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   OLG Hamm, 21.03.2001 - 13 U 216/00   

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https://dejure.org/2001,3485
OLG Hamm, 21.03.2001 - 13 U 216/00 (https://dejure.org/2001,3485)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.03.2001 - 13 U 216/00 (https://dejure.org/2001,3485)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. März 2001 - 13 U 216/00 (https://dejure.org/2001,3485)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    HPflG § 1 Abs. 1; ; HPflG § 2; ; StVG § 17 Abs. 1; ; StVG § 2; ; StVG § 4 Abs. 1; ; StVO § 9 Abs. 5; ; StVO § 12 Abs. 4 S. 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenbahnunfall - Haftung des Straßenbahnführers - Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall - Zurückrollen - ungeklärter Hergang - Haftungsverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Unklare Haftung zwischen PKW und Straßenbahn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 866
  • r+s 2001, 503
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG München, 21.05.2010 - 10 U 1748/07

    Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall mit Personenschaden: Vermutung der

    Die Entscheidung OLG Hamm DAR 2001, 402 (= VersR 2002, 499 = Hacks/Ring/Böhm a.a.O. Nr. 2626) betrifft eine 70-jährige, erheblich vorgeschädigte Frau, während die Klägerin zum Unfallzeitpunkt 40 Jahr alt war, und dem OLG Hamm zufolge gerade das Alter des Unfallopfers eine zentrale Rolle spielte.
  • OLG Hamm, 15.04.2010 - 6 U 205/09

    Haftungsverteilung bei einem Zusammenprall beim Zurücksetzen; Voraussetzungen des

    Ist gerade streitig und nicht bewiesen, dass ein Auffahren gegeben ist, so greift der Anscheinsbeweis nicht (OLG Hamm r+s 2001, 503; LG Detmold Urt. v. 19.04.2000 - 2 S 19/00 - juris; AG Bremen Urt. v. 20.02.2004 - 9 C 542/03 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2006 - 1 U 121/06

    Haftungsverteilung bei Zusammenstoß einer Straßenbahn mit der geöffneten

    Demgegenüber kann der Bahnführer nicht aus der Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden, denn eine dem § 18 StVG entsprechende Regelung im HaftPflG fehlt (OLG Hamm DAR 2001, 402).
  • OLG Saarbrücken, 28.07.2023 - 3 U 10/23

    Verkehrsunfall zwischen Schienenbahn und LKW-Gespann - Haftungsverteilung

    Dieses Anhalten war verkehrsbedingt und somit kein Halten im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 5 StVO (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2001 - 13 U 216/00, juris Rn. 19).
  • LG Hildesheim, 01.04.2004 - 1 S 123/03

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Autounfalls; Grundlage der Bewertung

    Auch dem Umstand, dass es sich auf Beklagtenseite um einen kleineren LKW handelt, ist nicht erhöhend zu berücksichtigen, weil insoweit nicht bewiesen ist, dass sich dieser Umstand betriebsgefahrerhöhend ausgewirkt hat (vergl. OLG Hamm, VRS 100, 438 [OLG Hamm 21.03.2001 - 13 U 216/00] ).

    Dies führt vorliegend zu einer hälftigen Schadensteilung, weil die allein als unstreitig festzustellenden Fahrweisen in gleichem Maße gefährlich erscheinen und damit weder der einen noch der anderen Seite ein überwiegender Verursachungsbeitrag nachzuweisen ist (vergl. OLG Hamm, VRS 100, 438 [OLG Hamm 21.03.2001 - 13 U 216/00] , LG Kaiserslautern, ZfSch 1997, 9; LG Detmold, ZfSch 2000, 385; OLG Frankfurt, VersR 1997, 74; OLG Koblenz; Urteil v. 2.12.1991 - 12 U 995/90 -).

  • OLG Köln, 18.08.2023 - 7 U 21/23
    Maßgeblich ist somit bei schuldlosem Handeln des Straßenbahnführers allein das Haftpflichtgesetz (HPflG), welches jedoch eine § 18 Abs. 1 StVG vergleichbare Haftung des Fahrzeugführers nicht vorsieht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2001 - 13 U 216/00 = r + s 2001, 503, beck-online; (OLG München Endurteil v. 17.11.2017 - 10 U 1319/17, BeckRS 2017, 133345, beck-online).
  • LG Fulda, 15.02.2002 - 1 S 159/01

    Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall;

    Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich auch nicht aufgrund des Urteils des OLG Hamm vom 21.03.2001 ( VRS 100, 438 (439 ff.) [OLG Hamm 21.03.2001 - 13 U 216/00] [OLG Hamm 21.03.2001 - 13 U 216/00] ), auf das der Kläger seine Rechtsauffassung stützt, die Grundsätze des Anscheinsbeweises könnten vorliegend nicht herangezogen werden.
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