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   EuGH, 09.02.2006 - C-23/04 bis C-25/04, C-23/04, C-24/04, C-25/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5891
EuGH, 09.02.2006 - C-23/04 bis C-25/04, C-23/04, C-24/04, C-25/04 (https://dejure.org/2006,5891)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2006 - C-23/04 bis C-25/04, C-23/04, C-24/04, C-25/04 (https://dejure.org/2006,5891)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - C-23/04 bis C-25/04, C-23/04, C-24/04, C-25/04 (https://dejure.org/2006,5891)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden, einander Amtshilfe zu leisten - Nacherhebung von Eingangsabgaben im Anschluss an die Rücknahme der Warenverkehrsbescheinigungen für die eingeführten Erzeugnisse im Ausfuhrstaat

  • Europäischer Gerichtshof

    Sfakianakis

    Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden, einander Amtshilfe zu leisten - Nacherhebung von Eingangsabgaben im Anschluss an die Rücknahme der Warenverkehrsbescheinigungen für die eingeführten Erzeugnisse im Ausfuhrstaat

  • EU-Kommission PDF

    Sfakianakis

    Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden, einander Amtshilfe zu leisten - Nacherhebung von Eingangsabgaben im Anschluss an die Rücknahme der Warenverkehrsbescheinigungen für die eingeführten Erzeugnisse im Ausfuhrstaat

  • EU-Kommission

    Sfakianakis

    Außenbeziehungen , Assoziierung , Freier Warenverkehr

  • Wolters Kluwer

    Zusätzliche Abgaben im Anschluss an eine nachträgliche Prüfung des Ursprungs eingeführter Kraftfahrzeuge; Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Prüfung ihrer Echtheit; Verpflichtung der Zollbehörden des Einfuhrstaats zur Berücksichtigung der im ...

  • Judicialis

    Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn Protokoll Nr. 4 Art. 31 Abs. 2; ; Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn Protokoll Nr. 4 Art. 32; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Gerichtsentscheidungen des Ausfuhrstaates durch Zollbehörden des Einfuhrstaates - Grundsatz der praktischen Wirksamkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sfakianakis

    Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden, einander Amtshilfe zu leisten - Nacherhebung von Eingangsabgaben im Anschluss an die Rücknahme der Warenverkehrsbescheinigungen für die eingeführten Erzeugnisse im Ausfuhrstaat

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Dioikitiko Protodikeio Athen vom 30. September 2003 in dem Rechtsstreit Sfakianakis AEBE gegen Griechischer Staat

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Einfuhr; Gerichtsentscheidung; Griechenland; Ungarn; Warenverkehrsbescheinigung; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Athen - Auslegung des Protokolls Nr. 4 zum Assoziationsabkommen EWG/Ungarn - Umfang der Verpflichtung der Zollbehörden, einander Amtshilfe zu leisten - Nachträgliche Erhebung der Einfuhrzölle aufgrund der Rücknahme ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfZ 2006, 154
 
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Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.07.1984 - 218/83

    Les Rapides Savoyards / Directeur des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-23/04
    Dieses System kann also nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 218/83, Les Rapides Savoyards u. a., Slg. 1984, 3105, Randnrn.

    Diesen Ausführungen zufolge liegt die Zuständigkeit für die Bestimmung des Ursprungs der aus Ungarn stammenden Erzeugnisse grundsätzlich bei den Zollbehörden dieses Staates, wobei die Zollverwaltung des Einfuhrstaats an die von diesen Behörden rechtmäßig vorgenommene Beurteilung gebunden ist (vgl. in diesem Sinne das zitierte Urteil Les Rapides Savoyards u. a., Randnrn. 26 f.).

  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-23/04
    Diese Prüfung kann auch, wie im Ausgangsverfahren, auf Ersuchen der Dienststellen der Kommission vorgenommen werden, der es nach Artikel 211 EG obliegt, für die ordnungsgemäße Anwendung des Assoziierungsabkommens und seiner Protokolle Sorge zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 60).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-23/04
    28 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, stellt der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18).
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-23/04
    Das Assoziierungsabkommen ist integraler Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung; es ist daher Sache der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollregelung den Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnrn.
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.2008 - 11 K 187/06

    Berechtigung der Zollbehörde des Ausfuhrstaates zur Feststellung der

    Ferner wird gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt, die berechtigt sind, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Sammlung der Rechtsprechung des EuGH - Slg. - 2006, I-01265 Rz. 22).

    Dieses System kann also nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 218/83, Les Rapides Savoyards u.a., Slg. 1984, 3105, Randnrn. 26 und 27 und zuletzt EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 23).

    Dies bedeutet, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Ergebnisse der Prüfung des Warenursprungs berücksichtigen müssen, um zu gewährleisten, dass alle Waren, die die aufgestellten Voraussetzungen betreffend ihren Ursprung erfüllen - und nur diese -, in den Genuss der Präferenzbehandlung kommen (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 25).

    Der EuGH stellt darüber hinaus fest, dass die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den Behörden der betreffenden Staaten getroffenen Entscheidungen über die Ursprungseigenschaft bestimmter Waren sich notwendigerweise auf die von den Gerichten jedes Staates im Rahmen ihrer Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der zollbehördlichen Entscheidungen zu prüfen, erlassenen Entscheidungen erstrecken muss, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Protokolls zu gewährleisten (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 26).

    cc) Bezüglich der EUR.1 folgt aus dem EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, dass die Behörden des Ausfuhrlandes die EUR.1 zurücknehmen müssen, wenn sie im Rahmen der Kontrollen nach Art. 32 des Protokolls Nr. 4 festgestellt haben, dass die Ausstellung der EUR.1 zu Unrecht erfolgt ist, da diese den Einfuhrstaat grundsätzlich bindet.

    Der EuGH hat deutlich gemacht, dass das System der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das zugleich auf einer Verteilung der Aufgaben und auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Zollbehörden der betroffenen Staaten beruht, zu einer grundsätzlichen Zuständigkeit der Zollbehörden des Ausfuhrstaates für die Bestimmung des Ursprungs der Erzeugnisse führt und die Zollverwaltung des Einfuhrstaats an die von diesen Behörden rechtmäßig vorgenommene Beurteilung gebunden ist (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 36).

    Diese Anerkennungspflicht sei nur erfüllt, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats auch die Gerichtsentscheidungen über die gegen die ursprünglichen Ergebnisse der nachträglichen Prüfung des Warenursprungs erhobenen Rechtsbehelfe berücksichtigen (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 24).

    Es ist daher Sache der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollregelung den Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnrn. 7 und 28; zum ganzen EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 23).

    Denn die Behörden und Gerichte des Einfuhrlandes sind - wie der EuGH ja festgestellt hat - außer in Fällen des Art. 32 Abs. 6 des Protokolls Nr. 4 an die Prüfungsfeststellungen der Behörden des Ausfuhrlandes gebunden (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 23, 36 und 38).

    Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass an dieser Rechtsprechung aufgrund des oben zitierten Urteils des EuGH vom 9. Februar 2006 C-23/04 (Slg. 2006, I-01265) nicht mehr festgehalten werden kann (kritisch ebenfalls Rüsken, BFH-PR 2006, 212).

    Diese Begründung ist nach dem EuGH-Urteil jedoch entfallen, das die Verbindlichkeit der Feststellung der Behörden des Ausfuhrstaates - bis auf die Ausnahmenregelung in Art. 32 Abs. 6 des Protokolls Nr. 4 ausdrücklich feststellt (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 23, 36 und 38).

    Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, soweit der Senat aufgrund des EuGH-Urteils vom 9. Februar 2006 C-23/04 von der Entscheidung des BFH in seinem Urteil vom 15. November 2005 VII R 55/04 abgewichen ist (§ 115 Abs. 2 FGO ).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    Ein solcher Mechanismus kann jedoch nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteile Les Rapides Savoyards u. a., Randnr. 27, und vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 23).

    Außerdem sind die Zollbehörden des Einfuhrstaats im Fall einer nachträglichen Prüfung grundsätzlich an deren Ergebnisse gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil Sfakianakis, Randnr. 49).

    Auch wenn die Befassung des Assoziationsrats mit einer Streitigkeit über die Auslegung des Assoziierungsabkommens als solches in Betracht kam, hat der Gerichtshof jedenfalls bereits festgestellt, dass die Nichtanrufung des Assoziationsausschusses, einer Einrichtung des Assoziationsrats, nicht als Rechtfertigung für eine Abweichung vom System der Zusammenarbeit und von der Wahrung der Zuständigkeiten dienen kann, die sich aus dem Assoziierungsabkommen ergeben (vgl. entsprechend Urteil Sfakianakis, Randnr. 52).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-442/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Drittens trägt die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf das Urteil vom 9. Februar 2006, Sfakianakis (C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 21), vor, sie sei nicht befugt gewesen, die Zölle zu erheben, bevor sie den Ausgang der in Ungarn anhängigen Klagen gekannt habe.

    Dieses System der Zusammenarbeit beruht zugleich auf einer Verteilung der Aufgaben und auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats und den Behörden der Republik Ungarn (vgl. in diesem Sinne Urteil Sfakianakis, Randnr. 21).

    Das mit dem Protokoll Nr. 4 eingeführte System der administrativen Zusammenarbeit kann jedoch nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. Urteil Sfakianakis, Randnr. 23).

    Insoweit müssen die Behörden des Einfuhrstaats zum einen die Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den ungarischen Ursprung der Erzeugnisse bestätigen, anerkennen (vgl. Urteil Sfakianakis, Randnr. 37).

    Sodann ist zu dem auf das Urteil Sfakianakis gestützten Argument der Bundesrepublik Deutschland, dass sie nicht befugt gewesen sei, die Zölle zu erheben, bevor sie den Ausgang der in Ungarn anhängigen Klagen gekannt habe, darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, die von den griechischen Behörden vorgenommene Nacherhebung von Zöllen betraf, die mit den im Jahr 1995 erfolgten Einfuhren von Fahrzeugen der Marke Suzuki aus Ungarn verbunden waren.

    Wie jedoch die Generalanwältin in den Nrn. 56 und 57 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, trug diese Feststellung dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil Sfakianakis ergangen ist, die griechischen Behörden nicht über ausreichende Angaben verfügten, um davon ausgehen zu können, dass die fraglichen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zurückgenommen worden waren.

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