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   OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05   

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OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05 (https://dejure.org/2006,9857)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.07.2006 - 3 U 158/05 (https://dejure.org/2006,9857)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10. Juli 2006 - 3 U 158/05 (https://dejure.org/2006,9857)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlungsansprüche auf Grund einer Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Gemeinschuldnerin an den Sozialversicherungsträger; Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit; Anforderungen an die sog. kongruente Deckung; Indizwirkung der Nichtabführung von ...

  • Judicialis

    InsO § 133; ; InsO § 130; ; InsO § 131; ; InsO § 143 Abs. 1; ; InsO § 130 Abs. 1; ; InsO § 130 Abs. 2; ; InsO § 17 Abs. 2; ; InsO § 17 Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 266a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzanfechtung - Kongruente Deckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Dresden, 28.08.2000 - 7 W 1396/00

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Ähnlich hat das OLG Celle befunden, dass die beharrliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen über einen längeren Zeitraum (sechs Monate) im Rahmen der Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes bei Antragstellung genügen müsse (OLG Celle, Beschl. vom 09.02.2000 - 2 W 101/99 - NZI 2000, 214; dem folgend OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000 - 7 W 1396/00 - ZInsO 2000, 560; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000 - 5 W 1/00 - MDR 2000, 1153 = KTS 2000, 440).

    Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht zu vermuten, dass er den Sozialversicherer als Ersten nicht mehr befriedige (BGH Urt. vom 25.10.2001, a.a.O.; BGH Urt. vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 - BGHZ 149, 178 = ZIP 2002, 87 = NJW 2002, 515 = ZInsO 2002, 29; BGH Urt. vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02 - ZIP 2003, 1506 = ZInsO 2003, 764 = NJW 2003, 3347; OLG Celle Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.; OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000, a.a.O.).

    Auch das OLG Dresden (Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.) und das OLG Celle (Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.) sowie der Bundesgerichtshof (Urt. vom 27.05.2003, a.a.O.) ordnen die Vortrags- und Beweislast für eine Zahlungsunwilligkeit dem Schuldner bzw. dem Anfechtungsgegner zu.

    Darüber hinaus führt das OLG Dresden (Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.) zutreffend aus, dass gerade der Umstand, dass der Schuldner leistet, aber nie die vollständige Befriedigung erreicht, gegen einen Zahlungsunwillen spricht, denn mit der Teilzahlung demonstriert er seinen Zahlungswillen.

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Daher könne nicht starr auf einen festen Prozentsatz der Verbindlichkeiten abgestellt werden, den der Schuldner nicht erfüllt hat (BGH Urt. vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04 - ZIP 2005, 1426 = ZInsO 2005, 807 = NJW 2005, 3062).

    Er hat diese bei 10 % für grundsätzlich gegeben angenommen, betont jedoch, dass diese bei Vorliegen besonderer Umstände höher oder niedriger liegen kann (BGH Urt. vom 24.05.2005, a.a.O.; BGH Urt. vom 08.12.2005, a.a.O.).

    Ein Unternehmen aber, welches dauerhaft eine geringfügige Liquiditätslücke aufweist, erscheine nicht erhaltungswürdig (BGH Urt. vom 24.05.2005, a.a.O.).

    Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend (BGH Urt. vom 24.05.2005, a.a.O. ).

  • OLG Celle, 09.02.2000 - 2 W 101/99

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Ähnlich hat das OLG Celle befunden, dass die beharrliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen über einen längeren Zeitraum (sechs Monate) im Rahmen der Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes bei Antragstellung genügen müsse (OLG Celle, Beschl. vom 09.02.2000 - 2 W 101/99 - NZI 2000, 214; dem folgend OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000 - 7 W 1396/00 - ZInsO 2000, 560; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000 - 5 W 1/00 - MDR 2000, 1153 = KTS 2000, 440).

    Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht zu vermuten, dass er den Sozialversicherer als Ersten nicht mehr befriedige (BGH Urt. vom 25.10.2001, a.a.O.; BGH Urt. vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 - BGHZ 149, 178 = ZIP 2002, 87 = NJW 2002, 515 = ZInsO 2002, 29; BGH Urt. vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02 - ZIP 2003, 1506 = ZInsO 2003, 764 = NJW 2003, 3347; OLG Celle Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.; OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000, a.a.O.).

    Auch das OLG Dresden (Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.) und das OLG Celle (Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.) sowie der Bundesgerichtshof (Urt. vom 27.05.2003, a.a.O.) ordnen die Vortrags- und Beweislast für eine Zahlungsunwilligkeit dem Schuldner bzw. dem Anfechtungsgegner zu.

    Das OLG Celle (Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.) weist darauf hin, dass der Sozialversicherer mit Blick auf die Rechtsprechung zur Strafbewehrung der unterlassenen Beitragsabführung durch den Schuldner im Gegenzug zum Kontrahierungszwang recht schnell ein Insolvenzverfahren einleiten könne.

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Eine Inkongruenz der erbrachten Sozialbeiträge wäre nur dann gegeben, wenn die Leistung unter dem Druck einer Vollstreckung oder einer Vollstreckungsandrohung oder nach Stellung eines Insolvenzantrages zur Beseitigung desselben erfolgt oder als mittelbare Zahlung für die Schuldnerin durch einen Dritten erbracht wird (BGH Urt. vom 08.12.2005 - IX ZR 182/01 - ZInsO 2006, 94 = ZIP 2006, 290 = NZI 2006, 159).

    Er hat diese bei 10 % für grundsätzlich gegeben angenommen, betont jedoch, dass diese bei Vorliegen besonderer Umstände höher oder niedriger liegen kann (BGH Urt. vom 24.05.2005, a.a.O.; BGH Urt. vom 08.12.2005, a.a.O.).

    Soweit dieser Betrachtungsweise der Gedanke entgegengehalten wird, dass der Sozialversicherungsträger besonders schutzwürdig im Rahmen der Insolvenzanfechtung sei, da für ihn ein Kontrahierungszwang besteht und er sich nicht ohne weiteres aus dem Vertrag lösen kann, wenn es zu Zahlungsrückständen kommt, bestätigt der Bundesgerichtshof, dass es für Sozialversicherungsträger keine Ausnahmen vom Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters gibt (BGH Urt. vom 08.12.2005, a.a.O.).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht zu vermuten, dass er den Sozialversicherer als Ersten nicht mehr befriedige (BGH Urt. vom 25.10.2001, a.a.O.; BGH Urt. vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 - BGHZ 149, 178 = ZIP 2002, 87 = NJW 2002, 515 = ZInsO 2002, 29; BGH Urt. vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02 - ZIP 2003, 1506 = ZInsO 2003, 764 = NJW 2003, 3347; OLG Celle Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.; OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000, a.a.O.).

    Schließlich bedarf es der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin oder aber zumindest der Kenntnis von solchen Umständen, die den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit zwingend nahelegen (BGH Urt. vom 20.11.2001, a.a.O.).

    In der unerfüllten Ratenvereinbarung lag ein schlichtes Vertrösten, welches ein weiterer Anhaltspunkt für die Zahlungsunfähigkeitserkenntnis des Gläubigers ist (BGH Urt. vom 20.11.2001, a.a.O. ).

  • OLG Naumburg, 22.02.2000 - 5 W 1/00
    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Ähnlich hat das OLG Celle befunden, dass die beharrliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen über einen längeren Zeitraum (sechs Monate) im Rahmen der Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes bei Antragstellung genügen müsse (OLG Celle, Beschl. vom 09.02.2000 - 2 W 101/99 - NZI 2000, 214; dem folgend OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000 - 7 W 1396/00 - ZInsO 2000, 560; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000 - 5 W 1/00 - MDR 2000, 1153 = KTS 2000, 440).

    Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht zu vermuten, dass er den Sozialversicherer als Ersten nicht mehr befriedige (BGH Urt. vom 25.10.2001, a.a.O.; BGH Urt. vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 - BGHZ 149, 178 = ZIP 2002, 87 = NJW 2002, 515 = ZInsO 2002, 29; BGH Urt. vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02 - ZIP 2003, 1506 = ZInsO 2003, 764 = NJW 2003, 3347; OLG Celle Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.; OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000, a.a.O.).

    Das OLG Naumburg (Beschl. vom 22.02.2000, a.a.O.) spricht aus, dass der Insolvenzantragsteller bei der Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes "Zahlungsunfähigkeit" die theoretischen anderen Möglichkeiten der Nichtzahlung nicht ausräumen brauche.

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH Urt. vom 25.10.2001 - IX ZR 17/01 - BGHZ 149, 100 = ZIP 2001, 2235 = ZInsO 2001, 1150).

    Es genügt, wenn es sich um eine Verbindlichkeit auch nur eines Gläubigers handelt, wenn diese nur erheblich ist (BGH Urt. vom 25.10.2001, a.a.O.).

    Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht zu vermuten, dass er den Sozialversicherer als Ersten nicht mehr befriedige (BGH Urt. vom 25.10.2001, a.a.O.; BGH Urt. vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 - BGHZ 149, 178 = ZIP 2002, 87 = NJW 2002, 515 = ZInsO 2002, 29; BGH Urt. vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02 - ZIP 2003, 1506 = ZInsO 2003, 764 = NJW 2003, 3347; OLG Celle Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.; OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000, a.a.O.).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht zu vermuten, dass er den Sozialversicherer als Ersten nicht mehr befriedige (BGH Urt. vom 25.10.2001, a.a.O.; BGH Urt. vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 - BGHZ 149, 178 = ZIP 2002, 87 = NJW 2002, 515 = ZInsO 2002, 29; BGH Urt. vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02 - ZIP 2003, 1506 = ZInsO 2003, 764 = NJW 2003, 3347; OLG Celle Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.; OLG Dresden Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.; OLG Naumburg Beschl. vom 22.02.2000, a.a.O.).

    Auch das OLG Dresden (Beschl. vom 28.08.2000, a.a.O.) und das OLG Celle (Beschl. vom 09.02.2000, a.a.O.) sowie der Bundesgerichtshof (Urt. vom 27.05.2003, a.a.O.) ordnen die Vortrags- und Beweislast für eine Zahlungsunwilligkeit dem Schuldner bzw. dem Anfechtungsgegner zu.

  • LG Schwerin, 13.10.2005 - 3 O 202/05

    Streit um Rückzahlungen aus einer anfechtbaren Rechtshandlung im

    Auszug aus OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 158/05
    Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 13.10.2005 - Az: 3 O 202/05 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 73.111,55 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.06.2004 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 13.10.2005 zu dem Aktenzeichen 3 O 202/05 zu verurteilen, an den Kläger 73.111,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.06.2004 zu zahlen.

  • LG Rostock, 29.07.2009 - 1 S 51/09

    Arbeitgeberinsolvenz: Anfechtung der Überweisung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Von einer für die Anfechtung unerheblichen Zahlungsstockung kann nur ausgegangen werden, wenn die Illiquidität den Zeitraum von 3 Wochen nicht übersteigt ( vgl. BGH, NJW 2005, 3062; OLG Rostock, ZInsO 2006, 1109, juris-Rn. 27; Rogge in A. Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2007, § 130 Rn. 12).

    Aber selbst bei Nichtzahlung einer einzigen, nicht unerheblichen Forderung kann Zahlungsunfähigkeit gegeben sein ( vgl. BGH, NJW 2002, 515; OLG Rostock, ZInsO 2006, 1109, juris-Rn. 23; Rogge in A. Schmidt, aaO., § 130 Rn. 12).

    Erhebliche Rückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern sprechen - schon wegen der Strafbarkeit nach § 266a StGB - maßgeblich für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ( vgl. OLG Rostock, ZInsO 2006, 1109, juris-Rn. 26, 29; Rogge in A. Schmidt, aaO., § 130 Rn. 13).

    Auch die fruchtlose Ankündigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann auf eine fehlende Zahlungsfähigkeit hindeuten ( vgl. hierzu OLG Rostock, ZInsO 2006, 1109, juris-Rn. 30; Schoppmeyer in Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts, 2006, Kap. 7 Rn. 102).

    Dass die Nichtzahlung auf einer bloßen Zahlungsunwilligkeit beruht, hat unter diesen Umständen der Gegner darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen ( vgl. OLG Rostock, ZInsO 2006, 1109, juris-Rn. 26).

    Dabei spricht gegen einen bloßen Zahlungsunwillen, wenn der Schuldner Teilzahlungen bewirkt ( vgl. OLG Rostock, ZInsO 2006, 1109, juris-Rn. 26).

  • LG Stendal, 27.10.2008 - 21 O 246/07

    Geltendmachung von Rückgewähransprüchen aus einer Anfechtung von Rechtshandlungen

    Denn aus dem Umstand, dass es sich hier bei der Schuldnerin um ein gewerblich tätiges Unternehmen gehandelt hat, hat es ohne Weiteres darauf schließen können und müssen, dass die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin ihm gegenüber nicht annähernd die einzigen zu bedienenden Schulden gewesen sind (vgl. BGH NJW 2003, 3347, 3350 [BGH 27.05.2003 - IX ZR 169/02] , auch OLG Rostock, Entschiedung vom 10.7.06, Az. 3 U 158/05 zit. n. [...]).
  • LG Bochum, 09.06.2009 - 9 S 174/08

    Notwendigkeit des Vorliegens einer Gläubigerbenachteiligung bei

    Daraus ist nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts aber nicht zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu schließen, da diese ebenso unstreitig die Rückstände letztlich wieder vollständig ausgeglichen hat und es zu keinem dauerhaften Rückstand gekommen ist, so dass vorliegend auch nicht das von dem Kläger zitierte Urteil des OLG Rostock vom 10.07.2006 (3 U 158/05, ZInsO 2006, 1109-1111) einschlägig ist, da dort dauerhaft ein hoher ein Rückstand beim Sozialversicherungsträger verblieb.
  • LG Hamburg, 13.02.2017 - 336 O 221/17

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen für Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei

    So hat das OLG Rostock (Urteil vom 10. Juli 2006 - 3 U 158/05 - zitiert nach juris -) im dort entschiedenen Fall nicht allein aus dem Umstand, dass über einen langen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge verspätet abgeführt worden waren, auf die Kenntnis der dortigen Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der dortigen Schuldnerin geschlossen.
  • LG Wuppertal, 21.11.2008 - 2 O 151/08

    Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Zahlung der Beiträge außerhalb

    Diese Voraussetzungen können gegeben sein, wenn Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von einem halben Jahr nicht abgeführt wurden (BGH ZIP 2002, 87; ZIP 2006, 1457; OLG Dresden ZinsO 2000, 560), wenn auf ständig ansteigende Verbindlichkeiten Zahlungen versprochen, aber nur teilweise oder gar nicht erbracht werden (BGH ZIP 2007, 1511; OLG Rostock ZinsO 2006, 1109), wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und dem Anfechtungsgegner den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH NJW 2003, 3347; ZIP 2004, 669; NZI 2005, 692), wenn sich für den Anfechtungsgegner das typische Bild eines Unternehmens in der Krise ergibt, weil der Schuldner etwa bereits mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen überzogen wurde und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch über sich ergehen lassen musste (OLG Brandenburg ZinsO 2007, 40).
  • OLG Naumburg, 09.05.2007 - 5 U 3/07

    Anforderungen an die Vortragslast und Beweislast für die Zahlungsunwilligkeit

    Zahlt ein Schuldner aber seine fälligen Forderungen über einen so langen Zeitraum in laufender Geschäftsbeziehung nicht pünktlich und gleicht er einen zu seinen Lasten bestehenden Saldo in dieser Zeit nie vollständig aus, liegen für den Gläubiger Umstände vor, die den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit zwingend nahe legen (für den Fall von Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger, OLG Rostock, Urteil vom 10. Juli 2006, 3 U 158/05 m.w.N.).
  • LG Krefeld, 09.09.2020 - 7 O 172/19
    Es genügt, wenn es sich um eine Verbindlichkeit auch nur eines Gläubigers handelt, wenn diese nur erheblich ist (vgl. OLG Rostock Urt. v. 10.7.2006 - 3 U 158/05, BeckRS 2006, 08819, beck-online).
  • LG Kaiserslautern, 19.09.2007 - 4 O 19/07

    Insolvenzverfahren: Ununterbrochene Duldung der Kontoüberziehung über sechs

    Für die Beklagte müsste auf der Hand gelegen haben, dass die gewerblich tätige Schuldnerin nicht nur ihr als Sozialversicherungsträger gegenüber, sondern auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten haben wird, zumal die für den Arbeitnehmer abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge wegen der Strafandrohung von § 266 a StGB üblicherweise vorrangig bedient werden (OLG Stuttgart, BeckRS 2003, Urteil vom 11.11.2003, Az. 12 U 125/03, Ziff. B. I. 2. b) bb) (2); OLG Rostock, ZinsO 2006, 1109 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 26 ff. m. w. N.; BGH ZinsO 2003, 755 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 19).
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