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   OLG Hamm, 28.04.1999 - 20 U 236/98   

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https://dejure.org/1999,1840
OLG Hamm, 28.04.1999 - 20 U 236/98 (https://dejure.org/1999,1840)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.04.1999 - 20 U 236/98 (https://dejure.org/1999,1840)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. April 1999 - 20 U 236/98 (https://dejure.org/1999,1840)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VHB 92 § 5 Nr. 1 a
    Fehlender Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VHB (92) § 18; VVG §§ 1 49
    Nachweis des Versicherungsfalles in der Einbruchdiebstahlversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1066
  • VersR 2000, 357
  • r+s 1999, 421
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94

    Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.1999 - 20 U 236/98
    Zum äußeren Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls gehört in der Regel auch, daß Einbruchsspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (so: BGH VersR 1995, 956).

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört auch, daß die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl - jedenfalls im wesentlichen - am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren (so: BGH VersR 1995, 956; Römer/Langheid, VVG, § 49 Rdn. 21).

  • OLG Hamm, 13.05.1992 - 20 U 329/91

    Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls L

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.1999 - 20 U 236/98
    Selbst wenn keine Einbruchsspuren festgestellt worden sind, ist es einem Versicherungsnehmer noch möglich, den erforderlichen Mindestbeweis zu führen, wenn er nachweist, daß von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind und wenn sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Begehungsweise folgern läßt (so: Senat VersR 1995, 1233 und VersR 1993, 573).
  • BGH, 08.11.1995 - IV ZR 221/94

    Beweisführung bei einem Einbruchdiebstahl durch Versicherungsnehmer und

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.1999 - 20 U 236/98
    Der Versicherungsnehmer muß aber ein Mindestmaß von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf einen versicherten Diebstahl zulassen, beweisen (so u.a. BGH VersR 1996, 186).
  • BGH, 18.10.2006 - IV ZR 130/05

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung eines Tresors

    Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem Versicherungsnehmer zwar nicht den Vollbeweis für das Vorhandensein und Nichtwiederauffinden jedes Einzelstücks abzuverlangen, aber doch den Nachweis zu fordern, dass jedenfalls Sachen vorhanden waren, die der angegebenen Menge in etwa ("im wesentlichen") entsprechen (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1999, 750, 751; OLG Düsseldorf RuS 1999, 514, 515; NVersZ 2000, 182, 183; OLG Hamm VersR 1998, 316, 317; NVersZ 2000, 186; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 49 Rdn. 53; Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 49 Rdn. 21; a.A.: Lücke, VersR 1996, 785, 793; BK/Schauer, VVG Vorbem. §§ 49-68 a Rdn. 91).
  • OLG Schleswig, 04.03.2010 - 16 U 44/09

    Anforderungen an den Nachweis eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls in der

    23 Dieser ganz einhelligen Rechtsprechung steht auch nicht die Entscheidung des OLG Hamm, VersR 2000, 357 entgegen.

    In der Frage der Anforderungen an die Darlegung des Minimalsachverhalts für das äußere Bild eines bestimmungsgemäßen Einbruchdiebstahls folgt der Senat der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung; die Abweichung hiervon in OLG Hamm, VersR 2000, 357, ist dort, wie ausgeführt nicht tragend, und das ist schließlich gemäß den Ausführungen zur Rechtslage bei Zugrundelegung des Hilfsvorbringens des Klägers auch nicht die insoweit divergierende Auffassung des Senats.

  • OLG Frankfurt, 25.04.2013 - 7 U 25/10

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls in der

    Spuren, bei denen es sich zwar nicht um bloße Gebrauchsspuren handelt, deren Verursachung aber im konkreten Fall ein gewaltsames Eindringen noch nicht ermöglicht haben kann, reichen nicht aus (OLG Hamm VersR 2000, 357 f. Rn. 9 in juris; OLG Köln VersR 1999, 309 ff. Rn. 13 in juris, NVersZ 2001, 33 f. Rn. 6 in juris und VersR 2006, 832 f, Rn. 35 in juris).

    Der Bundesgerichtshof hat in  dieser Entscheidung nicht die Rechtsprechung von Oberlandesgerichten infrage gestellt, wonach ein stimmiges Spurenbild eines Einbruchs dann nicht gegeben ist, wenn bestimmte Spuren, die im Falle eines bedingungsgemäßen Einbruchs vorliegen müssten, nicht erkennbar sind (vgl. OLG Köln VersR 1999, 309 ff. Rn. 9 in juris; OLG Hamm VersR 2000, 357 f. Rn. 9 in juris; OLG Köln NVersZ 2001, 33 f. Rn. 6 in juris; OLG Frankfurt VersR 2001, 759 f. Rn. 4 in juris).

  • OLG Hamm, 19.01.2001 - 20 W 17/00

    Versicherungsrecht - Nachweis eines Einbruchdiebstahls

    Das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls setzt darüber hinaus nämlich auch den Nachweis (§ 286 ZPO) voraus, daß zumindest einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor der behaupteten Tat in der versicherten Wohnung vorhanden und danach verschwunden waren (BGH VersR 1995, 956; Senat VersR 1998, 316; 2000, 357, 358; Urteil vom 03.11.2000 - 20 U 187/00).

    Die von ihm im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbilder und Wertgutachten - Anschaffungsbelege gibt es unstreitig nur einen - besagen nichts darüber, ob die diesbezüglichen Sachen sich zur Tatzeit tatsächlich in den versicherten Räumlichkeiten befunden haben (vgl. OLG Düsseldorf r+s 1999, 514, 515; NVersZ 2000, 186).

  • OLG Köln, 12.12.2000 - 9 U 53/00

    Entschädigung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in eine Wohnung im

    Der Versicherungsnehmer muss ein Mindestmaß von Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Diebstahl zulassen (vgl. BGH, r+s 1996, 410; 1995, 345; OLG Hamm, r+s 1999, 421).

    Sind keine Einbruchspuren vorhanden, ist es dem Versicherungsnehmer noch möglich, den erforderlichen Mindestbeweis zu führen, wenn er nachweist, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind und wenn sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Begehungsweise folgern lässt (vgl. OLG Hamm, r+s 1999, 421).

  • OLG Frankfurt, 10.06.2005 - 25 U 115/04

    Hausratversicherung: Pflicht zur Angabe der Vorversicherung des Ehegatten bei

    Dabei gehört zum äußeren Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls in der Regel auch, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (BGH VersR 1995, S. 956; OLG Hamm VersR 2000, S. 357 (358); Prölss/Martin-Kollhosser, a.a.O., Rdn. 48 mit weiteren Nachweisen).
  • AG Essen, 30.01.2017 - 14 C 81/16

    Hausratversicherung: Nachweis eines Einbruchsdiebstahls

    Das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt neben dem Vorhandensein von Einbruchsspuren voraus, dass zumindest einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl am versicherten Ort vorhanden und danach verschwunden waren (BGH IV ZR 130/05, Urteil vom 18.10.2006; BGH IV ZR 116/94, Urteil vom 14. Juni 1995; OLG Hamm 20 U 236/98, Urteil vom 28. April 1999; OLG Hamm 20 U 278/95, Urteil vom 24. Januar 1997).

    Zum Nachweis des Vorhandenseins der auf der Stehlgutliste aufgeführten Gegenstände sind Originalquittungen dabei nicht geeignet, da diese allenfalls den Erwerb, aber nicht den Verbleib der Gegenstände belegen (OLG Düsseldorf NVersZ 2000, 186).

  • OLG Köln, 21.01.2003 - 9 U 170/01

    Ersatz für aus der Wohnung des Versicherten entwendete Gegenstände; Vortragen

    Sie selbst oder Dritte können im Besitz eines Schlüssels geblieben sein, der nicht als "falsch" im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen ist, so daß kein Versicherungsfall vorliegt, wenn jemand in Abwesenheit des Klägers einen solchen Schlüssel benutzte (ausführlich OLG Hamm r+s 1999, 421 = MDR 1999, 1066 = VersR 2000, 357), um die Wohnung zu betreten.
  • KG, 24.10.2003 - 6 U 36/02

    Einbruchdiebstahlversicherung: Beweis des äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls

    Zu diesem äußeren Bild gehört, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt, das Vorliegen in sich stimmiger Spuren, die auf ein gewaltsames Eindringen hindeuten (BGH VersR 1995, 956; OLG Hamm VersR 2000, 357, 358; OLG Köln r + s 1992, 97, 99), etwa Hebelspuren, Aufbruchsspuren an Schlössern, Tür- oder Fensterrahmen etc. Bleibt die konkrete Art des Eindringens unklar, kann der Beweis des äußeren Bildes auch dadurch geführt werden, dass bei mehreren in Betracht kommenden Tatmodalitäten die nicht versicherten Möglichkeiten ausgeschlossen oder so unwahrscheinlich sind, dass sich daraus im Gegenschluss die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines versicherten Einbruchdiebstahls ergibt (BGH VersR 1991, 571; OLG Hamm r + s 1998, 71; r + s 1993, 27, 28; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., Rn. 23 zu § 49 VVG; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rn. 32 zu § 49 VVG).
  • OLG Hamm, 03.11.2000 - 20 U 187/99

    Erscheinungsbild eines Einbruchdiebstahls bei behauptetem Abhandenkommen mehrerer

    Dieser Auffassung ist der Senat (VersR 1998, 316; 2000, 357, 358; ebenso OLG Saarbrücken VersR 1999, 750, 751) gefolgt.
  • OLG Köln, 09.05.2006 - 9 U 219/05

    Fälligkeit von Geldleistungen aus einem Versicherungsfall; Wegfall der Fälligkeit

  • LG Dortmund, 02.03.2022 - 2 O 304/19

    Indizien für das Vortäuschen eines Wohnungs-einbruchdiebstahls

  • LG Köln, 11.01.2006 - 20 O 185/05
  • LG Hagen, 29.09.2010 - 2 O 10/10

    Anspruch einer Zahlung aus einer Hausratversicherung wegen eines angeblichen

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