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   OLG Köln, 20.01.1998 - 15 U 51/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4624
OLG Köln, 20.01.1998 - 15 U 51/96 (https://dejure.org/1998,4624)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.01.1998 - 15 U 51/96 (https://dejure.org/1998,4624)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Januar 1998 - 15 U 51/96 (https://dejure.org/1998,4624)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Sturzes von einem Hallendach durch fehlende Absturzsicherungen; Verpflichtung zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auf einer Baustelle durch das Bauunternehmen; Einwand eines Mitverschuldens des ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Rückgriffsanspruch des UV-Trägers gegen Kolonnenführer und Unternehmer bei Nichteinhaltung von Unfallverhütungsvorschriften

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 640; RVO § 641; UVV 43.0 § 12
    Verstoß gegen UVV mit eindeutigen Schutzpflichten vor Todesgefahr ist grob fahrlässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann haftet Unternehmer nach Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft? (IBR 1999, 479)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 1560
  • BauR 1999, 929
  • r+s 1999, 281
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70

    Rechte des Schädigers bei Inanspruchnahme durch den Rentenversicherer aus

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.1998 - 15 U 51/96
    Dem seinem Wesen nach originären Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers nach §§ 640 f. RVO nämlich kann der Inanspruchgenommene den Einwand eines Mitverschuldens des Verunglückten nicht entgegensetzen (vgl. etwa BGHZ 57, 314, 317; VersR 1973, 922, 924 f.; Soergel/Kraft, BGB 11. Aufl. § 618 Rdz. 39; Staudinger/Oetker, BGB 12. Aufl. § 618 Rdz. 244; Lorenz in Münchener Kommentar, BGB 3. Aufl. § 618 Rdz. 84, jew. m.w.N.).
  • BGH, 15.05.1973 - VI ZR 161/71

    Rückgriffsanspruch - Regreßforderung - Mitverschulden des Verunglückten

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.1998 - 15 U 51/96
    Dem seinem Wesen nach originären Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers nach §§ 640 f. RVO nämlich kann der Inanspruchgenommene den Einwand eines Mitverschuldens des Verunglückten nicht entgegensetzen (vgl. etwa BGHZ 57, 314, 317; VersR 1973, 922, 924 f.; Soergel/Kraft, BGB 11. Aufl. § 618 Rdz. 39; Staudinger/Oetker, BGB 12. Aufl. § 618 Rdz. 244; Lorenz in Münchener Kommentar, BGB 3. Aufl. § 618 Rdz. 84, jew. m.w.N.).
  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00

    Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

    In derartigen Fällen hat der Senat in dem Versäumnis des Schädigers eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung erblickt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - aaO.; OLG Köln, r + s 1999, 281 mit NA-Beschluß des Senats vom 19. Januar 1999 - VI ZR 63/98).
  • OLG Köln, 17.02.2004 - 22 U 145/03

    Verkehrssicherungspflicht des GU gegenüber SubU?

    Je weniger Arbeitnehmer von unterschiedlichen Firmen beteiligt sind, desto mehr ist es Aufgabe des mit dem Gewerk befassten Fachunternehmers, die jeweils notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen (vgl. OLG Köln, VersR 1999, 1560).

    Diese trifft auch den Arbeitgeber (vgl. OLG Köln, VersR 1999, 1560), nicht - jedenfalls nicht im Sinne einer permanenten Kontrollpflicht auch der Arbeiter von Subunternehmern auf die Einhaltung individueller Sicherheitsvorschriften - den Generalunternehmer.

  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 16.04.2007 - 433 Z - 1/07
    Dies sei vor allem dann anzunehmen, wenn Bestimmungen und Auflagen missachtet würden, so insbesondere, wenn Vorschriften zur Verhütung von Unfällen nicht beachtet werden (vgl. OLG Köln, Versicherungsrecht 1999, Seite 1560).
  • LG Dortmund, 26.10.2005 - 3 O 628/03

    Geltung des § 17 BGV C 22 bei Arbeitsunfall im Zusammenhang mit der Errichtung

    Damit haftet die Beklagte zu 1. wegen grober Fahrlässigkeit gegenüber der Klägerin wegen des dadurch verursachten Unfalls (vgl. hierzu auch OLG Köln, VersR 1999, 1560 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 2752).
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