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   BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03   

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https://dejure.org/2004,1657
BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03 (https://dejure.org/2004,1657)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03 (https://dejure.org/2004,1657)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - IV ZR 115/03 (https://dejure.org/2004,1657)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung von einem Architekten; Bestehen einer zweijährigen Verjährungsfrsite für Freistellungsansprüche und Zahlungsansprüche gegen einen Versicherer; Einheitlicher Deckungsschutz für ...

  • Judicialis

    VVG § 12 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 12 Abs. 1
    Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist nicht zwingend als fälligkeitsbegründendes Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs zu qualifizieren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 12 Abs. 1
    Fälligkeit des Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung eines Architekten; Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann verjährt der Deckungsanspruch?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Auswirkungen eines selbständigen Beweisverfahrens

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Architekten = Beginn der Verjährung des Deckungsanspruchs gegen den Versicherer?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenhaftpflichtversicherung: Wann beginnt Verjährung des Deckungsanspruches? (IBR 2004, 546)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1261
  • MDR 2004, 1114
  • NZBau 2004, 558
  • VersR 2004, 1043
  • BauR 2004, 1478
  • r+s 2004, 411
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.10.1979 - IV ZR 45/78

    Anforderungen an Feststellungsklage eines Versicherungsnehmers wegen

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03
    Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung, deren zweijährige Frist gemäß § 12 Abs. 1 VVG am Schluß des Jahres zu laufen beginnt, in dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden (BGHZ 155, 69, 71 m.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78 - VersR 1979, 1117 unter II 1).

    a) Daraus folgt einerseits, daß es nicht erforderlich ist, daß der Gläubiger bereits gerichtliche Schritte gegen den Versicherungsnehmer einleitet (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO).

    a) Der Senat hat bereits mehrfach aufgezeigt, daß die in § 153 VVG getroffenen Regelungen über die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nicht geeignet sind, die Frage zu präjudizieren, was unter einem den Deckungsanspruch begründenden und dessen Verjährung in Lauf setzenden ernsthaften Geltendmachen zu verstehen ist (BGHZ 155, 69, 73 f.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 1).

    § 153 Abs. 1 Satz 1 VVG erlegt es dem Versicherungsnehmer deshalb auf, dem Versicherer nicht erst dann Anzeige zu erstatten, wenn tatsächlich Haftpflichtansprüche gegen ihn erhoben werden, sondern bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten zur Folge haben können (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO).

    Ob - wie die Beklagte behauptet - dem Kläger im Februar 1998 das Schreiben des Rechtsanwalts der Bauherren zugegangen ist, in welchem der Kläger aufgefordert wird, seine Mitverantwortlichkeit für umfangreiche Baumängel anzuerkennen (dazu, daß darin das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs liegen kann, vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO), hat das Berufungsgericht ebensowenig abschließend geklärt wie die Frage der Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung.

  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Versicherungsschutz in der

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03
    Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung, deren zweijährige Frist gemäß § 12 Abs. 1 VVG am Schluß des Jahres zu laufen beginnt, in dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden (BGHZ 155, 69, 71 m.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78 - VersR 1979, 1117 unter II 1).

    Andererseits löst aber regelmäßig gerade die gerichtliche Geltendmachung (Antrag auf Prozeßkostenhilfe, Mahnverfahren, Klage, Streitverkündung - zu letzterer BGHZ 155, 69 ff.) von Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer den Verjährungsbeginn aus, weil spätestens in diesem Moment die Verpflichtung des Versicherers einsetzt, ihm Rechtsschutz zu gewähren und den erhobenen Anspruch nach Möglichkeit abzuwehren, der Anspruch auf Versicherungsleistungen mithin fällig wird.

    a) Der Senat hat bereits mehrfach aufgezeigt, daß die in § 153 VVG getroffenen Regelungen über die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nicht geeignet sind, die Frage zu präjudizieren, was unter einem den Deckungsanspruch begründenden und dessen Verjährung in Lauf setzenden ernsthaften Geltendmachen zu verstehen ist (BGHZ 155, 69, 73 f.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 1).

    Zwar kann eine Streitverkündung, wenn sie seitens eines Gläubigers gegenüber dem Versicherungsnehmer erklärt wird, das ernsthafte Geltendmachen eines Schadensersatzanspruchs gegen ihn beinhalten (BGHZ 155, 69 ff.).

  • BGH, 20.01.1966 - II ZR 233/63

    Mängel an einem Bau - Schäden wegen fehlerhafter Planung an einem Bau - Anspruch

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03
    Entscheidend ist, daß sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und daß er diesen Entschluß in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966, 229 unter 2 m.w.N.; OLG Köln r+s 1998, 323; OLG Düsseldorf VersR 1981, 1072 f).
  • OLG Köln, 05.03.1996 - 9 U 172/95

    Verjährung von Versicherungsansprüchen gegen die Haftpflichtversicherung,

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03
    Entscheidend ist, daß sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und daß er diesen Entschluß in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966, 229 unter 2 m.w.N.; OLG Köln r+s 1998, 323; OLG Düsseldorf VersR 1981, 1072 f).
  • OLG Saarbrücken, 22.08.1990 - 5 U 21/90

    Architektenhaftpflichtversicherung: Anzeigepflicht beachten!

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03
    Das zeigt sich schon daran, daß es seine Auffassung, das Beweisverfahren stelle immer eine Form der gerichtlichen Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs dar, ausschließlich auf Stimmen in Rechtsprechung und Literatur gestützt hat, welche das Problem im Rahmen des § 153 VVG erörtern (OLG Saarbrücken VersR 1991, 872, 873; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 153 Rdn. 10; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 153 Rdn. 7; Littbarski AHB § 5 Rdn. 45; Johannsen in Bruck/Möller/Johannsen, VVG Bd. IV 8. Aufl. Anm. F 38).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 4 U 41/80
    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03
    Entscheidend ist, daß sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und daß er diesen Entschluß in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966, 229 unter 2 m.w.N.; OLG Köln r+s 1998, 323; OLG Düsseldorf VersR 1981, 1072 f).
  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 304/13

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Manager: Abtretbarkeit des

    (2) Im Senatsurteil vom 9. Juni 2004 (IV ZR 115/03, r+s 2004, 411 unter II 1 b) war - nachdem die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Schädiger regelmäßig dessen Inanspruchnahme bedeutet und den Beginn der Verjährungsfrist auslöst - lediglich darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit auch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens eine gerichtliche Geltendmachung in diesem Sinne darstellt.
  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 51/14

    D&O-Versicherung: Abtretung von Freistellungsansprüchen des Versicherten;

    (2) Im Senatsurteil vom 9. Juni 2004 (IV ZR 115/03, r+s 2004, 411 unter II 1 b) war - nachdem die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Schädiger regelmäßig dessen Inanspruchnahme bedeutet und den Beginn der Verjährungsfrist auslöst - lediglich darüber zu entscheiden, ob und ggfs. inwieweit auch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens eine gerichtliche Geltendmachung in diesem Sinne darstellt.
  • OLG Nürnberg, 16.01.2023 - 8 U 2921/22

    Versicherungsanspruch in der Betriebshaftpflichtversicherung bei Einleitung eines

    Zu den Voraussetzungen des Versicherungsanspruchs in der Betriebshaftpflichtversicherung, insbesondere bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Versicherungsnehmer (Anschluss an BGH, NJW-RR 2004, 1261 = r+s 2004, 411).

    Vorausgesetzt wird als Bedingung der Leistungspflicht also die konkrete Inanspruchnahme auf Schadensersatz (Ziffer 2.1 AVB), welcher - wie die Klausel in Ziffer 2.6.1 AVB verdeutlicht - auf die Zahlung einer Entschädigung an den anspruchstellenden Dritten gerichtet sein muss (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03, NJW-RR 2004, 1261, 1262 unter II. 1. b).

    Auch der Gesamtschau der Antragsschrift durfte die Klägerin keinen eindeutigen Hinweis darauf entnehmen, dass das Verfahren nur der Feststellung der Schadenshöhe dient und die Antragstellerin letztlich Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend machen wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03, NJW-RR 2004, 1261, 1262; OLG Celle, BeckRS 2016, 118598 Rn. 59).

    Über die Bedingungen der Leistungspflicht des Versicherers hilft diese Obliegenheit jedoch nicht hinweg (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03, NJW-RR 2004, 1261, 1262 unter II. 2.).

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2013 - 4 U 149/11

    D&O-Versicherung im Focus der Rechtsprechung

    Für den Gläubiger, der nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, ist anerkannt, dass eine versicherte Person nur dann tatsächlich in Anspruch genommen wird, wenn sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadenersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme des Versicherten verstanden werden kann (ständige Rechtsprechung, BGH Urteil vom 20.1.66 - II ZR 233/63 - , zit. nach Juris, dort Rz. 18; BGH r + s 2004, 411, 412; Senatsurteil vom 28.10.1980 - 4 U 41/80, VersR 1981, 1072; OLG Frankfurt, r + s 2010, 61, 62).

    Während eine nur mögliche oder wahrscheinliche Inanspruchnahme den Versicherungsfall nicht auslöst (OLG Frankfurt, r + s, 2010, 61), führt ihn die gerichtliche Inanspruchnahme regelmäßig herbei, auch wenn sie nicht zwingend erforderlich ist (BGH r + s 2004, 411).

  • OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 492/22

    1. Knüpfen die Versicherungsbedingungen in einer Betriebshaftpflichtversicherung

    Für eine ernsthafte Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers genügt jede Erklärung, durch die ernsthaft eine Leistung gefordert wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03 - juris).

    Entscheidend ist, dass sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und dass er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (so BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03).

    Ob bereits in der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruches gegen den Versicherungsnehmer gesehen werden kann, das die Fälligkeit des Deckungsanspruches in der Haftpflichtversicherung begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht anhand des für Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers geltenden Maßstabes aus § 153 VVG beantwortet werden (BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03 - juris).

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2014 - 4 U 176/11

    Keine Anspruchserhebung im Sinne des claims made-Prinzips bei nicht ernstlicher

    Für den Gläubiger, der nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, ist anerkannt, dass eine versicherte Person nur dann tatsächlich in Anspruch genommen wird, wenn sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadenersatzansprüche gerade gegen den Versicherten geltend zu machen und er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme des Versicherten verstanden werden kann (ständige Rechtsprechung, BGH Urteil vom 20.1.66 - II ZR 233/63 - , zit. nach Juris, dort Rz. 18; BGH r + s 2004, 411, 412; Senatsurteil vom 28.10.1980 - 4 U 41/80, VersR 1981, 1072; OLG Frankfurt, r + s 2010, 61, 62).

    Während eine nur mögliche oder wahrscheinliche Inanspruchnahme den Versicherungsfall nicht auslöst (OLG Frankfurt, r + s, 2010, 61), führt ihn die gerichtliche Inanspruchnahme regelmäßig herbei, auch wenn sie nicht zwingend erforderlich ist (BGH r + s 2004, 411).

  • OLG Köln, 15.08.2023 - 9 U 183/21
    Entscheidend ist, dass sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadenersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und dass er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (BGH r+s 2004, 411 [412]; Senatsurteil vom 05.03.1996 - 9 U 172/95 - r+s 1998, 323; OLG Hamm r+s 1991, 408).

    Allein daran bemisst sich, ob der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistungen aus der Haftpflichtversicherung fällig wird und die Verjährungsfrist für diesen Deckungsanspruch zu laufen beginnt (BGH r+s 2004, 411 [412]; Prölss/Martin-Lücke, VVG, 31. Aufl. 2021, § 100, Rdnr. 14; Veith/Gräfe/Gebert-Betz, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, § 14, Rdnr. 161 f.).

  • KG, 09.08.2016 - 6 U 166/15

    Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure: Mitversicherung der Tätigkeit als

    Nach der Rspr. des BGH zu § 12 Abs. 1 VVG a. F., wonach die Verjährung am Schluss des Jahres zu laufen begonnen hat, in dem Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden, genügt dafür jede Erklärung, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird (BGH, Urteil vom 9.6.2004 - IV ZR 115/03, VersR 2004, 1043, Rn. 12 ff. m. w. N.).

    Durch die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des BGH ist jedoch geklärt, dass es allein entscheidend auf die ernstliche Inanspruchnahme ankommt, die u. a. auch in einer Streitverkündung liegen kann (BGH, Urteil vom 21.5.2003, BGHZ 155, 69) oder der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (BGH, Urteil vom 9.6.2004 - IV ZR 155/03, VersR 2004, 1043, Rn 16 zitiert nach Juris), so dass eine aktive Geltendmachung nicht Voraussetzung ist.

  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 16 U 134/07

    Deckungsschutz für Rechtsanwaltskosten aus D&O-Versicherung

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die "Inanspruchnahme" jede Erklärung ausreichend, für die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird: Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistungen aus der Haftpflichtversicherung wird dann fällig, wenn sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gerade gegen ihn geltend zu machen und dass er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (BGH - 9. Juni 2004 - IV ZR 115/03 = VersR 2004, 1043).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2006 - 19 U 110/05

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Beginn der Verjährungsfrist durch

    Zwar hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2004, 1261 = MDR 2004, 1478 = VersR 2004, 1043) ausgesprochen, dass es von den Umständen des Einzelfalles abhänge, ob bereits in der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer zu sehen sei und dies verneint, wenn mehrere Schädiger in Betracht kommen, das Schadensbild unklar ist und der Geschädigte sich mit dem selbständigen Beweisverfahren Klarheit darüber verschaffen will, welche Schäden eingetreten sind, was zur Schadensentstehung geführt hat und wer jeweils die Verantwortung dafür trägt.
  • OLG Köln, 04.10.2006 - 9 W 21/06

    Versicherungen - Haftpflichtversicherung: Verletzung einer Anzeigeobliegenheit

  • OLG Celle, 15.04.2010 - 8 U 215/09
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