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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.02.1999 - 6 U 213/98   

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https://dejure.org/1999,9696
OLG Hamm, 18.02.1999 - 6 U 213/98 (https://dejure.org/1999,9696)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.1999 - 6 U 213/98 (https://dejure.org/1999,9696)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Februar 1999 - 6 U 213/98 (https://dejure.org/1999,9696)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ursächlichkeit des Alkoholgenusses für einen Autounfall nach Überfahren eines Stoppschildes; Erforderlichkeit äußerer Anzeichen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit über die getrunkene Alkoholmenge hinaus bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,9 Promille

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 1999, 268
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.02.1988 - IVa ZR 193/86

    Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.1999 - 6 U 213/98
    Dieser kann erst zur Beantwortung der Frage der Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall herangezogen werden (vgl. BGH VersR 88, 733; Lang, NZV 90, 169; Rüther, NZV 94, 457; jeweils m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2004 - 4 U 132/03

    Addition der Leistungsfreibeträge beim Zusammentreffen der

    Die Überreaktion und fehlende Korrekturmöglichkeit sind daher als alkoholbedingt zu werten (vgl. OLG Celle, ZfSch 1996, 222, OLG Hamm RuS 1999, 268).
  • OLG Saarbrücken, 07.04.2004 - 5 U 688/03

    Bei relativer Fahruntüchtigkeit wird der Versicherer von der Leistung nur bei

    In der Rechtsprechung wird insoweit vertreten, dass unterhalb dieser Grenze von grober Fahrlässigkeit nur auszugehen sein soll, wenn sich die (relative) Fahruntüchtigkeit in einem alkoholbedingten Fahrfehler erwiesen hat (vgl. OLG Hamm r+s 1999, 268; OLG Köln r+s 1999, 269; OLG Karlsruhe VersR 2002, 969).
  • LG Bielefeld, 09.04.2021 - 8 O 428/19

    Vollkasko-Versicherung - Trunkenheitsfahrt mit 0,84 Promille - Leistungsfreiheit

    Dieser kann erst zur Beantwortung der Frage der Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall herangezogen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.02.1999 - 6 U 213/98).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 04.02.1998 - 10 W 26/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,11458
OLG Koblenz, 04.02.1998 - 10 W 26/98 (https://dejure.org/1998,11458)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.02.1998 - 10 W 26/98 (https://dejure.org/1998,11458)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. Februar 1998 - 10 W 26/98 (https://dejure.org/1998,11458)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • r+s 1999, 268 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Saarbrücken, 27.08.2019 - 5 W 46/19

    1. Eine die Fälligkeit bewirkende Leistungsablehnung erfordert eine endgültige

    Bei dieser Sachlage war es dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine abschließende Erklärung über ihre Eintrittspflicht von der vorherigen Durchführung einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht hat, wozu sie nach § 5 Abs. 2 AVB und angesichts ihrer fortbestehenden Prüfungs- und Leistungsbereitschaft (vgl. OLG Koblenz, RuS 1999, 258; Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 7 BU Rn. 11) auch berechtigt war.
  • OLG Koblenz, 04.07.2002 - 10 W 285/02

    Zu den Voraussetzungen für einen Versicherer eine von ihm gesetzte Klagefrist

    Die bloße Bereitschaft innerhalb der Klagefrist im Fall der Vorlage entsprechender Nachweise die getroffene Entscheidung zu überprüfen, reicht für die Annahme einer Verlängerung der Frist nicht aus, soweit nicht der Versicherer rechtsmissbräuchlich handelt (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 4.2.1998 - 10 W 26/98 - NVersZ 1999, 26 = Zfs 1998, 336 = r+s 1999, 258 und vom 5.3.1999 - 10 U 371/98 - r+s 2001, 522; ferner jüngst BGH Urteil vom 19.9.2001 - IV ZR 224/00; BGH VersR 1988, 1013 ff.).

    Der Senat hat hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 4. Februar 1998 - 10 W 26/98 - NVersZ 1999, 26 = Zfs 1998, 336 = R+S 1999, 258 ausgeführt, dass der Versicherer zwar durch eindeutige Erklärungen die von ihm gesetzte Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG verlängern oder auf die ihm durch einen Fristablauf gesetzte Position vollständig verzichten kann.

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