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   OLG Stuttgart, 07.02.1991 - 7 U 176/90   

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https://dejure.org/1991,7716
OLG Stuttgart, 07.02.1991 - 7 U 176/90 (https://dejure.org/1991,7716)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.02.1991 - 7 U 176/90 (https://dejure.org/1991,7716)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Februar 1991 - 7 U 176/90 (https://dejure.org/1991,7716)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung wegen der Entwendung eines Fahrzeugs; Entwendung eines Mercedes 420 SL durch Waffengewalt; Inanspruchnahme einer Kaskoversicherung für ein geleastes Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 1992, 331
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2013 - 12 U 117/12

    Kfz-Vollkaskoversicherung: Zusammenfassung mehrerer selbständiger

    Die Erklärungen der Parteien in einem Kaskovertrag sind nach der Verkehrssitte dahin aufzufassen, dass die Interessen versichert werden sollen, die nach der objektiven Rechtslage als Gegenstand der Versicherung in Betracht kommen (BGH r+s 1988, 255; OLG Stuttgart r+s 1992, 331; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., 2010, AKB F Rdnr. 4).
  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 341/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zulässigkeit einer

    Die nach § 75 Abs. 2 VVG a.F., § 10 Nr. 2 AFB 87 zur Verfügung über den Anspruch erforderliche Zustimmung der Versicherungsnehmerin oder deren Verzicht auf die Verfügungsbefugnis zugunsten des jeweiligen Eigentümers kann in der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem seit 1996 bestehenden Versicherungsverhältnis vom 1. November 1998 gesehen werden (vgl. OLG Stuttgart r+s 1992, 331; Versicherungsrechts-Handbuch/Rüther, § 23 Rdn. 42; ÖOGH VersR 2008, 283).
  • OLG Hamm, 06.10.2004 - 20 U 53/04

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Ablauf der Klagefrist; Ausübung der

    Dabei bedarf es hier keiner allgemeinen Entscheidung darüber, ob und, wenn ja, unter welchen Umständen ein Berufen des Versicherers auf eine Klausel wie § 3 Abs. 2 Satz 1 AKB auch über die oben unter a und b genannten Fallgruppen hinaus rechtsmissbräuchlich sein kann (vgl. etwa OLG Stuttgart, r+s 1992, 331 zu einem Fall, in welchem ausweislich des mitgeteilten Sachverhalts zumindest unsicher war, ob der Versicherungsnehmer zu einer Klageerhebung bereit gewesen wäre).
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