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   EuGH, 03.04.2008 - C-230/06   

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EuGH, 03.04.2008 - C-230/06 (https://dejure.org/2008,5207)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2008 - C-230/06 (https://dejure.org/2008,5207)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2008 - C-230/06 (https://dejure.org/2008,5207)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der Zollschuld - Zuständiger Mitgliedstaat - Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Fristen - Haftung des Hauptverpflichteten

  • Europäischer Gerichtshof

    Militzer & Münch

    Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der Zollschuld - Zuständiger Mitgliedstaat - Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Fristen - Haftung des Hauptverpflichteten

  • EU-Kommission PDF

    Militzer & Münch

    Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der Zollschuld - Zuständiger Mitgliedstaat - Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Fristen - Haftung des Hauptverpflichteten

  • EU-Kommission

    Militzer & Münch

    Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der Zollschuld - Zuständiger Mitgliedstaat - Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Fristen - Haftung des Hauptverpflichteten“

  • Wolters Kluwer

    Zuständiges Gericht für die Bestimmung der Ermittelbarkeit des Ortes einer Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt der Feststellung einer der Bestimmungsstelle nicht gestellten Sendung; Zuständigkeit für die Erhebung der Zollschuld im Falle einer Ermittelbarkeit des Ortes der ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 215; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 378; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 379

  • datenbank.nwb.de

    Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung beim gemeinschaftlichen Versandverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Militzer & Münch

    Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der Zollschuld - Zuständiger Mitgliedstaat - Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Fristen - Haftung des Hauptverpflichteten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien) - Militzer & Münch GmbH /Ministero delle Finanze

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien) - Auslegung von Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 107, S. 1) und von ...

Papierfundstellen

  • ZfZ 2008, 136
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 14.11.2002 - C-112/01

    SPKR

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-230/06
    Die Anwendung des in Art. 379 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahrens setzt daher voraus, dass der Ort der Zuwiderhandlung von den Zollbehörden nicht ermittelt werden kann (Urteil vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 35).

    Wie die italienische Regierung und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, hindert die Nichteinhaltung der Frist von elf Monaten für sich allein nicht an der Erhebung der Zollschuld beim Hauptverpflichteten (Urteile SPKR, Randnrn.

    Demgegenüber muss die Mitteilung der in Art. 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten der Erhebung der Zollschuld durch die Zollbehörden zwingend vorausgehen (Urteile SPKR, Randnr. 32, Honeywell Aerospace, Randnrn.

    Der Zweck dieser Fristen von elf und von drei Monaten besteht darin, zu gewährleisten, dass die Verwaltungsbehörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden (Urteile SPKR, Randnr. 34, und Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Die Frist von drei Monaten hat darüber hinaus auch den Zweck, die Interessen des Hauptverpflichteten dadurch zu schützen, dass ihm ausreichend Zeit eingeräumt wird, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (Urteile SPKR, Randnr. 38, und Honeywell Aerospace, Randnr. 24).

  • EuGH, 14.04.2005 - C-104/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-230/06
    Wie M&M und die Kommission zutreffend vorgetragen haben, regelt Art. 378 der Durchführungsverordnung speziell auf dem Gebiet des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens die Bestimmung des für die Erhebung der Zollschuld zuständigen Mitgliedstaats und enthält eine Vermutung für die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, zu dem die Abgangsstelle gehört (Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland, C-104/02, Slg. 2005, I-2689, Randnr. 86).

    27 bis 33, und Kommission/Deutschland, Randnr. 69).

    23 und 24, und Kommission/Deutschland, Randnr. 71, Beschluss vom 6. April 2006, Reyniers & Sogama, C-407/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22, und Urteil vom 8. März 2007, Gerlach, C-44/06, Slg. 2007, I-2071, Randnr. 33).

    Der Zweck dieser Fristen von elf und von drei Monaten besteht darin, zu gewährleisten, dass die Verwaltungsbehörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden (Urteile SPKR, Randnr. 34, und Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-371/99

    Liberexim

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-230/06
    Im Fall eines Betrugs durch Begehung von Zuwiderhandlungen ist nach Art. 203 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 215 Abs. 1 des Zollkodex der Ort der Entstehung der Zollschuld derjenige, an dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel, C-66/99, Slg. 2001, I-873, Randnr. 50, und vom 11. Juli 2002, Liberexim, C-371/99, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 52).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile D. Wandel, Randnr. 47, Liberexim, Randnr. 55, und vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, Slg. 2004, I-1791, Randnr. 31).

    Die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung setzt lediglich voraus, dass objektive Voraussetzungen, wie z. B. das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort, zu dem Zeitpunkt erfüllt sind, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (Urteile D. Wandel, Randnr. 48, und Liberexim, Randnr. 60), oder dass der Versandschein T1 von den Waren, auf die er sich bezieht, vorübergehend entfernt wird (Urteil British American Tobacco, Randnr. 53).

    Werden mehrere Zuwiderhandlungen im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten vorgenommen, ist der Mitgliedstaat für die Erhebung der Zollschuld zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die erste Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. entsprechend Urteil Liberexim, Randnr. 57).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-300/03

    Honeywell Aerospace

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-230/06
    Nach Art. 378 Abs. 1 der Durchführungsverordnung gilt nämlich, wenn eine Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht hat ermittelt werden können, diese Zuwiderhandlung unbeschadet des Art. 215 des Zollkodex über die Bestimmung des Ortes der Entstehung der Zollschuld als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört, oder als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird innerhalb der Frist nach Art. 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung nachgewiesen (Urteil vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, Slg. 2005, I-689, Randnr. 21).

    Demgegenüber muss die Mitteilung der in Art. 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten der Erhebung der Zollschuld durch die Zollbehörden zwingend vorausgehen (Urteile SPKR, Randnr. 32, Honeywell Aerospace, Randnrn.

    Die Frist von drei Monaten hat darüber hinaus auch den Zweck, die Interessen des Hauptverpflichteten dadurch zu schützen, dass ihm ausreichend Zeit eingeräumt wird, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (Urteile SPKR, Randnr. 38, und Honeywell Aerospace, Randnr. 24).

  • EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

    D. Wandel

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-230/06
    Im Fall eines Betrugs durch Begehung von Zuwiderhandlungen ist nach Art. 203 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 215 Abs. 1 des Zollkodex der Ort der Entstehung der Zollschuld derjenige, an dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel, C-66/99, Slg. 2001, I-873, Randnr. 50, und vom 11. Juli 2002, Liberexim, C-371/99, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 52).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile D. Wandel, Randnr. 47, Liberexim, Randnr. 55, und vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, Slg. 2004, I-1791, Randnr. 31).

    Die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung setzt lediglich voraus, dass objektive Voraussetzungen, wie z. B. das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort, zu dem Zeitpunkt erfüllt sind, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (Urteile D. Wandel, Randnr. 48, und Liberexim, Randnr. 60), oder dass der Versandschein T1 von den Waren, auf die er sich bezieht, vorübergehend entfernt wird (Urteil British American Tobacco, Randnr. 53).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-230/06
    Nach Ansicht der italienischen Regierung verstößt die Auslösung einer Haftung des Hauptverpflichteten nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Urteile vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, Slg. 1997, I-4209, und vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, Slg. 2006, I-2263).

    Andernfalls wäre für den Hauptverpflichteten der Anreiz nicht mehr so stark, sich des ordnungsgemäßen Ablaufs der Versandverfahren zu vergewissern (vgl. entsprechend Urteil Pascoal & Filhos, Randnrn.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-222/01

    British American Tobacco

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-230/06
    Ist Art. 11a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 in der durch die Durchführungsverordnung geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Frist von 11 Monaten gilt, über die die Abgangszollstelle für die Mitteilung verfügt, dass das Zollverfahren für die Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren nicht erledigt worden ist, wenn die Erledigung durch die Bestimmungszollstelle mit gefälschten Unterlagen bescheinigt wird, deren Fälschung nicht leicht erkennbar ist? Sind für die Auslegung der erwähnten Bestimmung die Grundsätze anwendbar, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Dezember 2002, Cipriani (C-395/00, Slg. 2002, I-11877), und vom 29. April 2004, British American Tobacco (C-222/01, Slg. 2004, I-4683), aufgestellt hat? Verstößt es im erwähnten Fall gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn dem Zollspediteur sämtliche Folgen eines mit einer Unregelmäßigkeit behafteten Gemeinschaftsversandverfahrens auferlegt werden?.

    Die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung setzt lediglich voraus, dass objektive Voraussetzungen, wie z. B. das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort, zu dem Zeitpunkt erfüllt sind, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (Urteile D. Wandel, Randnr. 48, und Liberexim, Randnr. 60), oder dass der Versandschein T1 von den Waren, auf die er sich bezieht, vorübergehend entfernt wird (Urteil British American Tobacco, Randnr. 53).

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-230/06
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 47, und vom 12. September 2006, Laserdisken, C-479/04, Slg. 2006, I-8089, Randnr. 53).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-293/04

    Beemsterboer - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-230/06
    Nach Ansicht der italienischen Regierung verstößt die Auslösung einer Haftung des Hauptverpflichteten nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Urteile vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, Slg. 1997, I-4209, und vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, Slg. 2006, I-2263).
  • EuGH, 08.03.2007 - C-44/06

    Gerlach - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Nachweis der

    Auszug aus EuGH, 03.04.2008 - C-230/06
    23 und 24, und Kommission/Deutschland, Randnr. 71, Beschluss vom 6. April 2006, Reyniers & Sogama, C-407/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22, und Urteil vom 8. März 2007, Gerlach, C-44/06, Slg. 2007, I-2071, Randnr. 33).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-233/98

    Lensing & Brockhausen

  • EuGH, 06.04.2006 - C-407/05

    Reyniers & Sogama

  • EuGH, 12.09.2006 - C-479/04

    Laserdisken - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

  • EuGH, 12.02.2004 - C-337/01

    Hamann International

  • EuGH, 13.12.2007 - C-526/06

    Road Air Logistics Customs - Zollkodex der Gemeinschaften und

  • EuGH, 12.12.2002 - C-395/00

    Cipriani

  • EuGH, 27.03.1990 - 315/88

    Strafverfahren gegen Bagli Pennacchiotti

  • BFH, 10.11.2009 - VII R 39/08

    Kein wirksames Steueraussetzungsverfahren ohne Bezugsberechtigung des Empfängers

    In seinem Urteil vom 3. April 2008 C-230/06 (Slg. 2008, I-1895) hat der EuGH eine zollrechtliche Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unbeanstandet gelassen.

    Die Zusage einer steuerlichen Entlastung in jedem Fall eines Misslingens der Steuerüberwälzung im Rahmen eines fehlgeschlagenen Steuerversandverfahrens gefährdete die Effektivität des innergemeinschaftlichen Beförderungsverfahrens und die Realisierung des Steueranspruchs des Steuergläubigers, denn damit würde der Anreiz erheblich gemindert, für eine ordnungsgemäße Durchführung des Steuerversandverfahrens hinreichend Sorge zu tragen (vgl. zu diesem Aspekt auch EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-1895).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Zudem besteht diese Haftung unabhängig davon, ob der Hauptverpflichtete gutgläubig ist und der Verstoß gegen das externe gemeinschaftliche Versandverfahren auf einen Umstand zurückgeht, mit dem er nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, EU:C:2008:186, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-212/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach

    Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen kann, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Slg. 2008, I-1895, Randnr. 19).
  • FG Düsseldorf, 25.06.2008 - 4 K 3738/07

    Nacherhebung des Zolls für von Estland nach Griechenland im Wege eines

    Im Falle der Begehung von Zuwiderhandlungen ist nach Art. 203 Abs. 2 i.V.m. Art. 215 Abs. 1 Anstrich 1 ZK der Ort der Entstehung der Zollschuld derjenige, an dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde, mithin dort wo die Tathandlung begangen wurde (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 11. Juli 2002 Rs. C-371/00, Slg. 2002, I-6227 Rdnr. 52 und 57 sowie vom 3. April 2008 Rs. C-230/06, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2008, 136 Rdnr. 25 und 28).

    Da Art. 215 Abs. 1 Anstrich 1 ZK auf den Ort der Begehung der zollschuldbegründenden Handlung abstellt (EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6227 Rdnr. 52 und 57 sowie in ZfZ 2008, 136 Rdnr. 25 und 28), verbleibt es auch in den Fällen S 15 und S 16, in denen die Waren in "R/Belgien" umgeladen worden sind, bei der Zuständigkeit des beklagten Hauptzollamts für die Nacherhebung der Abgabenbeträge.

  • EuGH, 17.02.2011 - C-494/09

    Bolton Alimentari

    Sodann ist zu beachten, dass es sich bei Art. 239 des Zollkodex um eine allgemeine Billigkeitsklausel handelt (Urteile vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Slg. 2008, I-1895, Randnr. 50, und vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission, C-204/07 P, Slg. 2008, I-6135, Randnr. 85).
  • EuGH, 25.07.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Bei Art. 239 ZK handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine allgemeine Billigkeitsklausel (vgl. u. a. Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 50).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-234/09

    DSV Road - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 204

    Durch die dem Hauptverpflichteten damit auferlegte Haftung sollen im Interesse des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die sorgfältige und einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Regelung sowie der ordnungsgemäße Ablauf der Versandverfahren gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Slg. 2008, I-1895, Randnr. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2016 - C-547/15

    Interservice - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    12 - Vgl. Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch (C-230/06, EU:C:2008:186, Rn. 48).

    13 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch (C-230/06, EU:C:2008:186, Rn. 49).

  • BFH, 30.09.2009 - VII B 72/09

    Keine Übertragung der EuGH-Rechtsprechung zur Umsatzsteuerfreiheit von

    In seiner Entscheidung vom 3. April 2008 Rs. C-230/06 (Slg. 2008, I-1895) hat der EuGH eine zollrechtliche Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unbeanstandet gelassen.
  • EuGH, 05.12.2013 - C-618/11

    TVI - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil

    Was schließlich den Umstand betrifft, dass es das vorlegende Gericht unterlassen hat, alle in der Rechtssache C-659/11 einschlägigen Normen des Unionsrechts zu erwähnen, ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht zwar seine Fragen formell auf die Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie sowie der Art. 73 und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 beschränkt hat, dass dieser Umstand aber kein Hindernis darstellt, dass der Gerichtshof, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen kann, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Slg. 2008, I-1895, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2009 - C-275/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2012 - C-262/10

    Döhler Neuenkirchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Aktiver Veredelungsverkehr -

  • FG Hessen, 29.11.2011 - 7 K 1881/10

    Zeitpunkt der Zollschuldentstehung bei unvollständiger Beförderung von Waren im

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-375/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2019 - 1 K 1353/16

    Branntweinsteuer: Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem

  • FG Hessen, 16.04.2012 - 7 K 2968/11

    Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht nach Art. 14 ZK - Mitwirkungspflichten

  • FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07

    Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen - Keine Pflicht eines

  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 544/06

    Steuererhebungskompetenz und Verjährungsfrist für die Branntweinsteuer bei

  • FG München, 11.11.2009 - 14 K 3662/06

    Entstehung von Branntweinsteuer durch Austausch der begleitenden

  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 4588/06

    Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei nicht ordnungsgemäß erledigtem

  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 70/19

    (Keine) Gewährung einer Zollpräferenz wegen außergewöhnlicher Umstände trotz

  • FG München, 19.02.2009 - 14 K 3764/06

    Zuständigkeit für Abgabenerhebung im gemeinsamen Versandverfahren

  • FG Hamburg, 17.12.2010 - 4 K 72/10

    Einfuhrabgaben: Zweifaches Versandverfahren

  • FG Hamburg, 04.09.2023 - 4 K 60/21

    Zollrecht: Aufbewahrung von Präferenznachweisen nach dem Schema des Allgemeinen

  • FG München, 13.11.2009 - 14 K 2466/08

    Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren - Versender als

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