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   OLG Hamburg, 18.07.2014 - 5 U 99/13   

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https://dejure.org/2014,64969
OLG Hamburg, 18.07.2014 - 5 U 99/13 (https://dejure.org/2014,64969)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.07.2014 - 5 U 99/13 (https://dejure.org/2014,64969)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juli 2014 - 5 U 99/13 (https://dejure.org/2014,64969)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses bei unterschiedlichen Branchen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverhältnisses bei unterschiedlichen Branchen

Papierfundstellen

  • openJur 2016, 7149
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.12.1989 - I ZR 3/88

    Steuersparmodell

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.07.2014 - 5 U 99/13
    Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (ständ. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; BGH, GRUR 1990, 375, 376 Ziffer II.2.b) - Steuersparmodell).

    Der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrechts ist also handlungsbezogen (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 Rz. 96 BGH, GRUR 1990, 375, 376, Ziffer II.2.b) - Steuersparmodell).

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95

    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.07.2014 - 5 U 99/13
    Das Berufungsgericht kann diesen offenbaren Fehler von Amts wegen korrigieren (BGH, Urteil vom 3.7.1996, Az. VIII ZR 221/95, Rz. 27 zit.n.juris; BGH, Beschluss vom 9.2.1989, Az. V ZB 25/88, Rz. 13, zit.n.juris).
  • BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88

    Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.07.2014 - 5 U 99/13
    Das Berufungsgericht kann diesen offenbaren Fehler von Amts wegen korrigieren (BGH, Urteil vom 3.7.1996, Az. VIII ZR 221/95, Rz. 27 zit.n.juris; BGH, Beschluss vom 9.2.1989, Az. V ZB 25/88, Rz. 13, zit.n.juris).
  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.07.2014 - 5 U 99/13
    An das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes generell keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 878 Ziffer II.1 a) bb) - Werbeblocker).
  • BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70

    Statt Blumen Onko-Kaffee

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.07.2014 - 5 U 99/13
    Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (ständ. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; BGH, GRUR 1990, 375, 376 Ziffer II.2.b) - Steuersparmodell).
  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht

    Am erforderlichen wettbewerblichen Bezug fehlt es daher nicht nur regelmäßig im Verhältnis zwischen Kapitalanlageunternehmen und auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälten (aA LG Hamburg, GWR 2009, 254 und LG München, MMR 2007, 125), sondern auch zwischen Vertriebsunternehmen für Computerspiele und Rechtsanwälten, die wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnte Personen vertreten (aA OLG Hamburg, Beschlüsse vom 18. Juli 2014 und 8. September 2014 - 5 U 99/13).
  • OLG Naumburg, 11.05.2016 - 12 U 172/14

    Schadensersatzanspruch des Landes wegen Verunreinigung der Fahrbahn durch

    Zum Zeitpunkt des Schadensvorfalls bestand für das klagende Land kein Verhandlungs- und Entscheidungsspielraum mehr, was die Auswahl der zu beauftragenden Reinigungsfirma und die konkreten Preisansätze für die Reinigungsarbeiten und die Erdreichsanierung anbelangte, denn an die Ölwehr als seine Vertragspartnerin und die mit dieser ausgehandelten Preise hatte sich das klagende Land nämlich bereits mit Zuschlagserteilung und Abschluss eines Rahmenvertrages schon vor dem eigentlichen Schadensvorfall vertraglich gebunden (z. B. OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2013, 4 U 40/11 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg VRS 120, 3 ff; OLG Karlsruhe OLGR 2009, 355; OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2013, 5 U 99/13).

    Dem klagenden Land hat in diesem Zusammenhang grundsätzlich auch nicht verwehrt werden dürfen, dem Unternehmen im Ergebnis eines ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahrens den Zuschlag zu erteilen, das im Gegenzug eine unverzügliche Erledigung der erforderlichen Reinigungsarbeiten an 365 Tagen im Jahr mit ständiger Rufbereitschaft rund um die Uhr sicher stellt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2013, 4 U 40/11 zitiert nach Juris; OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2013, 5 U 99/13).

  • LG Hamburg, 18.02.2016 - 327 O 399/15

    Wettbewerbsverstoß: Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses bei unterschiedlichen

    Dabei ist zwischen Substitutionswettbewerb und Behinderungswettbewerb zu differenzieren, da der Behinderungswettbewerb darauf abzielt, einen anderen Unternehmer in seiner Geschäftstätigkeit zu behindern (Hans. OLG, Besch. v. 18.07.2017 - 5 U 99/13).

    In den Fällen des Behinderungswettbewerbs ist daher eine Tätigkeit auf demselben relevanten Markt nicht erforderlich (Urteil der Kammer vom 13.06.2013 - Az. 327 O 307/12, bestätigt von Hans. OLG, Besch. v. 18.07.2017 - 5 U 99/13; LG Hamburg, Urt. v. 13.09.2011 - Az. 312 O 128/11; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflg. 2015, § 2 Rdnr. 109 ff.).

    Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (Hans. OLG, Besch. v. 18.07.2017 - 5 U 99/13).

  • OLG Naumburg, 10.08.2016 - 12 U 4/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Angemessenheit der in einer Rahmenvereinbarung

    Daraus ergeben sich (vgl. auch das Senatsurteil vom 11. Mai 2016, Gesch. Nr.: 12 U 172/14) für den vorliegenden Fall folgende Feststellungen: Zum Zeitpunkt des Schadensvorfalls bestand für das klagende Land kein Verhandlungs- und Entscheidungsspielraum mehr, was die Auswahl der zu beauftragenden Reinigungsfirma und die konkreten Preisansätze für die Reinigungsarbeiten und die Erdreichsanierung anbelangte, denn an die Ölwehr als seine Vertragspartnerin und die mit dieser ausgehandelten Preise hatte sich das klagende Land nämlich bereits mit Abschluss eines Rahmenvertrages schon vor dem eigentlichen Schadensvorfall vertraglich gebunden (z.B. OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2013, 4 U 40/11 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg VRS 120, 3 ff; OLG Karlsruhe OLGR 2009, 355; OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2013, 5 U 99/13).

    Dem klagenden Land hat in diesem Zusammenhang grundsätzlich auch nicht verwehrt werden dürfen, dem Unternehmen im Ergebnis eines ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahrens den Auftrag zu erteilen, wodurch im Gegenzug eine unverzügliche Erledigung der erforderlichen Reinigungsarbeiten an 365 Tagen im Jahr mit ständiger Rufbereitschaft rund um die Uhr sichergestellt wird (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2013, 4 U 40/11 zitiert nach Juris; OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2013, 5 U 99/13).

  • LG Hamburg, 12.09.2016 - 327 O 363/16

    Unlauterer Wettbewerb seitens eines Rechtsanwalts: Beurteilung

    Ohne Weiteres besteht vorliegend trotz Branchenungleichheit zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da sich der Antragsgegner mit den streitgegenständlichen Äußerungen selbst in ein solches Wettbewerbsverhältnis zu dem Antragsteller in Bezug auf die hier streitgegenständliche geschäftliche Handlung begeben hat (vgl. dazu nur HansOLG, Beschluss vom 18.07.2014, Az. 5 U 99/13).
  • OLG Hamburg, 22.08.2019 - 5 W 57/19

    Streitwertfestsetzung in einer Wettbewerbssache: Streitwertbemessung bei einem

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 18.07.2014 (5 U 99/13), auf den sich die Antragstellerseite in Erwiderung auf die Streitwertbeschwerde berufen hat.
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