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   BGH, 08.04.1986 - VI ZR 61/85   

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BGH, 08.04.1986 - VI ZR 61/85 (https://dejure.org/1986,798)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1986 - VI ZR 61/85 (https://dejure.org/1986,798)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfallbetrieb - Stammbetrieb - Haftungsfreistellung - Aufgabenbereich

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1028
  • MDR 1986, 1015
  • VersR 1986, 868
  • BB 1986, 1297
  • r+s 1986, 184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 160/03

    Begriff der Tätigkeit in demselben Betrieb; Verladetätigkeiten betriebsfremder

    Da der Handelnde unter den Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO an dem für die Angehörigen des fremden Unternehmens geschaffenen Versicherungsschutz wie ein Arbeitnehmer des fremden Unternehmens teilnahm (vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 216, 219 f.; vom 8. April 86 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869), war es vielmehr erforderlich, daß seine Tätigkeit diesem Unternehmen zuzuordnen war.

    Hatte der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fielen, so war in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden war, so daß ein Versicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt wurde; erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden konnte, stellte sich die Frage nach einer Zuordnung seiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - aaO; vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412, 1413; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - aaO; BAG, VersR 1991, 902).

    Für den im Unfallbetrieb fremden Schädiger setzte dies voraus, daß er der Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers unterworfen war und dessen Fürsorge beanspruchen konnte (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150; vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31; vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1167 und vom 30. Juni 1998 - VI ZR 286/97 - VersR 1998, 1173, 1174).

    Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Verpflichtung zum Aufladen des Kompressors nur einer der Vertragsparteien, nicht hingegen beiden oblegen haben kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO).

    Hatte sich der Kläger dagegen zur Wahrnehmung von Aufgaben seines Stammbetriebes auf die Ladefläche des LKW begeben, lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht vor (vgl. insoweit Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO; BAG, VersR 1991, 902; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 110).

  • BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96

    Haftung unter Subunternehmern

    Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des Verletzten kommt es daher darauf an, ob Aufgaben des "Unfallbetriebs" oder solche des Unternehmens, dessen Arbeitnehmer der Verletzte war, der Tätigkeit das Gepräge gegeben haben (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - aaO und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO).

    Hat der Verletzte Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines "Stammbetriebs" als auch in denjenigen des "Unfallbetriebs" fielen, so ist in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines "Stammbetriebs" tätig geworden ist, so daß ein Versicherungsschutz im "Unfallbetrieb" nicht herbeigeführt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412 f. und vom 20. Januar 1998 - VI ZR 311/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen); erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines "Stammbetriebs" gewertet werden kann, ist die Frage nach seiner Eingliederung in den fremden "Unfallbetrieb" aufzuwerfen (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO).

  • BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 521/89

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall - Betriebsangehöriger

    Mit dem Haftungsausschluß nach § 637 Abs. 1 RVO sind daher auch solche Personen belastet, die - wie der Kläger - regelmäßig einem anderen Betrieb angehören, aber vorübergehend im Unfallbetrieb tätig sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH Urteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - AP Nr. 10 zu § 637 RVO; BGH Urteil vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855; BGH Urteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - AP Nr. 18 zu § 637 RVO).

    Die Tätigkeit des Geschädigten kann in einer Hilfeleistung bestehen, sofern sie über eine bloße "Arbeitsberührung" hinausgeht und in unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen des Unfallbetriebs steht (BAG Urteil vom 15. Januar 1985 - 3 AZR 59/82 - AP Nr. 16 zu § 637 RVO; BGH Urteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 -, aaO).

  • BGH, 08.03.1994 - VI ZR 141/93

    Aufenthalt des Auftraggebers in einer Kfz-Werkstatt

    Die Haftungsfreistellung auf der Grundlage der §§ 636, 637 RVO kommt jedoch nur dort in Betracht, wo der Verletzte eine dem Aufgabenbereich des Unfallbetriebs zuzuordnende Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869).

    Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zum Unfallbetrieb fehlt insbesondere dann, wenn der Verletzte nur deshalb von den vom Unfallbetrieb ausgehenden Gefahren betroffen worden ist, weil er sich in dessen Gefahrenbereich aufhielt, sei es, weil sich dort sein eigener Arbeitsplatz befand (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO), sei es, weil er aus anderen "eigenwirtschaftlichen" Interessen dort anwesend war.

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 79/87

    Delegierung der Verkehrssicherungspflicht durch Absprache mit einem Dritten

    Er blieb vielmehr dem Aufgabenbereich seines Arbeitgebers - dem Vertrieb jener Chemikalien - zugeordnet, mag sich seine Tätigkeit auch vorübergehend im Risikobereich des Arbeitgebers der Klägerin abgespielt haben (vgl. etwa Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868 f.).
  • BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86

    Haftungsausschluß bei Vornahme unentgeltlicher Arbeiten an einem Pkw

    Gemäß diesen Grundsätzen hat der Senat in den Fällen, in denen der Betroffene in den Risikosphären mehrerer Unternehmen tätig geworden war, die Abgrenzung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrnehmung vorgenommen; er hat den Betroffenen unfallversicherungsrechtlich dem Unternehmen zugeordnet, dessen Interessen zu fördern seine Tätigkeit bestimmt war (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - aaO; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728, 729; vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856 und vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869).
  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 299/87

    Betriebsangehörigkeit eines als Subunternehmer tätigen LKW-Fahrers; Umfang des

    Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Firma N. als Subunternehmer zu dem Bauvorhaben herangezogen und der Beklagte auf der Unfallfahrt in Erfüllung einer vertraglichen Transportverpflichtung tätig geworden ist, die sein Arbeitgeber gegenüber der "ARGE" übernommen hat (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869).
  • BGH, 28.10.1986 - VI ZR 181/85

    Unternehmer - Hilfeleistung - Unfallbetrieb - Unfallversicherung

    Liegt - wie hier - einer Hilfeleistung auch ein Interesse des eigenen Unternehmens zugrunde, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie allein der Förderung der Belange des eigenen Unternehmens gedient hat (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868 = BB 1986, 1297).
  • OLG Rostock, 04.06.1998 - 1 U 84/97

    Keine Eingliederung des einweisenden Arbeiters eines Baugerätevermieters in den

    Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die in den Aufgabenbereich seines Stammbetriebes fällt, so spricht zunächst alles dafür, daß er allein für diesen Betrieb tätig geworden ist (BGH VersR 1986, S. 868).
  • BGH, 28.10.1986 - VIII ZR 181/85

    Verletzung eines Unternehmers in einem anderen Betrieb

    Liegt - wie hier - einer Hilfeleistung auch ein Interesse des eigenen Unternehmens zugrunde, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß sie allein der Förderung der Belange des eigenen Unternehmens gedient hat (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868 = BB 1986, 1297 ).
  • BGH, 25.09.1986 - III ZR 249/85

    Möglichkeit einer Haftungsfreistellung

  • KG, 18.12.1992 - 9 U 1579/92

    Haftungsprivilegierter Betriebsangehöriger; Eingliederung eine Schädigers

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   OLG Karlsruhe, 14.06.1985 - 10 U 7/85   

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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 110
  • r+s 1986, 184 (Ls.)
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   LG Kleve, 24.05.1985 - 1 O 646/84   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 1986, 184
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