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OLG Frankfurt, 12.11.1998 - 15 U 54/98 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- r+s 2000, 242
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 15.03.2006 - IV ZR 4/05
Haftung des Rechtsschutzversicherers wegen vertragswidriger Verweigerung der …
Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, ein Rechtsschutzversicherer könne insoweit bestenfalls bis zur Höhe seines Leistungsversprechens aus dem Versicherungsvertrag, d.h. maximal in Höhe der geschuldeten Prozesskostenerstattung, haften, hat der Senat bereits im Beschluss vom 26. Januar 2000 (IV ZR 281/98 - r+s 2000, 244 = NJW-RR 2000, 690 f., insoweit gegen OLG Frankfurt r+s 2000, 242 ff.) ausgesprochen, der Rechtsschutzversicherer könne auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer erleidet, wenn er mangels Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (ebenso - für den Verzugsschadensersatz - OLG Frankfurt VersR 1998, 357, 359 f.). - OLG Koblenz, 20.05.2010 - 5 U 1443/09
Qualifiziertes Verschulden
Dass dies nicht geschah, ist dem Beklagten nicht maßgeblich anzulasten, sondern Folge einer freien eigenen Disposition (vgl. OLG Frankfurt RuS 2000, 242).