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   BFH, 16.04.2013 - VII R 25/11   

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https://dejure.org/2013,14777
BFH, 16.04.2013 - VII R 25/11 (https://dejure.org/2013,14777)
BFH, Entscheidung vom 16.04.2013 - VII R 25/11 (https://dejure.org/2013,14777)
BFH, Entscheidung vom 16. April 2013 - VII R 25/11 (https://dejure.org/2013,14777)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz - Voraussetzungen für die Annahme eines Recyclings

  • openjur.de

    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz; Voraussetzungen für die Annahme eines Recyclings

  • Bundesfinanzhof

    StromStG § 9 Abs 3, StromStG § 2 Nr 2a, StromStG § 2 Nr 3
    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz - Voraussetzungen für die Annahme eines Recyclings

  • Bundesfinanzhof

    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz - Voraussetzungen für die Annahme eines Recyclings

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 3 StromStG, § 2 Nr 2a StromStG, § 2 Nr 3 StromStG
    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz - Voraussetzungen für die Annahme eines Recyclings

  • IWW
  • rewis.io

    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz - Voraussetzungen für die Annahme eines Recyclings

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 2 Nrn. 2a und 3
    Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz

  • datenbank.nwb.de

    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Stromsteuer: Keine Begünstigung für Abfallwirtschaftsunternehmen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Begünstigung bei der Stromsteuer für Abfallwirtschaftsunternehmen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Stromsteuer: Keine Begünstigung für Abfallwirtschaftsunternehmen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Keine Begünstigung für Abfallwirtschaftsunternehmen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Stromsteuervergünstigungen für Abfallwirtschaftsunternehmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 372
  • ZfZ 2013, 304
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.10.2008 - VII R 38/07

    Energiebesteuerung - Prüfungskompetenz der Hauptzollämter bei der Einordnung in

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - VII R 25/11
    bb) Zwar hat das Statistische Bundesamt die Auffassung vertreten, die Herstellung von Holzschnitzeln aus Altholz zur Verwendung als Brennstoff sei der Unterklasse 20.10.0 WZ 2003 (Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke) und damit dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen, doch sind die Finanzbehörden an eine solche Einordnung nicht gebunden (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 VII R 38/07, BFHE 223, 287, ZfZ 2009, 79).

    Gegen eine solche Übertragung spricht bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber den Hauptzollämtern eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zuerkannt hat (BFH-Urteil in BFHE 223, 287, ZfZ 2009, 79).

  • BFH, 29.01.1991 - III R 55/89

    Anspruch auf Gewährung einer erhöhten Investitionszulage für eine Maschine

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - VII R 25/11
    Im Übrigen lassen sich die zum Investitionszulagengesetz 1993 ergangenen Entscheidungen (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 2002 III R 44/97, BFHE 198, 169, BStBl II 2002, 545, und vom 29. Januar 1991 III R 55/89, BFH/NV 1991, 559), nach denen das Finanzamt in aller Regel eine Einordnung durch das Statistische Landesamt zu übernehmen hat, sofern diese nicht offensichtlich unzutreffend ist, auf das Energie- und Stromsteuerrecht nicht übertragen.
  • BFH, 07.03.2002 - III R 44/97

    InvZulG 1993: Erhöhte Zulage bei verarbeitendem Gewerbe

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - VII R 25/11
    Im Übrigen lassen sich die zum Investitionszulagengesetz 1993 ergangenen Entscheidungen (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 2002 III R 44/97, BFHE 198, 169, BStBl II 2002, 545, und vom 29. Januar 1991 III R 55/89, BFH/NV 1991, 559), nach denen das Finanzamt in aller Regel eine Einordnung durch das Statistische Landesamt zu übernehmen hat, sofern diese nicht offensichtlich unzutreffend ist, auf das Energie- und Stromsteuerrecht nicht übertragen.
  • BFH, 24.08.2004 - VII R 23/03

    Stromsteuer: Zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Klassifikation der

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - VII R 25/11
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, handelt es sich bei der Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige um eine an das Unionsrecht angelehnte und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Typisierung (Senatsurteil vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 88).
  • BFH, 23.02.2005 - VII R 27/04

    Steuerbegünstigte Verwendung von Strom - Arzneimittelabpackung kein

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - VII R 25/11
    Die in Art. 3 Nr. 17 Richtlinie 2008/98/EG angeführte Definition, nach der ein als "Recycling" zu bezeichnendes Verwertungsverfahren nicht die Aufbereitung zu Materialien einschließt, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, stützt zwar die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung, doch entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass in anderen Rechtsvorschriften als denen des StromStG angelegte Definitionen, die die Tätigkeit einzelner Unternehmen oder Unternehmensgruppen charakterisieren und damit dem Produzierenden Gewerbe zuweisen, für das Energie- und Stromsteuerrecht nicht bindend sind (vgl. zum Arzneimittelgesetz Senatsurteil vom 23. Februar 2005 VII R 27/04, BFHE 208, 372, ZfZ 2005, 200, und zum Energiewirtschaftsgesetz Senatsurteil vom 21. April 2009 VII R 25/07, BFH/NV 2009, 1669).
  • BFH, 31.01.2008 - VII B 88/07

    Mineralölsteuer: Zur Einordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - VII R 25/11
    Wie der Senat entschieden hat, gilt dies selbst in den Fällen, in denen sich die Tätigkeit des Antragstellers einer eindeutigen und daher ohne Schwierigkeiten vorzunehmenden Klassifizierung entzieht, so dass Unsicherheiten hinsichtlich der zutreffenden Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige bestehen und gegebenenfalls verbleiben (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 VII B 88/07, BFH/NV 2008, 991).
  • BFH, 21.04.2009 - VII R 25/07

    Erdgastransport in Rohrfernleitungen gehört nicht zum stromsteuerbegünstigten

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - VII R 25/11
    Die in Art. 3 Nr. 17 Richtlinie 2008/98/EG angeführte Definition, nach der ein als "Recycling" zu bezeichnendes Verwertungsverfahren nicht die Aufbereitung zu Materialien einschließt, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, stützt zwar die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung, doch entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass in anderen Rechtsvorschriften als denen des StromStG angelegte Definitionen, die die Tätigkeit einzelner Unternehmen oder Unternehmensgruppen charakterisieren und damit dem Produzierenden Gewerbe zuweisen, für das Energie- und Stromsteuerrecht nicht bindend sind (vgl. zum Arzneimittelgesetz Senatsurteil vom 23. Februar 2005 VII R 27/04, BFHE 208, 372, ZfZ 2005, 200, und zum Energiewirtschaftsgesetz Senatsurteil vom 21. April 2009 VII R 25/07, BFH/NV 2009, 1669).
  • FG Hamburg, 08.07.2010 - 4 K 5/10

    Verbrauchsteuerrecht: Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - VII R 25/11
    Entscheidend für die Annahme eines Recyclings ist danach, ob das hergestellte Erzeugnis dazu bestimmt ist, in einem industriellen Herstellungsprozess dahingehend weiter verwendet zu werden, dass es in einem neuen Produkt aufgeht bzw. zu dessen Bestandteil wird (so auch Urteil des FG Hamburg vom 8. Juli 2010  4 K 5/10, Steuern in der Energiewirtschaft 2011, 22).
  • FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13

    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Umwandlung von Klärschlamm in

    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 16.04.2013 (VII R 25/11) lediglich für die in § 3 KrWG festgelegten Begriffsbestimmungen erkannt, dass diese für die Deutung der WZ 2003 nicht ohne weiteres nutzbar gemacht werden könnten.

    Die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11), wonach der Sammeltransport von Müll sowie die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen und der Altholzverarbeitung zwecks thermischer Verwertung in einem Kraftwerk nicht als Recycling nicht metallischer Altmaterialien und Reststoffe (Klasse 37.20 WZ 2003), sondern als Abfallbeseitigung (Klasse 90.02 WZ 2003) einzuordnen sei, stehe der gefundenen Bewertung auch im Übrigen nicht entgegen, da die tragenden Erwägungen des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung von Herstellungsverfahren und Abfallbeseitigung nicht auf den streitgegenständlichen Herstellungsprozess übertragbar seien, bei dem es nicht um eine Zuordnung zu Klasse 37.20 des Abschnitts D der WZ 2003 (Recycling von nichtmetallischen Altmaterialien und Reststoffen), sondern um eine Zuordnung zu Klasse 24.14 der WZ 2003 (Herstellung von organischen Grundstoffen) gehe.

    Soweit die Klägerin auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz verweise, sei zu betonen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11) die im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgelegten Begriffsbestimmungen nicht ohne weiteres für die Deutung der streitgegenständlichen Vorschriften nutzbar machen ließen.

    Dass die Bezugnahme in § 2 Nr. 3 StromStG auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Einordnung der betroffenen Unternehmen als Produzierendes Gewerbe eine an das Unionsrecht angelehnte und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Typisierung ist, die dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot und dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes entspricht, ist seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.2004 (VII R 23/03, in: juris) geklärt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 02.03.2005, VII B 173/04; Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, jeweils in: juris).

    Zur Herstellung neuer Produkte werden aber nur solche Materialien verwendet, aus denen Produkte hergestellt werden, die also in einem neuen Produkt aufgehen oder Bestandteil des neuen Produkts werden (vgl. BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris).

    Energieträger, die benötigt werden, um die für einen Verarbeitungsprozess erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in einem Verarbeitungsprozess verwendet (FG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, 4 K 5/10, in: juris, dort: Rn. 25; vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, 4 K 95/14, in: juris, nicht rechtskräftig; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11; Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, jeweils in: juris).

    Nicht die Brennstoffe selbst werden in einem industriellen Verfahren zu neuen Produkten verarbeitet, sondern es wird die durch ihre Beseitigung entstandene Energie nutzbar gemacht; hieran ändert auch nichts, dass die Klägerin bei der Herstellung des Klärschlammmehls verwendungsspezifische Anforderungen ihres Vertragspartners B hinsichtlich Heizwert und Verbrennungseigenschaften, insbesondere die Erreichung eines bestimmten Trocknungsrückstandsgehaltes, berücksichtigt (vgl. BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris).

    Abgesehen davon, dass diese Vorschrift erst mit Wirkung zum 01.06.2012 in Kraft getreten ist und deren Heranziehung bereits deshalb für die Bewertung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin im für die streitgegenständliche Erlaubniserteilung maßgeblichen Zeitraum des Kalenderjahres 2009 - vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 31.05.2000, BGBl. I S. 794, wonach für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der WZ 2003 die Verhältnisse in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr maßgebend sind - ausscheidet, entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass in anderen Rechtsvorschriften als denen des StromStG angelegte Definitionen für das Energie- und Stromsteuerrecht nicht bindend sind (BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris, dort: Rn. 20).

    Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die in § 3 KrWG festgelegten Begriffsbestimmungen nicht ohne weiteres für die Deutung der für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach dem Stromsteuergesetz maßgeblichen Vorschriften nutzbar machen lassen (Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris, dort: Rn. 20).

    Des Weiteren kommt auch eine - von der Klägerin alternativ und im Klageverfahren angesichts der Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.04.2013 (VII R 25/11) offenbar nunmehr vorrangig in Betracht gezogene - Zuordnung zum Unterabschnitt DG (Herstellung von chemischen Erzeugnissen) nicht in Betracht, insbesondere weder zur Klasse 24.15 (Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen) noch zur Klasse 24.14 (Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien).

  • FG Hamburg, 20.11.2018 - 4 K 168/16

    Stromsteuer: Nachversteuerung bei erlaubniswidriger Verwendung begünstigt

    Energieträger, die benötigt werden, um die für den Verarbeitungsprozess erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in einem Verarbeitungsprozess verwandt (BFH, Urteil vom 16. April 2013, VII R 25/11, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2011, 4 K 3932/10 VSt, juris; FG Hamburg, Urteil vom 8. Juli 2010, 4 K 5/10, juris).

    Die Einordnung der Herstellung von Ersatzbrennstoffen in die Klasse 3720 durch die Klägerin war nach dem insoweit nicht auslegungsfähigen Wortlaut der WZ 2003 objektiv unrichtig (siehe oben 1.a.cc.; vgl. BFH, Urteil vom 16. April 2013, VII R 25/11, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2011, 4 K 3932/10 VSt, juris; FG Hamburg, Urteil vom 8. Juli 2010, 4 K 5/10, juris).

    Die stromsteuerliche Zuordnung folgte aus den Regelungen der WZ 2003, die insoweit eindeutig sind und von den genannten Urteilen (BFH, Urteil vom 16. April 2013, VII R 25/11, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2011, 4 K 3932/10 VSt, juris; FG Hamburg, Urteil vom 8. Juli 2010, 4 K 5/10, juris) nur ausgelegt wurden.

  • BFH, 19.03.2019 - VII R 11/18

    Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, handelt es sich bei der Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige um eine an das Unionsrecht angelehnte und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Typisierung (Senatsurteil vom 16. April 2013 VII R 25/11, BFHE 242, 372, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2013, 304).
  • BFH, 14.11.2013 - VII B 170/13

    Keine Stromsteuerentlastung für die Herstellung von Trockenstabilat

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dieser statischen Verweisung auf die WZ 2003 um eine an das Unionsrecht angelehnte und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Typisierung (Senatsurteil vom 16. April 2013 VII R 25/11, BFH/NV 2013, 1342, m.w.N.).

    Dass die Herstellung von Trockenstabilat nicht als Recycling im Sinne der Abteilung 37 der WZ 2003 anzusehen ist, wird zwar nicht ausdrücklich vom FG erläutert, folgt aber aus den Erwägungen des Senats in BFH/NV 2013, 1342.

  • BFH, 16.07.2015 - III R 34/14

    Gewährung einer Investitionszulage - Übernahme einer fehlerhaften statistischen

    Entscheidend für die Annahme eines Recyclings ist, ob das hergestellte Erzeugnis dazu bestimmt ist, in einem industriellen Herstellungsprozess dahingehend weiter verwendet zu werden, dass es in einem neuen Produkt aufgeht bzw. zu dessen Bestandteil wird (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 25/11, BFHE 242, 372, Rz 17, zu der WZ 2003).

    Es wird nicht das Methan selbst, sondern nur die durch die Verbrennung freigesetzte Energie genutzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 372, Rz 18; BFH-Beschluss vom 14. November 2013 VII B 170/13, BFH/NV 2014, 387, Rz 12; FG Hamburg, Urteil vom 23. März 2015  4 K 90/13, nicht veröffentlicht, jeweils zu WZ 2003).

  • FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 11 K 1492/19

    Stahlhandelsunternehmen sind grundsätzlich keine Unternehmen des Produzierenden

    Die im Tatbestand strom- und energiesteuerrechtlicher Normen erfolgte Verweisung auf die Systematik der WZ 2003 ist als eine grundsätzlich sachgerechte Typisierung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. auch das BFH-Urteil vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88, BFH/NV 2005, 145; seinerzeit noch zur WZ 93, ferner das BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 25/11, BFHE 242, 372, BFH/NV 2013, 134).
  • FG Hamburg, 07.11.2014 - 4 K 95/14

    Stromsteuerentlastung und Energiesteuerentlastung - Fehlende Zugehörigkeit zum

    Zur Herstellung neuer Produkte werden aber nur solche Materialien verwandt, aus denen Produkte hergestellt werden, die also in einem neuen Produkt aufgehen oder Bestandteil des neuen Produkts werden (BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in anderen Rechtsvorschriften als denen des StromStG angelegte Definitionen für das Energie- und Stromsteuerrecht nicht bindend sind (BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11).

  • FG Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 11 K 2452/14

    Ein Unternehmen, dass von Hüttenwerken bezogene Coils umarbeitet und anschließend

    Die im Tatbestand strom- und energiesteuerrechtlicher Normen erfolgte Verweisung auf die Systematik der WZ 2003 ist als eine grundsätzlich sachgerechte Typisierung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. auch das BFH-Urteil vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88, BFH/NV 2005, 145; seinerzeit noch zur WZ 93, ferner das BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 25/11, BFHE 242, 372, BFH/NV 2013, 134).
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