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   BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08   

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https://dejure.org/2009,606
BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08 (https://dejure.org/2009,606)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2009 - VI ZR 134/08 (https://dejure.org/2009,606)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2009 - VI ZR 134/08 (https://dejure.org/2009,606)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Unfallbeteiligten gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten bei voller Haftung

  • urteile-network.de PDF

    Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietwagenkosten - Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietwagenwechsel bei kurzer Reparaturdauer

  • Judicialis

    BGB § 249 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wechsels des Autovermieters nach erfolgter Kfz-Anmietung zur Erlangung eines günstigeren Mietpreises

  • captain-huk.de

    Verpflichtung, während der laufenden Anmietung eines Mietfahrzeuges den Anbieter zu wechseln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2
    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Mietwagen - Mietwagenkosten - Unfallersatztarif

  • IWW (Kurzinformation)

    Mietwagen - Wenn die Versicherung nach Anmietung nachkartet

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wechsel zu billigerem Mietwagenanbieter?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Mietwagenkosten - Keine Pflicht zum Umsteigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 801
  • r+s 2009, 481
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.02.2008 - VI ZR 32/07

    Anforderungen an die Substantiierung der Notwendigkeit von Mietwagenkosten nach

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08
    Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 -VersR 2008, 554, 555 und vom 16. September 2008 - VI ZR 226/07 - [...], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 226/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08
    Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 -VersR 2008, 554, 555 und vom 16. September 2008 - VI ZR 226/07 - [...], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08
    Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Schon deshalb war der Kläger nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu kündigen und ein Fahrzeug bei einem anderen günstigeren Anbieter anzumieten, zumal die Reparaturzeit lediglich auf fünf Tage veranschlagt war (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 - VI ZR 134/08 - VersR 2009, 801, 802).
  • LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09

    Schätzung des Mietwagennormaltarifs durch Schwacke-Liste und Fraunhofer-Studie

    Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr. des BGH, zuletzt: BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08).

    Erforderlichkeit nach § 249 II 1 BGB bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr. des BGH, zuletzt: BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08).

    Da die Klägerin ausdrücklich nur diesen als "Normaltarif" bezeichneten Mietpreis geltend macht, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Geschädigte mangels Zugänglichkeit des Normaltarifs in der konkreten Situation einen darüber hinaus gehenden Betrag verlangen könnte (vgl. dazu BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08) oder ob unter Umständen wegen etwaiger unfallbedingter Mehrleistungen ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen wäre (vgl. dazu z.B. BGH, NJW 2007, 2758).

    Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters in der Zwischenzeit diverse unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte gebilligt (BGH, NJW 2009, 58: Schwacke-Liste 2003 zzgl. Inflationsausgleich; BGH, NJW 2008, 1519 sowie BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08: Schwacke-Liste 2006; BGH, NJW 2008, 2910: Schwacke-Liste 2003).

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.06.2009 - 8 S 1170/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schwacke-Liste 2007 als Schätzungsgrundlage für

    Zur Überprüfung der Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten sind diese zunächst mit dem Normaltarif zu vergleichen (vgl. etwa BGH VersR 2009, 801).

    Ob für die Beurteilung der Erforderlichkeit auch ein unterhalb des örtlichen Normaltarifs liegender "Haustarif" des Haftpflichtversicherers (Rahmenvertrag mit einem "großen" Vermieter) überhaupt zu berücksichtigen ist, hat der BGH bislang offen gelassen (BGH VersR 2009, 801).

    Der BGH hat auch in jüngster Zeit die Anwendung der Schwackeliste im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens des § 287 ZPO ausdrücklich gebilligt (z.B. BGH VersR 2009, 801; BGH NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370), ggf. mit Modifikationen (BGH NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706: Anwendung einer älteren Liste mit Inflationsausgleich).

    Die Kammer lässt die Revision zu, da die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen ein unterhalb des örtlichen Normaltarifs liegender vom Haftpflichtversicherer "angebotener" Miettarif zu berücksichtigen ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist (vgl. BGH VersR 2009, 801) und sich diese Problematik in einer Vielzahl von Fällen stellt.

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