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   BGH, 13.11.1996 - IV ZR 226/95   

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https://dejure.org/1996,1423
BGH, 13.11.1996 - IV ZR 226/95 (https://dejure.org/1996,1423)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1996 - IV ZR 226/95 (https://dejure.org/1996,1423)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95 (https://dejure.org/1996,1423)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung von Sicherheitsvorschriften - Leistungsfreiheit des Versicherers - Darlegungs- und Beweislast

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 6 Abs. 1; VVG § 2; AFB 87 § 7 Nr. 1 a; AFB 87 § 7 Nr. 2
    Beweislastverteilung bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFB § 7 Nr. 1a, 2; VVG § 6 Abs. 1, 2
    Leistungsfreiheit des Feuerversicherers wegen der Verletzung von Sicherheitsvorschriften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 407
  • MDR 1997, 461
  • VersR 1997, 485
  • r+s 1997, 120
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.03.1978 - IV ZR 161/76

    Anspruch gegen einen Feuerversicherer wegen eines in einem Tanklager

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - IV ZR 226/95
    Deshalb fehle es an dem nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1978 - IV ZR 161/76 - VersR 1978, 433, 434 erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der durch die Obliegenheitsverletzung geschaffenen Gefahrenlage und dem eingetretenen Schaden.

    Die Vereinbarung der Leistungsfreiheit bei obliegenheitswidrigem Verhalten hat auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar den Sinn, den Versicherer und die Gemeinschaft der Versicherten vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im allgemeinen mit der Verletzung einer solchen Obliegenheit verbunden ist (vgl. Senatsurteile vom 27.2.1976 - IV ZR 2O/75 - VersR 1976, 531 unter I 1 und vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 - VersR 1978, 433, 434).

    Demgemäß muß der Versicherer nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit verletzt hat, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalles der vorliegenden Art mindestens zu erschweren (vgl. Senatsurteile vom 3.12.1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2 und vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 - aaO.).

    Der vom Versicherungsnehmer zu führende Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, daß sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalles ausgewirkt hat (vgl. Senatsurteile vom 27.2.1976 - IV ZR 2O/75 - aaO. unter I 2 und II 2 und vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 - aaO.).

    Ob der Versicherungsnehmer die aus der Verletzung der Sicherheitsvorschrift entstehende Gefahr ohne grobe Fahrlässigkeit nicht erkannt oder falsch eingeschätzt hat, ist unerheblich (Senatsurteil vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 - aaO.).

  • BGH, 27.02.1976 - IV ZR 20/75

    Fahrer eines Mietwagens - Fehlende Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - Unfall

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - IV ZR 226/95
    Die Vereinbarung der Leistungsfreiheit bei obliegenheitswidrigem Verhalten hat auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar den Sinn, den Versicherer und die Gemeinschaft der Versicherten vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im allgemeinen mit der Verletzung einer solchen Obliegenheit verbunden ist (vgl. Senatsurteile vom 27.2.1976 - IV ZR 2O/75 - VersR 1976, 531 unter I 1 und vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 - VersR 1978, 433, 434).
  • BGH, 19.10.1994 - IV ZR 159/93

    Rechtsfolgen unklarer Klauseln über den Verschuldensmaßstab in der

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - IV ZR 226/95
    Sollte sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff. VVG berufen, muß sie sich an dem für den Versicherungsnehmer günstigeren Verschuldensmaßstab von § 7 Nr. 2 Satz 3 AFB 87 festhalten lassen (vgl. Senatsurteil vom 19.10.1994 - IV ZR 159/93 - NJW 1995, 56 unter III zu einer entsprechenden Regelung in den VGB 62).
  • BGH, 31.01.1952 - II ZR 259/51

    Kraftfahrversicherung

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - IV ZR 226/95
    Von einer Kündigung hängt die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ab, wenn dieser erst nach Eintritt des Versicherungsfalles von der Gefahrerhöhung erfährt (BGHZ 4, 369, 376 f.; BGH, Urteil vom 16.9.1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231 unter II 2 a bb).
  • BGH, 18.12.1980 - IVa ZR 34/80

    Entbehrlichkeit der Kündigung für den Eintritt der Leistungsfreiheit des

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - IV ZR 226/95
    Eine Kündigung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn das versicherte Interesse im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist dauernd und vollständig weggefallen ist (Senatsurteil vom 18.12.1980 - IVa ZR 34/80 - VersR 1981, 186 unter II 2).
  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 34/74

    Innerer Zusammenhang zwischen Gefahrenlage und Schadensfolge bei

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - IV ZR 226/95
    Demgemäß muß der Versicherer nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit verletzt hat, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalles der vorliegenden Art mindestens zu erschweren (vgl. Senatsurteile vom 3.12.1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2 und vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 - aaO.).
  • BGH, 16.09.1986 - VI ZR 151/85

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung des Haftpflichtversicherers auf

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - IV ZR 226/95
    Von einer Kündigung hängt die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ab, wenn dieser erst nach Eintritt des Versicherungsfalles von der Gefahrerhöhung erfährt (BGHZ 4, 369, 376 f.; BGH, Urteil vom 16.9.1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231 unter II 2 a bb).
  • OLG Saarbrücken, 12.04.2006 - 5 U 496/05

    Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung nach den VGB 88

    Denn auch im Rahmen dieser Vorschriften muss die Beklagte sich an dem für den Kläger günstigeren Verschuldensmaßstab von § 11 Nr. 2 Satz 3 VGB 88 festhalten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1996 - IV ZR 226/95 - RuS 1997, 120 f.; Urt. v. 19.10.1994 - IV ZR 159/93 - NJW 1995, 56).
  • OLG Hamm, 31.05.2021 - 20 U 63/21

    Entschädigungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung wegen eines

    Der erforderliche Schutzzweckzusammenhang ist bei Verletzung einer - wie hier - dem Brandschutz dienenden Sicherheitsvorschrift vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn die gefahrvorbeugende Obliegenheit nach ihrem Sinn und Zweck dem Brandschutz dienen soll und erfahrungsgemäß auch geeignet ist, der Entstehung von Bränden vorzubeugen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95, r+s 1997, 120 unter I 2 b; s. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74, VersR 1976, 134 unter I).

    Die genannten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über Feuerungsanlagen in der BauO NRW, nach denen beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen der Bauherr sich vom Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen hat, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist, dienen zweifelsfrei dem Brandschutz, und sie sind erfahrungsgemäß auch geeignet, der Entstehung von Bränden vorzubeugen (s. auch BGH, Urteil vom 13. November 1996 aaO zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt).

    Dieser hat in seiner Entscheidung vom 13. November 1996 (aaO) ausdrücklich betont, dass der Kausalitätsgegenbeweis nicht daran scheitert, dass die Feuerungsanlage wegen der fehlenden Genehmigung überhaupt nicht hätte in Betrieb gesetzt werden dürfen.

    Hiernach musste der Kläger im Rahmen des Kausalitätsgegenbeweises nur den Nachweis erbringen, dass der Schaden in dieser Form mit Sicherheit auch dann entstanden wäre, wenn alle Sicherheitsvorschriften beachtet worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1996 aaO).

  • OLG Saarbrücken, 04.03.2020 - 5 U 64/19

    1. Der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des

    Dabei scheidet für den hier gegenständlichen Fall des § 23 Abs. 1 VVG die Alternative des § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG von vornherein aus: Von einer Kündigung des Vertrages durch den Versicherer hängt die Leistungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 VVG nicht ab, solange - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der Gefahrerhöhung hatte und deshalb schon vorher zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95, VersR 1997, 485; Senat, Urteil vom 15. Januar 2003 - 5 U 261/02-25, RuS 2003, 147).
  • BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01

    Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

    b) Damit hat das Berufungsgericht die bei den objektiven Voraussetzungen der Leistungsfreiheit generell zu beantwortende Frage nach dem inneren Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift und dem Schaden, also die Frage nach dem Schutzbereich der verletzten Sicherheitsvorschrift, nicht hinreichend von der - allein geprüften - Frage der Kausalität im konkreten Fall unterschieden (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Dezember 1972 - IV ZR 156/71 - VersR 1973, 172 unter III; 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2; 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2, jeweils m.w.N.).

    Denn die Vereinbarung der Leistungsfreiheit hat für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nur den Sinn, den Versicherer vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im allgemeinen mit der Mißachtung einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit einhergeht (Senatsurteil vom 13. November 1996 aaO m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02

    Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers bei unfallursächlichen Reifenmängeln

    Von einer Kündigung hängt die Leistungsfreiheit des Versicherers nämlich dann nicht ab, wenn der Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsfalls von der Gefahrerhöhung erfährt (vgl. zuletzt BGH 13.11.1996 IV ZR 226/95 r+s 1997, 120 a.E.).
  • BGH, 30.04.2008 - IV ZR 53/05

    Schadensfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unrichtiger Angaben

    Schließlich fehlt es hier am inneren Zusammenhang zwischen Verletzung der Sicherheitsvorschrift (Verbot der Verwendung für Schlafzwecke) und dem Schaden (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01 - VersR 2002, 829 unter II 4 und vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2).
  • OLG Zweibrücken, 10.12.2009 - 1 U 166/09

    Feuerversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung eines Brandschadens durch

    Im Übrigen gilt die gleiche Beweislastverteilung wie bei § 7 AFB 30 (vgl. BGH VersR 1997, 485).

    Ob der Kläger die mit seinem Handeln verbundene Gefahr ohne grobe Fahrlässigkeit nicht erkannt oder falsch eingeschätzt hat, ist unerheblich (vgl. BGH NJW-RR 1997, 407).

  • OLG Köln, 18.03.2003 - 9 U 69/02

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Kosten zur Beseitigung der Folgen für einen

    Im Hinblick auf die Kausalität muss der Versicherer nur darlegen und beweisen, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt hat und die Beachtung der Obliegenheit generell geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhindern oder zumindest zu erschweren (BGH VersR 1997, 485; OLG Frankfurt NVersZ 2000, 427).

    Dieser Beweis ist nur erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalls ausgewirkt hat (BGH VersR 1997, 485; OLG Frankfurt NVersZ 2000, 427).

  • LG Köln, 03.04.2008 - 24 O 315/07

    Nicht genutzte Gebäude: Deckung für Leitungswasserschäden

    Insoweit muss der Versicherer nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit verletzt haben, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalls der vorliegenden Art mindestens zu erschweren (OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 427; BGH VersR 1997, 485).

    Dieser von ihm zu führende Beweis ist nur dann erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkretren Versicherungsfalls ausgewirkt hat (OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 427; BGH VersR 1997, 485, 486).

  • OLG Celle, 03.08.2006 - 8 U 197/05

    Beweislast bei der Feststellung von Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung

    Hierfür muss die Beklagte nur darlegen und ggf. beweisen, dass der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch generell geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalls der vorliegenden Art zu verhindern oder mindestens zu erschweren (BGH VersR 1997, 485 ).

    Dieser von ihm zu führende Beweis ist jedoch nur dann erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalles ausgewirkt hat (BGH VersR 1997, 485, 486 ) [BGH 13.11.1996 - IV ZR 226/95] .

  • OLG Frankfurt, 22.03.2000 - 7 U 37/99
  • BGH, 16.07.2003 - IV ZR 101/02

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der

  • LG Köln, 08.10.2004 - 82 O 12/04
  • LG Lüneburg, 09.01.2007 - 5 O 199/06
  • OLG Frankfurt, 02.07.1997 - 7 U 138/96

    Ausschluß der Kündigungspflicht (§ 6 Abs. 1 S. 3 VVG) bei Großrisiken

  • LG Bonn, 28.10.2003 - 10 O 394/03

    Bei Verletzungen der Obliegenheiten aus § 19 Nr. 1b, d VGB 2000 besteht kein

  • LG Gera, 20.01.2009 - 6 O 1613/07
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