungsverordnung

  • openjur.de

    Umsatzsteuertarif; Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke in die Position 2202 KN; Keine Bindung an Festlegung in Nahrungsmittelergänzungsverordnung

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG Nr 33, EGV 1777/2001, KN Pos 2106, KN Pos 2202, NemV § 1 Abs 1 Nr 3
    Umsatzsteuertarif - Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke in die Position 2202 KN - Keine Bindung an Festlegung in Nahrungsmittelergänzungsverordnung

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuertarif - Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke in die Position 2202 KN - Keine Bindung an Festlegung in Nahrungsmittelergänzungsverordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999, Nr 33 UStG 1999, EGV 1777/2001, Pos 2106 KN, Pos 2202 KN
    Umsatzsteuertarif - Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke in die Position 2202 KN - Keine Bindung an Festlegung in Nahrungsmittelergänzungsverordnung

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke in die Position 2202 KN

  • rewis.io

    Umsatzsteuertarif - Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke in die Position 2202 KN - Keine Bindung an Festlegung in Nahrungsmittelergänzungsverordnung

  • rewis.io

    Umsatzsteuertarif - Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke in die Position 2202 KN - Keine Bindung an Festlegung in Nahrungsmittelergänzungsverordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 12 Abs. 1; VO 1777/2001/EG
    Einreihung eines Erzeunisses in die Position als anderes nichtalkoholisches Getränk; Als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnete und in flüssiger Form in Trinkfläschchen vertriebende Lebensmittelzubereitung als anderes nichtalkoholhaltiges Getränk; Unmittelbar zum ...

  • datenbank.nwb.de

    Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke in die Position 2202 KN

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke in die Position 2202 KN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer für trinkbare Nahrungsergänzungsmittel

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einreihung eines Erzeunisses in die Position als anderes nichtalkoholisches Getränk; Als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnete und in flüssiger Form in Trinkfläschchen vertriebende Lebensmittelzubereitung als anderes nichtalkoholhaltiges Getränk; Unmittelbar zum ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 399
  • DB 2010, 1219
  • BStBl II 2011, 74
  • ZfZ 2010, 191
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.03.1981 - 114/80

    Ritter / Oberfinanzdirektion Hamburg

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09
    Der Begriff des Getränks sei vom EuGH (Urteil vom 26. März 1981 114/80, --Ritter--, Slg. 1981, 895) dahingehend geklärt, dass er ein Gattungsbegriff sei, mit dem alle zum menschlichen Genuss bestimmten Flüssigkeiten gemeint seien, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst würden.

    Der Inhalt dieses Begriffes ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, ohne dass es auf die Art und Weise der Einnahme, die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können (EuGH-Urteil in Slg. 1981, 895, 903).

    In seiner Entscheidung in Slg. 1981, 895 hat der EuGH bei der Einreihung eines Erzeugnisses, das aus Wasser, Bierhefe und 3, 9 % natürlichem Zitronensaft bestand und das nach der Herstellerempfehlung dreimal täglich in einer Menge von ein bis zwei Esslöffeln eingenommen werden sollte, in die Tarifnr.

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 20/01

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Widerruf

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09
    Die vom EuGH entwickelten Grundsätze habe der BFH auf die KN übertragen (Senatsurteil vom 11. März 2004 VII R 20/01, BFH/NV 2004, 1305).

    Die flüssige Beschaffenheit der Ware und ihre Bestimmung zum menschlichen Genuss müssen als die objektive Beschaffenheit der Ware bestimmende Eigenschaften im Zeitpunkt der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr vorhanden und feststellbar sein (Senatsurteile vom 23. Juli 1998 VII R 91/97, BFH/NV 1999, 234, und vom 11. März 2004 VII R 20/01, BFH/NV 2004, 1305).

  • BFH, 22.01.1985 - VII K 12/84
    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09
    In Bezug auf eine aus Hefe, Zucker und Fruchtsaftkonzentraten ohne Zusatz von Alkohol hergestellte Hefesuspension, die nach den Anwendungshinweisen mit Milch, Saft oder Wasser löffelweise einzunehmen ist, hat der Senat geurteilt (Urteil vom 22. Januar 1985 VII K 12/84, BFHE 143, 183), dass der Annahme der Trinkbarkeit und der Einreihung in die Tarifnr.

    Ein Erzeugnis wäre nur dann als nicht trinkbar einzustufen, wenn es jedem Durchschnittsverbraucher aus gesundheitlichen oder geschmacklichen Gründen unmöglich wäre, das Erzeugnis unmittelbar ohne Verdünnung oder sonstige Beigabe zu trinken (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 143, 183).

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 91/97

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Zolltarifliche Einreihung - Zubehör für

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09
    Die flüssige Beschaffenheit der Ware und ihre Bestimmung zum menschlichen Genuss müssen als die objektive Beschaffenheit der Ware bestimmende Eigenschaften im Zeitpunkt der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr vorhanden und feststellbar sein (Senatsurteile vom 23. Juli 1998 VII R 91/97, BFH/NV 1999, 234, und vom 11. März 2004 VII R 20/01, BFH/NV 2004, 1305).
  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98

    Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09
    Auf den sich aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergebenden Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 18. April 1991 C-219/89 --WeserGold--, Slg. 1991, I-1895 Rz 9, und Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501, m.w.N.).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09
    Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.--, Slg. 1982, 3415 Rz 16).
  • BFH, 17.11.1998 - VII R 50/97

    Tarifierung von Nachtkerzenölkapseln

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09
    Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. zuletzt: EuGH-Urteil vom 27. November 2008 C-403/07 --Metherma--, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2009, 15, und Senatsurteil vom 17. November 1998 VII R 50/97, BFH/NV 1999, 688).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-403/07

    Metherma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09
    Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. zuletzt: EuGH-Urteil vom 27. November 2008 C-403/07 --Metherma--, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2009, 15, und Senatsurteil vom 17. November 1998 VII R 50/97, BFH/NV 1999, 688).
  • EuGH, 18.04.1991 - C-219/89

    WeserGold / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09
    Auf den sich aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergebenden Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 18. April 1991 C-219/89 --WeserGold--, Slg. 1991, I-1895 Rz 9, und Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501, m.w.N.).
  • EuGH, 17.12.2009 - C-410/08

    Swiss Caps - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09
    Soweit der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009 C-410/08 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 312 Rz 37) zur Einreihung ölhaltiger Gelatinekapseln auf die AV 3a zurückgegriffen und ausgeführt hat, dass die Pos.
  • FG Niedersachsen, 19.01.2017 - 5 K 303/14

    Unterfallen eines Nahrungsergängzungsmittels unter den ermäßigten Steuersatz nach

    Im Übrigen berufe sich das Finanzamt zu Unrecht auf die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 16.8.2012 VII R 8/11 und vom 30.03.2010 VII R 35/09).

    Die objektive Beschaffenheit als Getränk, insbesondere die unmittelbare Trinkbarkeit, werde aber nicht durch Verzehrempfehlungen aufgehoben (BFH-Urteil vom 30.03.2010 VII R 35/09, BStBl II 2011, 74).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.03.1981, C-114/80, Slg. 1981, 895), der sich der BFH (Urteile vom 16. August 2012 VII R 8/11, BFH/NV 2013, 99; 30. März 2010 VII R 35/09, BStBl II 2011, 74) ausdrücklich angeschlossen hat, handelt es sich bei dem Ausdruck "andere Getränke" der Tarifnr.

    In Bezug auf eine in Trinkfläschchen oder Ampullen abgefüllte Flüssigkeit, die aufgrund ihrer Zusammensetzung --evtl. nach einer Verdünnung mit Wasser-- zum menschlichen Verzehr geeignet und bestimmt war, hat der BFH (Urteil vom 16. August 2012 VII R 8/11, BFH/NV 2013, 99; vom 30. März 2010 VII R 35/09, BStBl II 2011, 74) ausdrücklich ausgeführt, der Annahme der Trinkbarkeit und der Einreihung in Kap. 22 KN stehe der Umstand nicht entgegen, dass eine Verdünnung der Flüssigkeit vor dem Verbrauch empfehlenswert sei.

    mit dem Nahrungsergänzungsmittel überein, über die der BFH mit Urteil vom 30.03.2010 (VII R 35/09, BStBl II 2010, 74) zu entscheiden hatte.

  • FG Niedersachsen, 19.01.2017 - 5 K 128/15

    Unterfallen eines Nahrungsergängzungsmittels unter den ermäßigten Steuersatz nach

    Im Übrigen berufe sich das Finanzamt zu Unrecht auf die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 16.8.2012 VII R 8/11 und vom 30.03.2010 VII R 35/09).

    Die objektive Beschaffenheit als Getränk, insbesondere die unmittelbare Trinkbarkeit, werde aber nicht durch Verzehrempfehlungen aufgehoben (BFH-Urteil vom 30.03.2010 VII R 35/09, BStBl II 2011, 74).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.03.1981, C-114/80, Slg. 1981, 895), der sich der BFH (Urteile vom 16. August 2012 VII R 8/11, BFH/NV 2013, 99; 30. März 2010 VII R 35/09, BStBl II 2011, 74) ausdrücklich angeschlossen hat, handelt es sich bei dem Ausdruck "andere Getränke" der Tarifnr.

    In Bezug auf eine in Trinkfläschchen oder Ampullen abgefüllte Flüssigkeit, die aufgrund ihrer Zusammensetzung --evtl. nach einer Verdünnung mit Wasser-- zum menschlichen Verzehr geeignet und bestimmt war, hat der BFH (Urteil vom 16. August 2012 VII R 8/11, BFH/NV 2013, 99; vom 30. März 2010 VII R 35/09, BStBl II 2011, 74) ausdrücklich ausgeführt, der Annahme der Trinkbarkeit und der Einreihung in Kap. 22 KN stehe der Umstand nicht entgegen, dass eine Verdünnung der Flüssigkeit vor dem Verbrauch empfehlenswert sei.

    122 mit dem Nahrungsergänzungsmittel überein, über die der BFH mit Urteil vom 30.03.2010 (VII R 35/09, BStBl II 2010, 74) zu entscheiden hatte.

  • BFH, 13.12.2018 - V R 52/17

    Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei Kaffeefahrten

    Ein Erzeugnis ist nur dann als nicht trinkbar anzusehen, wenn es jedem Durchschnittsverbraucher unmöglich wäre --aus gesundheitlichen oder geschmacklichen Gründen-- das Erzeugnis unmittelbar, ohne Verdünnung oder sonstige Beigabe zu trinken (BFH-Urteil vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, unter II.1.a, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH).

    Maßgeblich ist, ob ein unmittelbarer, unverdünnter Verzehr ausgeschlossen ist (BFH-Urteil in BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, unter II.1.b).

  • BFH, 21.04.2022 - V R 2/22

    Bedeutung des Neutralitätsgrundsatzes für Steuersatzermäßigungen

    Denn dies bezieht sich auf die "zollrechtliche Tarifierung von Waren" im Rahmen der Anlage 2 zum UStG (BFH-Urteil vom 30.03.2010 - VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, Rz 7) und gilt daher nur im Umfang der Verweisung auf den Zolltarif (BFH-Urteil vom 14.06.2016 - VII R 12/15, BFH/NV 2016, 1594, Rz 11; vgl. auch BFH-Urteil vom 24.08.2010 - VII R 10/10, BFH/NV 2011, 322, Rz 8).
  • BFH, 05.05.2015 - VII R 10/13

    Zolltarifliche Einreihung eines Produkts zur diätetischen Behandlung von

    Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen (ErlHS) und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom 12. Juli 2012 C-291/11, EU:C:2012:459, Rz 30 ff., und EuGH-Urteil Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 15, 16, sowie Senatsurteile vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, 75, Rz 7, und bereits vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFHE 204, 375, 377, ZfZ 2004, 165, m.w.N.).

    Auf die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der RL 89/398/EWG, neugefasst durch die RL 2009/39/EG, und der RL 1999/21/EG sowie die in der nationalen DiätV festgelegten Begriffsbestimmungen und Verkehrsbeschränkungen kann --wie von Seiten des FA zu Recht geltend gemacht-- zur Auslegung der KN und für die Tarifierung der von der Klägerin gelieferten Erzeugnisse hingegen nicht zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, 76, Rz 13).

    Zur in der Folge notwendigen Einreihung dieser Kriterien nicht erfüllender Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel in andere Kapitel der KN lässt sich der VO Nr. 1777/2001 nichts entnehmen (Senatsurteil in BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, 76, Rz 14).

  • BFH, 24.09.2014 - VII R 54/11

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Lieferung sog. Sondennahrung

    Der Inhalt dieses Begriffs ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, ohne dass es auf die Art und Weise der Einnahme, die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können (vgl. EuGH-Urteil vom 26. März 1981 C-114/80 --Dr. Ritter--, Slg. 1981, 895, ZfZ 1981, 304; Senatsurteil vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, ZfZ 2010, 191; Senatsbeschluss vom 16. August 2012 VII R 8/11, BFH/NV 2013, 99, ZfZ 2013, 47).

    Jedenfalls enthält das angefochtene FG-Urteil keine Feststellungen dahin, dass die geschmacksneutralen Produkte nicht trinkbar sind, weil es jedem Durchschnittsverbraucher aus geschmacklichen Gründen unmöglich wäre, diese unmittelbar zu trinken (vgl. dazu: Senatsurteil in BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, ZfZ 2010, 191).

  • BFH, 16.08.2012 - VII R 8/11

    Tarifierung einer in Tropfen einzunehmenden Flüssigkeit

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil in Slg. 1981, 895), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74), handelt es sich bei dem Ausdruck "andere Getränke" der Tarifnr. 22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs um einen Gattungsbegriff, mit dem alle zum menschlichen Genuss geeigneten und bestimmten Flüssigkeiten gemeint sind, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden.

    In Bezug auf eine in Trinkfläschchen oder Ampullen abgefüllte Flüssigkeit, die aufgrund ihrer Zusammensetzung --evtl. nach einer Verdünnung mit Wasser-- zum menschlichen Verzehr geeignet und bestimmt war, hat der Senat ausgeführt (Urteil in BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74), der Annahme der Trinkbarkeit und der Einreihung in Kap. 22 KN stehe der Umstand nicht entgegen, dass eine Verdünnung der Flüssigkeit vor dem Verbrauch empfehlenswert sei.

    Ziel der Verordnung ist nicht die Einreihung von Waren in eine Position der KN, sondern die Unterscheidung zwischen Arzneiwaren und diätetischen Zubereitungen, um eine einheitliche Einreihung in die betreffende Position der KN zu gewährleisten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74).

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - 1 K 1327/07

    Zolltarifliche Einreihung eines flüssigen Nahrungsergänzungsmittels zur Stärkung

    Die Eigenschaft als Getränk bleibt auch bei der empfohlenen Aufnahme einer geringen Menge unberührt (BFH-Urteil vom 30.03.2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399).

    Denn die in einer nationalen Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen und Verkehrsbeschränkungen des Lebensmittelrechts können zur Auslegung der Positionen 2208 und 2106 KN nicht herangezogen werden (BFH-Urteil vom 30.03.2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399).

    Über die Einreihung eines Nahrungsergänzungsmittels in die Position 2106 oder 2208 KN trifft die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 KN indes keine Aussagen, weshalb ihr im Streitfall keine Bedeutung zukommen kann (BFH-Urteil vom 30.03.2010 VII R 35/09, a.a.O.).

  • FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 1461/09

    Ermäßigter Steuersatz auf Sondennahrung

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 30. März 2010 (VII R 35/09, BFHE 229, 399, BFH/NV 2010, 1390) ein Erzeugnis dann nicht als trinkbar angesehen, wenn es dem Durchschnittsverbraucher unmöglich sei - aus gesundheitlichen oder geschmacklichen Gründen - das Erzeugnis unmittelbar, ohne Verdünnung oder sonstige Beigabe zu trinken.

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat (zuletzt Urteil vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BFH/NV 2010, 1390), ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der KN --AV-- 1 und 6).

    Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 30. März 2010 (a. a. O.) entschieden, dass wenn aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Ware ein Getränk vorliegt, die Ware zolltariflich somit jedenfalls in Pos.

  • BFH, 21.02.2017 - VII R 2/15

    Einreihung von Waren, die Leuchtdioden (LED) enthalten

    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen (ErlHS) und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. EuGH-Urteile TNT Freight Management vom 12. Juli 2012 C-291/11, EU:C:2012:459, Rz 30 ff., ZfZ 2012, 332, und Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, ZfZ 2009, 15, 16, sowie Senatsurteile vom 5. Mai 2015 VII R 10/13, BFH/NV 2015, 1449; vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, Rz 7, und vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFHE 204, 375, 377, ZfZ 2004, 165, m.w.N.).
  • FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 1462/09

    Ermäßigter Steuersatz auf Sondennahrung

  • BFH, 07.07.2015 - VII R 65/13

    Geltung des ermäßigten Steuersatzes auch für in einem Futtermittelbetrieb

  • BFH, 20.05.2014 - VII R 37/12

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware

  • FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16

    Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

  • FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 11 K 10239/15

    Unterfallen einer Lieferung unter den Regelsteuersatz oder den begünstigten

  • BFH, 20.06.2011 - VII R 10/11

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung

  • FG Münster, 02.07.2019 - 15 K 2794/17

    Ansetzng des ermäßigten Steuersatzes i.H.v. 7 % für die aus Lieferungen von Holz

  • FG Hamburg, 25.09.2023 - 4 K 22/20

    Zolltarif: Einreihung als Teil eines medizinischen Instruments

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