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   OLG Oldenburg, 27.08.1997 - 2 U 64/96   

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https://dejure.org/1997,6139
OLG Oldenburg, 27.08.1997 - 2 U 64/96 (https://dejure.org/1997,6139)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.08.1997 - 2 U 64/96 (https://dejure.org/1997,6139)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27. August 1997 - 2 U 64/96 (https://dejure.org/1997,6139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Erklärung des Versicherers über Leistungspflicht; Bereicherungsanspruch des Versicherers als selbstständiges oder deklaratorisches Anerkenntnis

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812; AUB 88 § 11 I; AUB 88 § 11 IV; AUB 61 § 11; AUB 61 § 13 Nr. 3 a
    Rückforderungsanspruch bei Neubemessung der Invalidität L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erklärung des Versicherers über Leistungspflicht; Bereicherungsanspruch des Versicherers als selbstständiges oder deklaratorisches Anerkenntnis

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 1274
  • r+s 1998, 349
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 12.01.1995 - 16 U 96/93

    Krankheit; Regelwidriger Zustand ; Ärztliche Behandlung; Regelwidrigkeit;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.08.1997 - 2 U 64/96
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Erklärung des Versicherers nach § 11 AUB 88 (insofern besteht zwischen den AUB 61 und 88 kein Unterschied) über seine Leistungspflicht kein selbstständiges oder auch nur deklaratorisches Anerkenntnis darstellt; der Versicherer kann daher die geleistete Entschädigung vom Empfänger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen, wenn sich der zunächst anerkannte Entschädigungsgrund als unbegründet erweist (BGH NJW 1976, 1259; OLG Schleswig r+s 1995, 119).
  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.08.1997 - 2 U 64/96
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Erklärung des Versicherers nach § 11 AUB 88 (insofern besteht zwischen den AUB 61 und 88 kein Unterschied) über seine Leistungspflicht kein selbstständiges oder auch nur deklaratorisches Anerkenntnis darstellt; der Versicherer kann daher die geleistete Entschädigung vom Empfänger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen, wenn sich der zunächst anerkannte Entschädigungsgrund als unbegründet erweist (BGH NJW 1976, 1259; OLG Schleswig r+s 1995, 119).
  • BGH, 02.11.2022 - IV ZR 257/21

    Private Unfallversicherung: Rückforderung der Invaliditätsleistung nach

    Die überwiegende Auffassung - wie auch das Berufungsgericht - nimmt dagegen für die vorbeschriebene Konstellation an, dass der Versicherer durch eine Ziff. 9.4 AUB 2008 entsprechende Regelung nicht an der anteiligen Rückforderung der Invaliditätsleistung gehindert ist (OLG Brandenburg VersR 2018, 89 [juris Rn. 14 f.]; OLG Oldenburg r+s 1998, 349 [juris Rn. 20]; Grimm/Kloth, AUB 6. Aufl. Ziff. 9 Rn. 57; Kloth, Private Unfallversicherung 2. Aufl. G Rn. 236; ders., jurisPR-VersR 12/2019 Anm. 1 unter C; Kloth/Piontek, r+s 2020, 62, 71 f.; dies., r+s 2017, 561, 570; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 31. Aufl. § 188 Rn. 2b und AUB 2014 Ziff. 9 Rn. 12; Jacob, Unfallversicherung AUB 2020 3.
  • OLG Düsseldorf, 12.10.2018 - 4 U 67/18

    Rückforderung durch den Unfallversicherer geleisteter Überzahlungen nach

    Nach dem Wortlaut der Klauseln darf der Versicherungsnehmer nach Erstfestsetzung ohne Ausübung des Rechts auf Neubemessung vielmehr annehmen, dass er im Verhältnis zum Versicherer hinsichtlich der Erstfestsetzung eine unanfechtbare Position erlangt hat (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 21. Dezember 2016 - 5 U 96/16 -, Rn. 29, juris, unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 27. August 1997 - 2 U 64/96 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 01.02.2017 - 11 U 95/12

    Private Unfallversicherung: Rückerstattung einer Invaliditätsleistung nach

    Er hat diese Auffassung inzwischen allerdings aufgegeben (vgl. Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl., Teil G Rdn. 236) und sich der herrschenden Meinung angeschlossen, die die materielle Richtigkeit der - infolge weiteren Zeitablaufs besser möglichen - Bestimmung des Invaliditätsgrades betont und es daher für unerheblich hält, von wem letztlich die Neubemessung initiiert wurde (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 27.08.1997 - 2 U 64/96, juris = BeckRS 1997, 07178; eingehend dazu Jacob, VersR 2010, 39, 40 f.; Kloth aaO; ferner Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl., AUB 2010 Ziff. 9 Rdn. 2; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 188 Rdn. 2 und AUB 2010 Ziff. 9 Rdn. 11; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 188 Rdn. 34).
  • OLG Oldenburg, 21.12.2016 - 5 U 96/16

    Private Unfallversicherung: Rückforderung zu hoher Invaliditätsleistungen

    Der Senat, der in der Vergangenheit der herrschenden Meinung gefolgt ist (OLG Oldenburg VersR 1998, 1274), hält an dieser Auffassung nicht weiter fest und schließt sich der Ansicht des OLG Frankfurt an.
  • OLG Hamm, 01.03.2006 - 20 U 182/05

    Anspruch auf Rückzahlung einer nach Erstbemessung gezahlten Entschädigung bei

    Denn trotz der Formulierung in § 11 Abschnitt II Satz 1 AUB 94 ("Erkennt der Versicherer den Anspruch an [...]") schließt eine vorbehaltlose Zahlung nach herrschender Meinung eine Rückforderung des gezahlten Betrages mit der Begründung, eine unfallbedingte Invalidität sei tatsächlich gar nicht eingetreten, nicht aus (vgl. grundlegend - noch zu § 11 AUB 61 - BGHZ 66, 250 = VersR 1977, 471 unter II 2 b, III 2 und 3 a; vgl. ferner OLG Frankfurt a.M., r+s 2002, 85; OLG Oldenburg, r+s 1998, 349; OLG Schleswig, r+s 1995, 119; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 AUB 94 Rn. 4; ebenso Senat, VersR 2003, 165 unter 2).
  • LG Dortmund, 28.01.2010 - 2 O 235/09

    Möglichkeit der Leistungskürzung eines Unfallversicherers bei unfallbedingten

    Denn nach ganz herrschender Meinung -zurückgehend auf BGH VersR 1977, 471- stellt die Leistungszusage in der Unfallversicherung kein Anerkenntnis des Versicherers dar, so dass er ohne Weiteres in der Lage ist, unberechtigt erbrachte Leistungen zurückzufordern (OLG Oldenburg r+s 2008, 524 und VersR 1998, 1274; OLG Frankfurt r+s 2002, 85; OLG Schleswig VersR 1995, 825; Jacob VersR 2010, 39).
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