Weitere Entscheidung unten: LG Düsseldorf, 03.02.2012

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 23.10.2012 - 11 U 90/10   

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https://dejure.org/2012,32869
OLG Brandenburg, 23.10.2012 - 11 U 90/10 (https://dejure.org/2012,32869)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.10.2012 - 11 U 90/10 (https://dejure.org/2012,32869)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2012 - 11 U 90/10 (https://dejure.org/2012,32869)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Versicherungsmaklers wegen unzureichenden Versicherungsschutzes seines Kunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines Versicherungsmaklers wegen unzureichenden Versicherungsschutzes seines Kunden

  • rechtsportal.de

    Haftung eines Versicherungsmaklers wegen unzureichenden Versicherungsschutzes seines Kunden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebshaftpflicht: Beratungspflichten des Maklers?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Haftung des VM für unzulängliche Beratung, fehlerhafte Beratung, Beratungsfehler, Haftpflichtversicherungsvertrag, Hinweispflicht auf Deckungslücken, fehlender Versicherungsschutz, Betriebshaftpflichtversicherung, Hauptpflicht des VM, Hauptleistungspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 2013, 125
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 190/83

    Versicherungsmakler als Sachwalter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2012 - 11 U 90/10
    Er muss von sich aus das zu versichernde Risiko ermitteln (BGHZ 94, 356).

    78 Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (BGHZ 94, 356; BGH NJW 2005, 1357; BGH NJW-RR 2005, 1425).

    Das gilt selbst dann, wenn, wie vielfach üblich, der Makler aus der Sicht des Kunden seine Provision von dem Versicherer hätte erhalten sollen (BGHZ 94, 356; so auch OLG München VersR 2001, 459).

    Die besondere rechtliche Stellung des Beklagten als Maklers rechtfertigte das Vertrauen des Klägers darin, dieser werde in erster Linie seine versicherungsvertraglichen Interessen wahrnehmen (vgl. BGH VersR 1985, 930; so auch OLG Düsseldorf r+s 1997, 219).

  • BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80

    Unkrautbekämpfung auf Gleiskörper durch Bodenherbizid - Haftungsgrund als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2012 - 11 U 90/10
    Angesichts der Konstruktion der Haftpflichtversicherungsforderung als eines Befreiungsanspruchs anstelle eines Zahlungsanspruchs kann der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass dieser wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (BGHZ 88, 228; BGHZ 79, 76; so auch OLG Karlsruhe VersR 2005, 781; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 179; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1245).

    Die Klage des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer auf Befriedigung des Geschädigten kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist (BGHZ 79, 76; vgl. zu allem auch Littbarski, Komm. AHB, Rn 116, 127, 128).

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 251/04

    Rückforderung der Abschlussprovision eines Versicherungsmaklers bei vorzeitiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2012 - 11 U 90/10
    Die Verpflichtung des Versicherungsmaklers zur Vermittlung eines passenden Versicherungsschutzes und damit zu der notwendigerweise vorangehenden Beratung und Bedarfsermittlung stellt sich als seine Hauptleistungspflicht dar (BGHZ 162, 67).

    78 Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (BGHZ 94, 356; BGH NJW 2005, 1357; BGH NJW-RR 2005, 1425).

  • OLG Düsseldorf, 10.11.1995 - 7 U 81/94

    Versicherungsmakler; Treuhänderähnlicher Sachwalter; Berater; Provision;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2012 - 11 U 90/10
    Der Versicherungsmakler hat den Kunden schließlich auf das Fehlen von Versicherungsschutz hinzuweisen (so auch OLG Düsseldorf r+s 1997, 219).

    Die besondere rechtliche Stellung des Beklagten als Maklers rechtfertigte das Vertrauen des Klägers darin, dieser werde in erster Linie seine versicherungsvertraglichen Interessen wahrnehmen (vgl. BGH VersR 1985, 930; so auch OLG Düsseldorf r+s 1997, 219).

  • BGH, 18.12.1979 - VI ZR 27/78

    Versicherungsrecht; Billigkeitsanspruch; Freiwilliger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2012 - 11 U 90/10
    Der Haftpflichtversicherungsvertrag wird von dem so genannten Trennungsprinzip gekennzeichnet (BGH NJW 2000, 1194; BGHZ 119, 276; BGH VersR 1980, 625; OLG Stuttgart VersR 2000, 881; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 248; OLG Düsseldorf NJW 1996, 1245).
  • OLG München, 24.03.2000 - 23 U 5318/97

    Haftung des Versicherungsmaklers wegen Beschaffung einer gefälschten oder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2012 - 11 U 90/10
    Das gilt selbst dann, wenn, wie vielfach üblich, der Makler aus der Sicht des Kunden seine Provision von dem Versicherer hätte erhalten sollen (BGHZ 94, 356; so auch OLG München VersR 2001, 459).
  • BGH, 19.05.2005 - III ZR 309/04

    Rechtsstellung des Versicherungsmaklers; Formularmäßiger Ausschluss von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2012 - 11 U 90/10
    78 Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (BGHZ 94, 356; BGH NJW 2005, 1357; BGH NJW-RR 2005, 1425).
  • LG Frankfurt/Oder, 20.07.2010 - 13 O 100/10

    Haftung des VM, Versicherungsvertrag, Schadensfall, Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2012 - 11 U 90/10
    Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Juli 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 100/10 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 21.09.1983 - IVa ZR 165/81

    Umfang der Ausschlußklausel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2012 - 11 U 90/10
    Angesichts der Konstruktion der Haftpflichtversicherungsforderung als eines Befreiungsanspruchs anstelle eines Zahlungsanspruchs kann der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass dieser wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (BGHZ 88, 228; BGHZ 79, 76; so auch OLG Karlsruhe VersR 2005, 781; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 179; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1245).
  • BGH, 08.12.1999 - IV ZR 40/99

    Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2012 - 11 U 90/10
    Der Haftpflichtversicherungsvertrag wird von dem so genannten Trennungsprinzip gekennzeichnet (BGH NJW 2000, 1194; BGHZ 119, 276; BGH VersR 1980, 625; OLG Stuttgart VersR 2000, 881; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 248; OLG Düsseldorf NJW 1996, 1245).
  • OLG Stuttgart, 15.07.1999 - 7 U 266/98

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls; Trennungsprinzip der

  • OLG Koblenz, 31.03.2000 - 10 U 1097/99

    Zurechnung privaten Wissens des Versicherungsagenten

  • OLG Stuttgart, 30.03.2011 - 3 U 192/10

    Haftung des Versicherungsmaklers für Aufklärungsfehler

  • OLG Düsseldorf, 26.03.1999 - 4 U 40/98

    Folgen unterlassener Anzeige des Versicherungsfalls im Steuerberaterregreß

  • OLG Düsseldorf, 30.04.1999 - 7 U 201/98

    Vermittlungs- und Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem

  • OLG Düsseldorf, 06.02.1996 - 4 U 272/94

    Bindung der Versicherung an ihr früheres Verhalten?

  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

  • OLG Karlsruhe, 24.03.2005 - 12 U 432/04

    Haftpflichtversicherung: Zulässiger Feststellungsantrag im Deckungsprozess;

  • BGH, 26.03.2014 - IV ZR 422/12

    Betriebshaftpflichtversicherung für einen Ofenbaumeister: Haftung des

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2013, 125 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
  • OLG Hamm, 21.05.2015 - 18 U 132/14

    Pflichtenstellung eines Versicherungsmaklers

    Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seiner vom Bundesgerichtshof bestätigten (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12 -, Rn. 27, juris) Entscheidung vom 23. Oktober 2012 - 11 U 90/10 - als Versicherungsobjekt die tatsächlichen Umstände des Geschäftsbetriebs des Kunden, der wegen einer Betriebshaftpflichtversicherung vom Versicherungsmakler beraten wurde, angenommen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 11 U 90/10 -, Rn. 82, juris).
  • OLG Koblenz, 30.04.2015 - 10 U 35/15

    Haftung des Versicherungsnehmers bei Beantragung einer

    Der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der ihm vertrauende Geschädigte habe seine Interessen selbst schützen und mit einer Pflichtverletzung rechnen müssen (OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 11 U 90/10 -R+S 2013, 125 ff., [...] Rn. 86; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1999 - 7 U 201/98 - VersR 2000, 54 f., [...] Rn. 8).
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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 03.02.2012 - 22 S 125/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29848
LG Düsseldorf, 03.02.2012 - 22 S 125/11 (https://dejure.org/2012,29848)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2012 - 22 S 125/11 (https://dejure.org/2012,29848)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Februar 2012 - 22 S 125/11 (https://dejure.org/2012,29848)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich des Vorliegens eines Versicherungsfalles durch den Diebstahl eines Motorrades

  • verkehrsrechtsiegen.de

    Deckungsklage gegen Kfz-Kaskoversicherung

  • rechtsportal.de

    VVG § 44
    Umfang der Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich des Vorliegens eines Versicherungsfalles durch den Diebstahl eines Motorrades

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Situation beim Auffinden eines Motorrades kann gegen eine Fahrzeugentwendung sprechen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 2013, 125
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95

    Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.02.2012 - 22 S 125/11
    Nach ständiger Rechtsprechung kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Fahrzeugdiebstahl Beweiserleichterungen zugute, und er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, siehe hierzu BGH VersR 1996, 319, VersR 1995, 909 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Beweist der Versicherer konkrete Tatsachen, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, braucht er dann nicht zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer den ihm sodann obliegenden vollen Beweis für den Diebstahl nicht erbringt (vgl. BGH VersR 1996, 319, VersR 1995, 909 jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.02.2012 - 22 S 125/11
    Nach ständiger Rechtsprechung kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Fahrzeugdiebstahl Beweiserleichterungen zugute, und er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, siehe hierzu BGH VersR 1996, 319, VersR 1995, 909 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Beweist der Versicherer konkrete Tatsachen, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, braucht er dann nicht zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer den ihm sodann obliegenden vollen Beweis für den Diebstahl nicht erbringt (vgl. BGH VersR 1996, 319, VersR 1995, 909 jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Köln, 24.11.2009 - 9 U 77/09

    Eintrittspflicht des Teilkaskoversicherers wegen Fahrzeugentwendung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.02.2012 - 22 S 125/11
    Steht das äußere Bild eines Diebstahlgeschehens fest, kommen in einer zweiten Stufe der Prüfung auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2009, Az.: 9 U 77/09).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.02.2012 - 22 S 125/11
    Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 ist zwar neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, aber er war der Entscheidung zugrunde zu legen, denn der Kläger hat diesen Vortrag nicht bestritten (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2004, Az.: IX ZR 229/03).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.02.2012 - 22 S 125/11
    Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkung zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004, Az.: V ZR 257/03 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Hamburg, 25.04.2014 - 330 O 159/13

    Sittenwidrigkeit des Ankaufs von Forderungen des Mandanten durch den

    Es ist auch ständige Rechtsprechung (statt vieler LG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2012 - 22 S 125/11; KG, Urt. v. 3.6.2003 - 6 U 7/02, jew. zit. n. Juris, jew. m.w.N.), dass eine Vielzahl von Indizien geeignet sein kann, die richterliche Überzeugung mit dem Beweisgrad des § 286 ZPO zu begründen, wenn nicht derjenige, gegen den die Vielzahl von Indizien spricht, diesen etwa durch eine persönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO auszuräumen in der Lage ist.
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