Weitere Entscheidung unten: LG Düsseldorf, 06.12.2001

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 13.11.2002 - 7 U 66/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4968
OLG Frankfurt, 13.11.2002 - 7 U 66/02 (https://dejure.org/2002,4968)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.11.2002 - 7 U 66/02 (https://dejure.org/2002,4968)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. November 2002 - 7 U 66/02 (https://dejure.org/2002,4968)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    VVG
    Einfamilienhausversicherung: Leistungspflicht nach Einbruchdiebstahl trotz Vorlage einer Stehlgutliste 8 Tage nach dem Versicherungsfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch aus Verbundener Einfamilienhaus-Versicherung wegen Einbruchdiebstahls; Leistungsfreiheit des Versicherers; Verzögerte Einreichung der Stehlgutliste ; Vorlagefrist von drei Tagen; Vorsätzliche Fristüberschreitung ; Kenntnis des Geschädigten von Allgemeinen ...

  • Judicialis

    EFH 97 § 5 Nr. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EFH 97 § 5; EFH 97 § 29
    Keine Leistungsfreiheit bei Einreichung einer Stehlgutliste wegen eines Feiertags und Wochenendes erst nach acht Tagen L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EFH 97 § 5 Nr. 1
    Keine Leistungsfreiheit des Versicherers bei Versäumung der Vorlage der Stehlgutliste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 252
  • VersR 2003, 1171 (Ls.)
  • r+s 2003, 155 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 20.12.1993 - 6 U 151/93

    Haftungsverteilung bei Kollision an einem ampelgeregelten Bahnübergang

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2002 - 7 U 66/02
    Zwar sieht § 5 Nr. 1 EFH 97 die Vorlage der Stehlgutliste innerhalb von drei Tagen vor, um zum einen der Polizei eine gezielte und erfolgversprechende Fahndungsmöglichkeit nach den entwendeten Gegenständen zu eröffnen und zum anderen den eingetretenen Schaden frühzeitig festzulegen, um die Hemmschwelle für vorgetäuschte oder nachträglich aufgebauschte Schäden zu erhöhen (vgl. OLG Köln in r + s 200, 339), doch kann von einer vorsätzlichen Überschreitung dieser Frist nicht ausgegangen werden, weil auch der Hinweis auf die Geltung der EFH 97 nichts darüber besagt, ob der Kläger diese auf 13 Seiten klein gedruckten Bedingungen auch im einzelnen gelesen hat oder sie ihm sonst bekannt geworden waren (vgl. OLG Hamm in OLG-Report 1994, 198).
  • LG Dortmund, 04.05.2006 - 2 O 445/05

    Stehlgutliste

    Wenn wie im vorliegenden Fall dem Einbruchsdiebstahl die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel unmittelbar folgen, verlängert sich die Zeit, die der Versicherungsnehmer für die Anfertigung der Stehlgutliste benötigt entsprechend (vgl. OLG Frankfurt VersR 2003, 1171).
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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 06.12.2001 - 11 O 191/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,47194
LG Düsseldorf, 06.12.2001 - 11 O 191/01 (https://dejure.org/2001,47194)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2001 - 11 O 191/01 (https://dejure.org/2001,47194)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - 11 O 191/01 (https://dejure.org/2001,47194)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 2003, 155
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 21.08.2012 - 9 U 42/12

    Eintrittspflicht der Hausratversicherung im Falle eines Einbruchdiebstahls

    Mit der h.M. in Rspr. (OLG Koblenz, VersR 2002, 1146; OLG Frankfurt a.M., VersR 1989, 623; OLG Düsseldorf, r + s 2003, 155; OLG Hamm, NJOZ 2004, 4598 = VersR 2005, 220; LG Hamburg, r + s 1997, 165; ; VersR 1990, 1395; LG Münster, r + s 1999, 338, LG München, VersR 1986, 754; LG Karlsruhe, VersR 1978, 1154; AG Nürnberg VersR 2008, 486) und Schrifttum ( Martin , SachversicherungsR, , 3. Aufl. 1992, D VIII Rn. 14; Prölss/Martin/ Armbrüster , VVG, 28. Aufl. 2010, § 1 AERB 2008 Rn. 28; Spielmann , VersR 2004, 964) ist vielmehr als maßgeblich anzusehen, dass eine sog. Schlüsselklausel wie der hier einschlägige § 5 Nr. 1 d VHB 2005 regelmäßig keine (unzulässige) Einschränkung einer eigentlich weiter zu verstehenden "Einbruchsversicherung" darstellt, sondern nur eine inhaltlich von Anfang an klar beschränkte Erweiterung des Versicherungsschutzes in einen Bereich über eine reine Einbruchsversicherung hinaus.
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