Rechtsprechung
   LG Berlin, 02.05.2018 - 18 S 392/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17027
LG Berlin, 02.05.2018 - 18 S 392/16 (https://dejure.org/2018,17027)
LG Berlin, Entscheidung vom 02.05.2018 - 18 S 392/16 (https://dejure.org/2018,17027)
LG Berlin, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - 18 S 392/16 (https://dejure.org/2018,17027)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • mietrechtsiegen.de

    Mieter muss keine Schönheitsreparaturen durchführen bei unrenoviert überlassener Wohnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Muss der Mieter eine Bei Einzug unrenovierte Wohnung renoviert zurückgeben?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unrenovierte Wohnung als Mietobjekt: Kein Anspruch auf Schönheitsreparaturen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Keine Renovierungspflicht des Vermieters bei unrenoviert übergebener Wohnung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei unwirksamer Abwälzungsklausel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnung unrenoviert übernommen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermieterpflicht zu Schönheitsreparaturen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Schönheitsreparaturpflicht des Vermieters aufgrund Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel - Mietvertragsparteien haben Recht an Durchführung von Schönheitsreparaturen

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen und kein Ende

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unrenovierte Wohnung als Mietobjekt: Kein Anspruch auf Schönheitsreparaturen! (IMR 2018, 363)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • openJur 2020, 39774
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Auszug aus LG Berlin, 02.05.2018 - 18 S 392/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hält die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter - wie vorliegend - dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (vgl. BGH, Urt. vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14 -, BGHZ 204, 302 ff.).

    Unrenoviert ist eine Wohnung, wenn die bei Einzug vorhandenen Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum so erheblich sind, dass der Gesamteindruck einer unrenovierten Wohnung entsteht (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 -, BGHZ 204, 302 ff., Rn. 30 f., zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es jedoch auf graduelle Verschlechterungen des Renovierungszustands nicht an, sondern nur darauf, "ob die Mieträume bei Vertragsbeginn den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln" oder nicht (vgl. BGHZ 204, 302 ff., Rn. 30 f.).

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus LG Berlin, 02.05.2018 - 18 S 392/16
    Soweit sich das Amtsgericht auf frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes beruft, die die Wirksamkeit der Klauseln auch unter vergleichbaren tatsächlichen Umständen bei Übergabe der Wohnung gebilligt hätten (vgl. etwa BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86 -, BGHZ 101, 253 ff., zitiert nach juris), hat der Bundesgerichtshof in der jüngeren Entscheidung ausdrücklich mitgeteilt, dass er an der bisherigen Rechtsprechung insoweit nicht mehr festhalte.

    Nachdem die Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter schon seit langer Zeit verkehrsüblich ist (vgl. dazu bereits BGH, Rechtsentscheid vom 01.07.1987 - VIII AZR 9/86 -, BGHZ 101, 253 ff., Rn. 29, zitiert nach juris: "Ebensowenig lässt sich leugnen, dass die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter seit Jahrzehnten weithin üblich ist und eine gegenteilige Vertragsgestaltung die Ausnahme darstellt.") und ein Mieter deswegen mangels entgegen stehender Absprachen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise davon ausgeht, dass er selbst während der Mietzeit für den Dekorationszustand der Wohnung zuständig sein wird, käme die vorgeschlagene Folge der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht nur den Interessen des Vermieters, sondern auch den billigerweise zu berücksichtigenden Mieterinteressen näher als die Anwendung der gesetzlichen Regelung in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

    Jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Renovierungsklauseln ist unerheblich, ob die Mieträume mehr oder weniger abgewohnt waren, ob die Wohnung sich erst als unrenoviert, bereits als renovierungsbedürftig oder gar schon als völlig abgewohnt darstellte (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 01.07.1987 - VIII AZR 9/86 -, BGHZ 101, 253 ff., Rn. 42).

  • BGH, 20.11.2012 - VIII ZR 137/12

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle für salvatorische Klauseln in einem

    Auszug aus LG Berlin, 02.05.2018 - 18 S 392/16
    Trägt der Vermieter als Verwender vor, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen erscheinenden Regelungen seien im Einzelnen ausgehandelt und damit individualvertragliche Abreden, trifft ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - VIII ZR 137/12, BeckRS 2013, 05597, zitiert nach beck-online).

    Selbst wenn sich die Parteien vorliegend in § 2 Abs. 2.1 und im letzten Absatz nach § 16 des Mietvertrages individualvertraglich über einzelne Aspekte wie etwa den genauen Beginn des Mietverhältnisses geeinigt haben sollten, folgt hieraus noch nicht, dass davon auch hinsichtlich der Schönheitsreparaturklauseln auszugehen wäre; denn dazu hätte die Beklagte als Klauselverwenderin im Rahmen der Vertragsverhandlungen gerade auch die Schönheitsreparaturklausel zur Disposition stellen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 05.03.2013 - VIII ZR 137/12 -, Rn. 7, zitiert nach juris), wofür nichts ersichtlich ist.

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Auszug aus LG Berlin, 02.05.2018 - 18 S 392/16
    Diese Folge der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel sei für den Vermieter auch nicht deswegen unzumutbar, weil sich die gesetzliche Regelung nicht mehr als angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung darstelle, denn der Verwender einer unzulässigen Formularbestimmung müsse sich im Rahmen dessen, was noch als angemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung anzusehen sei, mit der ihm ungünstigeren Regelung begnügen, die der ersatzlose Wegfall der von ihm verwendeten unzulässigen Klausel zur Folge habe (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2008 - VIII ZR 181/07 -, BGHZ 177, 186 ff., Rn. 18 ff., zitiert nach juris).
  • BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 124/05

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von Wohnraum

    Auszug aus LG Berlin, 02.05.2018 - 18 S 392/16
    Für eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB sei kein Raum, da gesetzliche Regelungen bestünden und die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel also nicht zu einer Regelungslücke führe (vgl. BGH, Urt. vom 28.07.2006 - VIII ZR 124/05 -, Rn. 20 f., zitiert nach juris).
  • KG, 06.06.2016 - 8 U 40/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Gewerberaummietvertrag: Umlegung der

    Auszug aus LG Berlin, 02.05.2018 - 18 S 392/16
    Die "Lückenfüllung" durch Heranziehung der gesetzlichen Regelung führt in Fällen der vorliegenden Art zu einer weiter gehenden Verschiebung des Vertragsgefüges zu Gunsten des Mieters, als dies zur Durchsetzung des gesetzlichen Anliegens erforderlich wäre (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei Unwirksamkeit einer Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag über die Überwälzung von Nebenkosten KG Berlin, Urt. v. 06.06.2016 - 8 U 40/15 -, GE 2016, 971 ff., Rn. 35 f., zitiert nach juris).
  • LG Hanau, 11.09.2023 - 2 S 94/22

    Schlechter Übergabezustand kein Mangel; Rückbaupflicht nach Mietende

    Mangels abweichender Parteivereinbarungen bestimmt sich der vertragsgemäße Zustand der Mietsache jedoch nach demjenigen, der bei Vertragsschluss tatsächlich bestanden hat, so dass keine Gewährleistungsrechte bestehen (LG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2018 - 18 S 392/16 -, Rn 16, juris) und auch ein objektiv "schlechter" Zustand keinen Mangel darstellt (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 15. Aufl. 2022, BGB § 536 Rn 19).
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