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   OLG Köln, 05.07.2005 - 9 U 164/04   

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https://dejure.org/2005,4459
OLG Köln, 05.07.2005 - 9 U 164/04 (https://dejure.org/2005,4459)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2005 - 9 U 164/04 (https://dejure.org/2005,4459)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - 9 U 164/04 (https://dejure.org/2005,4459)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den durch den Versicherungsnehmer zu erbringenden Nachweis eines versicherten Diebstahls; Zulassung eines neuen Zeugen im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • Judicialis

    VHB 92 § 21; ; VHB 92 § 22

  • rewis.io
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Hausratversicherung: Nachweis eines Einbruchdiebstahls

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VHB 92 § 5
    Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VHB 92 § 5 Nr. 1 lit. a
    Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchsdiebstahls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Behauptung eines spurenlosen Eindringens von Einbrechern

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    An der Wohnungstür fehlte der Schließzylinder - Kein Beweis für einen Einbruch: Versicherungsnehmerin geht leer aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1554
  • VersR 2006, 832
  • r+s 2005, 509
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 12.12.2000 - 9 U 53/00

    Entschädigung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in eine Wohnung im

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 9 U 164/04
    Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört zum einen, dass als gestohlen gemeldete Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl an dem angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren, zum anderen, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (BGH, r+s 1995, 345; Senat, r+s 2001, 205).

    Die von dem Versicherungsnehmer darzulegenden Spuren müssen ein stimmiges Spurenbild ergeben, denn nur ein solches lässt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Diebstahl zu (KG, VersR 2004, 733; Senat, r+s 2001, 205).

  • KG, 24.10.2003 - 6 U 36/02

    Einbruchdiebstahlversicherung: Beweis des äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 9 U 164/04
    Die von dem Versicherungsnehmer darzulegenden Spuren müssen ein stimmiges Spurenbild ergeben, denn nur ein solches lässt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Diebstahl zu (KG, VersR 2004, 733; Senat, r+s 2001, 205).
  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94

    Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 9 U 164/04
    Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört zum einen, dass als gestohlen gemeldete Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl an dem angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren, zum anderen, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (BGH, r+s 1995, 345; Senat, r+s 2001, 205).
  • OLG Köln, 26.05.1998 - 9 U 32/97

    Nachweis des Einbruchs bei fehlenden Einbruchspuren

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 9 U 164/04
    Allein die theoretische - praktisch aber nicht wahrscheinliche - Möglichkeit des spurenlosen Eindringens des Täters in die versicherten Räume reicht für den von dem Versicherungsnehmer zu erbringenden Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls nicht aus (Senat, VersR 1999, 309).
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13

    Deckungsklage gegen eine Firmen-Inhaltsversicherung: Anforderungen an den

    Soweit das Oberlandesgericht Köln in mehreren Entscheidungen für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchs ein "stimmiges Spurenbild" gefordert und dessen Verneinung jeweils damit begründet hat, dass neben vorgefundenen Spuren weitere beim Eindringen eines Diebes zu erwartende Spuren nicht vorhanden gewesen seien (OLG Köln VersR 1999, 309; NVersZ 2001, 33; NJW-RR 2005, 1554), widerspricht dies, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
  • OLG Frankfurt, 25.04.2013 - 7 U 25/10

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls in der

    Spuren, bei denen es sich zwar nicht um bloße Gebrauchsspuren handelt, deren Verursachung aber im konkreten Fall ein gewaltsames Eindringen noch nicht ermöglicht haben kann, reichen nicht aus (OLG Hamm VersR 2000, 357 f. Rn. 9 in juris; OLG Köln VersR 1999, 309 ff. Rn. 13 in juris, NVersZ 2001, 33 f. Rn. 6 in juris und VersR 2006, 832 f, Rn. 35 in juris).

    Ihr zufolge reicht alleine die theoretische - aber praktisch wenig wahrscheinliche - Möglichkeit des spurenlosen Eindringens in die versicherten Räume für den Nachweis des äußeren Bildes nicht aus (OLG Köln NJW-RR 2005, 1554 f. Rn. 35 in juris und OLG Köln VersR 1999, 309 ff. Rn. 9 in juris).

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2005 - 12 U 159/05

    Hausratversicherung: Nachweis des äußeren Bildes eines versicherten

    Dies setzt den Nachweis voraus, dass die Tür verschlossen war und erfordert zudem das Vorliegen von Beweisanzeichen, welche die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen (Senat OLGR 2004, 446; BGH NJW-RR 1990, 607; wohl enger: OLG Köln U. v. 05.07.2005 - 9 U 164/04 - vgl. auch Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O., VHB 84 § 5 Rdn.1).
  • OLG Köln, 01.02.2011 - 9 U 125/10

    Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen

    Nur dann ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl zu schließen (vgl. Senat, VersR 2006, 832; OLG Schleswig r+s 2011, 25).
  • OLG Köln, 21.08.2012 - 9 U 42/12

    Eintrittspflicht der Hausratversicherung im Falle eines Einbruchdiebstahls

    Der Kläger verkennt, dass die Beweiserleichterungen zum Erfordernis nur des Nachweises des sog. äußeren Bildes eines Versicherungsfalles anders als im Bereich der Kaskoversicherung (BGHZ 130, 1 = r + s 1995, 288; BGHZ 79, 55 = NJW 1981, 684; BGHZ 123, 217 = NJW 1993, 2678; VersR 1984, 29) im streitgegenständlichen Bereich nicht nur den Vollbeweis des äußeren Bildes einer Entwendung erfordern, sondern gerade einer Entwendung durch eine der nach den AVB versicherten Begehungsweisen (so die klägerseits selbst zitierten Entscheidungen BGH v. 20.12.2006 - IV ZR 233/05, r + s 2007, 106; v. 14.06.1995 - IV ZR 116/94, r + s 1995, 345 und ferner BGH VersR 2007, 102; Senat, VersR 2011, 1007; r + s 2006, 75; r + s 2005, 509; OLGR Köln 2001, 6; NVersZ 2001, 33; VersR 1999, 309; Veith/Gräfe/ Drenk , Der Versicherungsprozess, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 58 ff.).
  • OLG Köln, 05.10.2010 - 9 U 76/10

    Begriff des Einbruchsdiebstahls

    Zu diesem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruch das äußere Bild ausmachen, gehört das Vorliegen von Einbruchsspuren, wenn ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht kommt (vgl. BGH r+s 1995, 345; 1996, 410; Senat, VersR 1999, 309; VersR 2006, 832; Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 27. Aufl. 2004, § 1 AERB 81, Rn. 5 ff; ebenso: Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 28. Aufl. 2010, § 1 AERB 2008, Rn. 52 ff).

    Angesichts dessen kann schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht von dem Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls ausgegangen werden (vgl. auch Senat, VersR 2006, 832 und OLG Karlsruhe, VersR 1996, 846).

  • OLG Schleswig, 04.03.2010 - 16 U 44/09

    Anforderungen an den Nachweis eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls in der

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung von stimmigen Spuren die Rede ist, so ist damit lediglich gemeint, dass die Spuren stimmig zu einem - dem äußeren Bild nach zu beweisenden - Einbruch passen müssen (OLG Düsseldorf, I-4 U 38/08, Urteil vom 15. Dezember 2009, S.7; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 757; KG Berlin, 6 U 36/02, Urteil vom 24. Oktober 2003; OLG Köln, VersR 2006, 832).
  • OLG Köln, 14.02.2011 - 9 W 71/10

    Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Hausratversicherung nach einem

    Diese Einbruchspuren müssen stimmig sein; die konkrete Spurenlage muss den Schluss auf einen Einbruch zulassen (vgl. OLG Schleswig r+s 2011, 25; Senat VersR 2006, 832 sowie Urteil vom 1.2.2011 - 9 U 125/10 zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Karlsruhe VersR 1998, 757; KG VersR 2004, 733).
  • AG Geldern, 14.02.2011 - 9 W 71/10

    Entschädigungsansprüche gegen eine Hausratversicherung nach einem

    Diese Einbruchspuren müssen stimmig sein; die konkrete Spurenlage muss den Schluss auf einen Einbruch zulassen (vgl. OLG Schleswig r+s 2011, 25 [OLG Schleswig 04.03.2010 - 16 U 44/09] ; Senat VersR 2006, 832 [OLG Köln 05.07.2005 - 9 U 164/04] sowie Urteil vom 1.2.2011 - 9 U 125/10 zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Karlsruhe VersR 1998, 757 [OLG Karlsruhe 05.06.1997 - 12 U 184/95] ; KG VersR 2004, 733 [KG Berlin 24.10.2003 - 6 U 36/02] ).
  • LG Köln, 27.05.2010 - 24 O 579/09
    Wenn ein vom Versicherer eingeholtes Sachverständigengutachten ergibt, dass am Schließzylinder keine Aufbruchspuren vorhanden sind, kann das Gericht auf Grundlage dieses Gutachtens, auch wenn es sich insoweit nur um qualifizierten Partievortrag handelt, die Sache streitig entscheiden, wenn vom Versicherungsnehmer inhaltlich das Gutachten nicht substantiiert angegriffen wird und das Gutachten dem Gericht für eine ausreichende Überzeugungsbildung ausreicht (ebenso OLG Köln VersR 2006, 832).
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